Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2002.01177
AL.2002.01177

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 18. März 2003
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Am 20. November 2002 verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Winterthur, T.___ erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2002 nicht, da er während der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit ab dem 1. November 2000 als selbständig erwerbstätiger Wirtschafts- und Steuerberater gearbeitet habe, weshalb er sich über keine beitragspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer ausweisen könne (Urk. 2). Gegen diese Verfügung erhob T.___ am 26. November 2002 Beschwerde, mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der obgenannten Verfügung (Urk. 1).
Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift und in die Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2003 (Urk. 5) sowie in die übrigen Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist.
Die Arbeitslosenkasse hat die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 9 und Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG, sowie Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) zutreffend wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann. Die Amtsstelle hat weiter in der Verfügung und in der Beschwerdeantwort zutreffend erkannt und begründet, dass die Beitragszeit und somit die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2002 nicht erfüllt sind. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Hinsichtlich des Sachverhaltes und der rechtlichen Würdigung kann nach dem Gesagten vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung und die Beschwerdeantwort verwiesen werden. Die Kasse verneinte demnach zu Recht das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ab dem 1. November 2002. Die angefochtene Verfügung vom 20. November 2002 ist darum zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- T.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).