AL.2002.01178
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 23. Juni 2003
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Winterthur, mit Verfügung vom 11. November 2002 den Anspruch von K.___ auf Insolvenzentschädigung verneint hat, da sie Mitglied des Verwaltungsrates der konkursiten Arbeitgeberin gewesen sei (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 17. November 2002, mit welcher K.___ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 17. Januar 2003 (Urk. 7) sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung, dass
am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben; in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen); da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen, weshalb es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind, handelt,
gemäss Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a),
Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben, wobei Art. 51 Abs. 2 AVIG nach der Rechtsprechung gleich auszulegen ist wie der inhaltlich übereinstimmende Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG (SVR 1997 ALV Nr. 107),
nach der Rechtsprechung bei Arbeitnehmern, bei denen sich aufgrund ihrer Mitwirkung im Betrieb die Frage stellt, ob sie einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, jeweils geprüft werden muss, welche Entscheidungsbefugnisse ihnen aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukommen; es nicht zulässig ist, Angestellte in leitenden Funktionen allein deswegen generell vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auszuschliessen, weil sie für einen Betrieb zeichnungsberechtigt und im Handelsregister eingetragen sind (BGE 120 V 525 f. Erw. 3b); wenn ein Arbeitnehmer dagegen als Verwaltungsrat amtet, eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ex lege gegeben ist, da es nach Art. 716-716b des Obligationenrechts (OR) begriffsnotwendigerweise zum Wesen eines Verwaltungsrates gehört, dass er auf die Entscheidfindung der Aktiengesellschaft massgeblichen Einfluss hat, und sei es auch bloss in Form der Oberleitung oder der Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 und 5 OR); wenn es sich somit um einen mitarbeitenden Verwaltungsrat handelt, der persönliche Ausschlussgrund des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ohne weiteres Platz greift und es diesfalls keiner weiteren Abklärungen im Sinne von BGE 120 V 525 f. Erw. 3b bedarf (BGE 122 V 272 Erw. 3 mit Hinweisen),
sich aus den Akten ergibt und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin einerseits vom 1. Januar 1990 bis Mitte Oktober 2002 als kaufmännische Mitarbeiterin bei der A.___ AG, über die am 17. September 2002 der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 3/2), angestellt gewesen war (Urk. 8/2), sie anderseits aber auch seit dem 26. Februar 1996 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen war (Urk. 8/7),
aufgrund der Stellung der Beschwerdeführerin als Mitglied des Verwaltungsrats ihrer ehemaligen Arbeitgeberin der persönliche Ausschlussgrund von Art. 51 Abs. 2 AVIG ohne weiteres Platz greift und es keiner weiteren Abklärungen betreffend ihre innerbetrieblichen Entscheidungsbefugnisse bedarf,
an dieser Beurteilung auch die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermögen, weshalb ihr Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint worden ist, so dass die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 11. November 2002 zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).