Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2002.01201
AL.2002.01201

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 18. März 2003
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 31. Oktober 2002 die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von B.___ ab dem 15. August 2002 (Datum der Anmeldung) verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 29. November 2002, mit welcher B.___ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die Beschwerdeantwort des AWA vom 6. Januar 2002, mit der dieses an seinem Entscheid festhält (Urk. 6), sowie in die übrigen Akten;

in Erwägung, dass
am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben; in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, weshalb die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen und es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind, handelt,
eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie unter anderem vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG),
die arbeitslose Person vermittlungsfähig ist, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG), wobei zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn gehört, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 216 Erw. 3),
die Vermittlungsfähigkeit unter anderem dann zu verneinen ist, wenn eine versicherte Person ihre Arbeitskraft aus persönlichen oder familiären Gründen nicht so einsetzen kann, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt; versicherte Personen, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden, wobei dann, wenn einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, auf Vermittlungsunfähigkeit zu erkennen ist, der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten dabei nicht von Bedeutung ist (BGE 120 V 388 Erw. 3a),
nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) versicherte Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmerinnen beschäftigt waren, nur dann als vermittlungsfähig gelten, wenn sie bereit sind, auch ausserhäusliche Arbeit anzunehmen, es sei denn, sie weisen nach, dass sie dazu aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, wobei als persönliche Verhältnisse in diesem Sinne nur zwei Sachverhaltskonstellationen in Frage kommen können: Einerseits gesundheitliche Gründe, welche eine ausserhäusliche Tätigkeit objektiv verunmöglichen, oder familiäre Ursachen wie beispielsweise die Betreuung eines schwer pflegebedürftigen Familienangehörigen; Mütter mit Erziehungsaufgaben erst dann unter die Ausnahmebestimmung des Art. 14 Abs. 2 AVIV fallen, wenn eine Kindsbetreuung durch Drittpersonen bei objektiver Betrachtungsweise auch potentiell nicht in Frage kommt; jeweils eine gesamtheitliche Beurteilung und Gewichtung im konkreten Einzelfall zu erfolgen hat, um mittels einer wertenden Abwägung zu bestimmen, ob ein Heimarbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse seine Vermittlungsfähigkeit durch Arbeitssuche ausschliesslich auf dem Heimarbeitsmarkt einschränken darf (BGE 120 V 376 Erw. 4b),
in weiterer Erwägung, dass
streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin, Mutter von zwei 1992 und 1999 geborenen Kindern (Urk. 7/14), ab 15. August 2002 vermittlungsfähig ist,
aufgrund der Akten feststeht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin, die sich per 15. August 2002 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldete (Urk. 7/14) vom 2. März 1998 bis am 14. August 2002 im Rahmen eines Heimarbeitsverhältnisses für die Firma A.___ AG Blusen bügelte (Urk. 7/14/1), die Stelle jedoch von der Arbeitgeberin aus Gründen von Umstrukturierung und Reorganisation gekündigt worden war (Urk. 7/14/2),
das AWA die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit damit begründete, dass einerseits Art. 14 Abs. 2 AVIV nicht zur Anwendung komme und die Beschwerdeführerin anderseits nicht bereit sei, eine tragfähige Lösung für die Betreuung der Kinder zu suchen und sich anschliessend um eine ausserhäusliche Beschäftigung zu bemühen (Urk. 2),
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend macht, sie möchte vorläufig weiterhin zu Hause arbeiten, da sie für ihren dreijährigen Sohn und ihre zehnjährige Tochter da sein wolle; sie habe sich sehr um Stellen bemüht und sich auf Empfehlung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) auch als Tagesmutter beworben, weshalb sie aus ihrer Sicht diesbezüglich vermittlungsfähig sei; auch als Spielgruppenleiterin oder Kleinkinderzieherin würde sie gerne arbeiten, doch könne sie sich die Ausbildung dazu nicht leisten; früher habe sie im "Service" gearbeitet, bis sie diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen, da sie den Rauch nicht mehr ertragen habe (Urk. 1),
die Beschwerdeführerin sich in ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Fragebogen des AWA vom 21. Oktober 2002 (Urk. 7/4) nur bereit erklärte, eine ausserhäusliche Stelle anzunehmen, falls sie ihren Sohn zur Arbeit mitnehmen könne (Urk. 7/5); sie damit der möglichen Auswahl eines ausserhäuslichen Arbeitsplatzes so enge Grenzen setzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, so dass ihr grundsätzlich die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen ist,
dem AWA zuzustimmen ist, dass die Beschwerdeführerin auch aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIV objektiv zu ausserhäuslicher Arbeit in der Lage wäre, nachdem weder gesundheitliche Gründe noch familiäre Ursachen vorliegen, welche dies verunmöglichen, zumal nicht ersichtlich ist, warum eine Kindsbetreuung durch Drittpersonen nicht möglich sein sollte,
das AWA aufgrund des Gesagten die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht ab dem 15. August 2002 verneint hat, weshalb die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2002 zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse GBI, Zürich-Schwamendingenstrasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).