AL.2002.01219
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 14. Februar 2003
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal
Neumattstrasse 7, Postfach 998,
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 5. November 2002 (Urk. 2) wurde der Anspruch von A.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2002 von der Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal wegen Nichterfüllung der Beitragszeit verneint.
2. Dagegen erhob A.___ am 5. Dezember 2002 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen. Die Mindestbeitragszeit sei aufgrund ihrer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich gewesen.
Nachdem die Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 5), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 8. Januar 2003 (Urk. 8) für geschlossen erklärt. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a), wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) oder wegen Aufenthalt in einer Haft–, Arbeitserziehungs– oder in einer ähnlichen Anstalt (lit. c) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte (Art. 14 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 384 ff.).
2.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich [GSVGer]). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 1), dass die Mindestbeitragszeit aufgrund ihrer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich gewesen sei. Sie reicht dazu 2 Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für die Zeit vom 1. September 2000 bis 30. November 2000 (Urk. 3/1) und für die Zeit vom 1. Dezember 2000 bis 28. Dezember 2001 (Urk. 3/2) ein.
3.2 Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor (Urk. 5), die Beschwerdeführerin habe auf dem Antragsformular (Urk. 6/1) nicht angegeben, dass sie in den letzten 2 Jahren wegen Krankheit von insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich habe in seinem Urteil vom 31. Mai 2002 (Urk. 6/2) über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente festgestellt, dass deren Behauptung, Dr. B.___ habe sie für jegliche Tätigkeit arbeitsunfähig erklärt, der klaren Aktenlage widerspreche und selbst auf den neuen Bericht vom 22. Januar 2002 nicht zutreffe, worin Dr. B.___ für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit "zu einem hohen Prozentsatz" attestiere.
3.3 Die Beschwerdeführerin hat bei der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosengeldern (Urk. 6/1) die Frage, ob sie wegen Krankheit während insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand, nachweislich mit Nein beantwortet. Diese Angabe widerspricht klar den von ihr eingereichten Arztzeugnissen von Dr. B.___ vom 2. Dezember 2002 (Urk. 3/1 und 3/2). Ob dies auf einem Versehen beruht oder ob die Beschwerdeführerin dies bewusst und zu Recht so angegeben hat, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit beantwortet werden. Fest steht hingegen, dass die eingereichten Arztzeugnisse die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. September 2000 bis 28. Dezember 2001 zu 100 % arbeitsunfähig erklären.
Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass aus dem Entscheid über die IV-Rente klar hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin nicht zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Dabei verkennt die Beschwerdegegnerin, dass sich das Urteil des Sozialversicherungsgerichts auf den Gesundheitszustand bei Erlass der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich am 8. Juni 2000 bezieht (Urk. 6/2 S. 4 Erw. 2a). Die im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnisse umfassen jedoch die Zeit ab 1. September 2000 bis 28. Dezember 2001, weshalb der Entscheid über die IV-Rente in zeitlicher Hinsicht für die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nicht massgebend sein kann. Gewisse Zweifel an einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit dürften hingegen aufgrund des von ihr im IV-Verfahren nachträglich eingereichten Berichts von Dr. B.___ vom 22. Januar 2002 gegeben sein, hielt doch Dr. B.___ die Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit "zu einem hohen Prozentsatz" für arbeitsfähig (Urk. 6/2 S. 5 Erw. 3e).
Die Angelegenheit ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat den Sachverhalt - allenfalls unter Beizug der IV-Akten - genauer abzuklären und bei Zweifeln an den eingereichten Arztzeugnissen einen ergänzenden medizinischen Bericht von Dr. B.___ einzufordern und/oder allenfalls die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin während der Rahmenfrist mittels eines weiteren medizinischen Gutachtens abklären zu lassen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. November 2002 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse der GBI zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).