AL.2002.01226
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 13. Mai 2003
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
gegen
AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1951, war einziger Verwaltungsrat der am 15. Februar 1983 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen A.___ SA. Im Zusammenhang mit der Deponierung der Bilanz dieser Gesellschaft am 21. August 2001 und der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses als Geschäftsführer hatte sich der Versicherte am 10. September 2001 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Daneben war der Versicherte Gesellschafter mit Einzelunterschrift der B.___ GmbH, welche am 1. September 1993 gegründet worden war, und er war ausserdem seit der Gründung am 5. September 1996 als einzelunterschriftsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der D.___ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Mit Verfügung vom 12. März 2002 hatte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Anspruchsberechtigung von C.___ ab dem 21. August 2001 verneint. Das Sozialversicherungsgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31. Januar 2003 ab (vgl. Prozess Nr. AL.2002.00272).
Mit Schreiben vom 24. April 2002 meldete sich der Versicherte erneut zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/3). Er berief sich auf verschiedene Änderungen, welche hinsichtlich seiner Stellung in den Firmen B.___ GmbH und D.___ GmbH zwischenzeitlich eingetreten seien, weshalb er nunmehr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich überwies die Sache zum Entscheid der Frage, in welchem Ausmass C.___ seit dem 24. April 2002 anspruchsberechtigt sei, mit Schreiben vom 14. Juni 2002 (Urk. 9/2) an das AWA. Die Kasse wies darauf hin, der Versicherte sei zwar als Gesellschafter aus beiden Firmen ausgeschieden, neu sei jedoch seine Ehefrau als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der D.___ GmbH im Handelsregister eingetragen. Mit Verfügung vom 23. September 2002 (Urk. 2/2 = 9/1, zugestellt am 8. November 2002, Urk. 2/1, 1) verneinte das AWA die Anspruchsberechtigung ab dem 24. April 2002.
2. Mit Zuschrift vom 4. Dezember 2002 (Urk. 1) reichte C.___ Beschwerde ein und beantragte die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab der Neuanmeldung, d.h. ab dem 24. April 2002. Ausserdem ersuchte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um die sofortige Auszahlung der Taggelder. Am 3. Januar 2003 äusserte er sich ergänzend zur Beschwerde dahingehend (Urk. 6), dass er auf eine Verfügung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Meilen hinwies, wonach er zu einem Kursbesuch aufgefordert worden sei und ihm die entsprechenden Kosten vergütet worden seien. Demnach sei erwiesen, dass er als arbeitslose anspruchsberechtigte Person betrachtet werde. Das AWA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2003 die Abweisung der Beschwerde. Ebenso sei eine sofortige Auszahlung von Taggeldern abzulehnen (Urk. 8).
Da der Versicherte in der Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2002 darauf hingewiesen hatte, er könne sich aufgrund seiner finanziellen Situation keinen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen leisten, wurde er mit Schreiben des Gerichts vom 21. Januar 2003 (Urk. 10) unter anderem über die Gegebenheiten im Zusammenhang mit einem allfälligen Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung orientiert. Mit Verfügung vom 30. Januar 2003 (Urk. 12) lehnte das Gericht das Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab. Es wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt (Urk. 14); die Parteien äusserten sich nochmals in der Replik vom 18. März 2003 (Urk. 16) beziehungsweise in der Duplik vom 11. April 2003 (Urk. 20). Das Gericht erklärte den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. April 2003 als geschlossen (Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung notwendig, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
2.
2.1 Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), die Beitragszeit erfüllt hat oder von deren Erfüllung befreit ist (lit. e) und vermittlungsfähig ist (lit. f) sowie die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
2.2 Keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat diejenige versicherte Person, welche in rechtsmissbräuchlicher Weise Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG betreffend den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung umgeht und stattdessen Arbeitslosenentschädigung beantragt: Gemäss dieser Bestimmung sind Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, vom Bezug von Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen, ebenso wie deren mitarbeitende Ehegatten. Nach der Rechtsprechung ist der Ausschluss dieser Personen absolut zu verstehen (BGE 123 V 273 Erw. 7a, 122 V 273 Erw. 3). Auch wenn der Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG dem Wortlaut nach auf Kurzarbeitsfälle zugeschnitten ist, lässt sich daraus nicht folgern, dass die genannten arbeitgeberähnlichen Personen in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit haben. Insbesondere verbleibt die Möglichkeit einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung (Art. 2 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB]), welche nach der Rechtsprechung dann vorliegt, wenn zwar der Wortlaut einer Norm beachtet, ihr Sinn dagegen missachtet wird (BGE 114 Ib 15 Erw. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 121 II 103 Erw. 4 mit Hinweisen).
Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG dient der Vermeidung von Missbräuchen (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit u.ä., vor allem bei Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktionen des Betriebes; BGE 122 V 272 mit Hinweisen).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner verneinte die Anspruchsberechtigung mit der Begründung, der Beschwerdeführer fungiere zwar nicht mehr als Gesellschafter der B.___ GmbH, führe in dieser Gesellschaft aber immer noch Einzelunterschrift. Im Handelsregister sei der Eintrag, wonach er Gesellschafter und Geschäftsführer der D.___ GmbH gewesen sei, mittlerweile gestrichen worden. Da er die Stammanteile einfach auf seine Ehefrau übertragen habe und sie nun an seiner Stelle als Geschäftsführerin und Gesellschafterin amte, liege mit der Geltendmachung von Arbeitslosenschädigung eine Umgehung der Bestimmungen über die Kurzarbeit vor. Der Versicherte übe somit in beiden Gesellschaften weiterhin einen massgeblichen Einfluss aus und sei in einer arbeitgeberähnlichen Stellung verblieben. Sein Vorgehen sei als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (Urk. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich hingegen auf den Standpunkt (Urk. 1 und 16), es sei ihm bereits im Verfahren im Zusammenhang mit der am 12. März 2002 ergangenen Verfügung dargelegt worden, dass seine in den beiden Gesellschaften B.___ und D.___ bekleideten Funktionen mit der Geltendmachung von Arbeitslosenentschädigung nicht vereinbar seien. Daher habe er so rasch als möglich die entsprechenden Änderungen im Handelsregister veranlasst; die notarielle Beglaubigung habe am 23. April 2002 stattgefunden. Am 3. Mai 2002 sei der Eintrag hinsichtlich der B.___ GmbH gelöscht worden. Er habe dabei übersehen, dass - offensichtlich irrtümlich - die Einzelunterschriftsberechtigung immer noch im Handelsregister aufgeführt sei, obwohl er mit dem Geschäft nichts mehr zu tun habe. Er habe daher die notwendigen Vorkehren getroffen, dass dies baldmöglichst geändert werde. In der D.___ GmbH habe er sich aller seiner Funktionen und Verpflichtungen entledigt, indem er sämtliche Rechte und Pflichten seiner Ehefrau abgetreten habe. Sie zeichne nun mit andern Gesellschaftern für die Leitung und das Weiterbestehen des Unternehmens verantwortlich.
4.
4.1 Nach der Kündigung der Stelle als Geschäftsführer bei der A.___ SA hatte sich der Beschwerdeführer am 10. September 2001 zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern angemeldet. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erachtete eine missbräuchliche Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeit als gegeben und verneinte eine Anspruchsberechtigung in der Zeit vom 21. August 2001 bis zum 12. März 2002 (Datum der angefochtenen Verfügung im Prozess Nr. AL.2002.000272), da dem Beschwerdeführer bis zum Konkurs der A.___ SA am 16. Oktober 2001 aufgrund seiner Stellung in dieser Unternehmung als Verwaltungsrat, in der Zeit danach bis zum 12. März 2002 angesichts seiner Stellung in den beiden Gesellschaften B.___ GmbH und vor allem D.___ GmbH gesamthaft betrachtet arbeitgeberähnliche Funktionen zugeschrieben werden müssten. Der Beschwerdeführer beruft sich nun auf zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen, welche die Frage seiner Anspruchsberechtigung in einem andern Lichte erscheinen liessen. Es sind daher die dargelegten Änderungen hinsichtlich der beiden letztgenannten Firmen näher zu untersuchen.
4.2 Der Beschwerdeführer hat seinen Stammanteil von Fr. 1'000.-- und seine Funktion als Gesellschafter in der B.___ GmbH am 3. Mai 2002 abgegeben, worauf der diesbezügliche Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich gelöscht wurde (Urk. 9/7). Den Anteil von Fr. 1'000.-- übernahm die E.___ GmbH mit Sitz in K.___ (Urk. 9/7). Verblieben ist dem Beschwerdeführer aber offensichtlich die Einzelunterschriftsberechtigung, wobei es sich dabei nach seinen Angaben jedoch um einen Irrtum gehandelt habe (Urk. 1 S. 2). Am 17. Dezember 2002 verlegte die B.___ GmbH ihren Sitz an die Adresse von F.___ nach G.___. Gleichzeitig wurde die Beteiligung der E.___ GmbH als Gesellschafterin gelöscht, wobei die gesamte Stammeinlage neu von H.___, dem Bruder des Beschwerdeführers, aufgebracht worden ist (Urk. 9/8). Im Weiteren wurde mit der Sitzverlegung in den Kanton Schwyz die Unterschriftsberechtigung des Beschwerdeführers gelöscht.
Dem Handelsregisterauszug betreffend die E.___ GmbH (Urk. 9/9) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in diesem Unternehmen nie Einsitz genommen hatte oder sonst in irgendeiner Weise beteiligt gewesen wäre. Die Gesellschaft verlegte ihren Sitz am 16. Dezember 2002 nach I.___ (Urk. 9/9), wobei die B.___ GmbH gleichzeitig die bisher von H.___ gehaltene Stammeinlage von Fr. 10'000.-- übernahm und auf Fr. 100'000.-- erhöhte.
Die bisher in J.___ domizilierte D.___ GmbH verlegte ihren Sitz am 27. Mai 2002 nach K.___; der Beschwerdeführer schied als Gesellschafter und Geschäftsführer mit der Stammeinlage von Fr. 16'000.-- aus und war hernach auch nicht mehr zeichnungsberechtigt (Urk. 9/6). Er hatte seine Stammeinlage gemäss notarieller Beurkundung vom 23. April 2002 (Urk. 17) an seine Ehefrau übertragen. Neu trat demnach L.___ in die Gesellschaft ein; sie hat seit diesem Zeitpunkt die Funktion einer Gesellschafterin und Geschäftsführerin inne und führt Einzelunterschrift. Der Eintrag der Mutation wurde im Handelsregister am 27. Mai 2002 vorgenommen (Urk. 9/6).
Mithin ist seit dem 23. April 2002 nebst dem bisherigen Gesellschafter und Geschäftsführer M.___ mit einer Stammeinlage von Fr. 2'000.-- neu die Ehefrau des Beschwerdeführers an der D.___ GmbH beteiligt. Beiden steht eine Einzelunterschriftsberechtigung zu. Der Mitgesellschafter H.___ ist auch weiterhin nicht unterschriftsberechtigt. Seine Stammeinlage beträgt unverändert Fr. 2'000.-- (Urk. 9/6).
4.3 Es ist somit aktenmässig ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. April 2002 weder in der B.___ GmbH noch in der D.___ GmbH als Gesellschafter beteiligt noch sonst in irgendeiner Funktion tätig ist. Dass er allenfalls in einer weiteren Gesellschaft tätig oder beteiligt wäre, wurde weder behauptet noch belegt. Damit steht fest, dass er nicht die in Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG umschriebenen Eigenschaften erfüllt, welche ihn vom Bezug von Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen würden. Zur Beurteilung steht im vorliegenden Fall auch nicht die Frage der Anspruchsberechtigung der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche seit dem 23. April 2002 Organeigenschaft hinsichtlich der D.___ GmbH aufweist.
Zu prüfen ist hingegen, ob das Vorgehen des Beschwerdeführers, vorab die Übertragung aller Rechte und Pflichten in der D.___ GmbH an seine Ehefrau, der Umgehung der genannten Gesetzesbestimmung diente und damit als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist.
4.4 Bereits im Verfahren AL.2002.000272 (vgl. Urteil vom 31. Januar 2003) hatte der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die B.___ GmbH und die D.___ GmbH praktisch stillgelegt, inaktiv seien, weshalb weder mit der einen noch mit der andern Unternehmung Erträgnisse erzielt würden. Trotzdem behielt er die Unternehmen weiterhin bei und hatte als einzelunterschriftsberechtigter Gesellschafter - und hinsichtlich der D.___ GmbH auch als Geschäftsführer - jederzeit die Möglichkeit, die Geschäftstätigkeit zu reaktivieren. Nun trat er am 3. Mai 2002 zwar als Gesellschafter aus der B.___ GmbH aus (Urk. 9/7) und büsste damit seine formelle Organstellung ein. Eine mögliche Einflussnahme auf die Geschicke der Gesellschaft scheint - da keinerlei Beteiligung des Beschwerdeführers mehr vorliegt - doch eher unwahrscheinlich. Eine eingehendere Abklärung kann unterbleiben, da die Anspruchsberechtigung mit Bezug auf die D.___ GmbH aus nachfolgenden Gründen ohnehin zu verneinen ist:
Bereits im Urteil vom 31. Januar 2003 hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass die Zweckverfolgung der D.___ GmbH ähnlich derjenigen der konkursiten und in der Zwischenzeit gelöschten A.___ SA sei. Der Beschwerdeführer selber hatte die Hoffnung bekundet, die Lizenz könne eines Tages zum Tragen kommen und gewinnbringend realisiert werden. Aufgrund der optimistischen Betrachtung der Situation befand sich das Domizil der D.___ GmbH in Untermiete bei der Treuhandgesellschaft, die die Buchhaltung der A.___ SA besorgt hatte. Angesichts der gesamten Umstände und insbesondere mit Blick auf den sehr weit gefassten Gesellschaftszweck der D.___ GmbH wurde eine arbeitgeberähnliche Position des Beschwerdeführers mit den entsprechenden Einflussmöglichkeiten bejaht. Daran ändert auch die zwischenzeitlich vorgenommene Änderung nichts. Die Tatsache, dass die nicht als "Einkommensplattform" (Urk. 1 und 16) dienende Gesellschaft nicht etwa aufgelöst und gelöscht worden ist, belegt die Hoffnung der Beteiligten, früher oder später geschäftliche Aktivitäten aufzunehmen und zu entwickeln, einen Ertrag zu erwirtschaften und letztlich ein Einkommen aus dem Unternehmen zu erzielen. Dass sich der Beschwerdeführer allein mit Blick auf die Erfüllung der Voraussetzungen zum Taggeldbezug formell aus dem Unternehmen zurückgezogen hat, belegt das Schreiben vom 24. April 2002 (Urk. 9/3). Er weist gegenüber dem RAV darauf hin, dass dieser Schritt nicht als Präjudiz zu interpretieren sei. Dem Schreiben ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese Handlung (gemeint ist der Rücktritt aus der D.___ GmbH) als ihm de facto aufgezwungen erachtet. Seine Äusserungen lassen den Schluss zu, dass der Rücktritt aus der D.___ GmbH einzig pro forma, im Hinblick auf den Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung erfolgt ist. Dieser Schluss wird umso mehr durch die Tatsache erhärtet, dass die Funktion der Geschäftsführung auf die Ehefrau des Beschwerdeführers übertragen worden ist und sie auch seinen bisherigen Anteil am Stammkapital im Betrag von Fr. 16'000.-- in die Gesellschaft einbringt (Urk. 17 und 9/6). Hätte sich der Beschwerdeführer ernsthaft und auch definitiv aus dem Unternehmen zurückziehen wollen, so hätte durchaus - wollte man die Gesellschaft vorerst nicht auflösen - die Möglichkeit bestanden, die Geschäftsführung einem bisherigen Gesellschafter zu übertragen oder einen zusätzlichen Gesellschafter zu suchen. Zu erwähnen ist, dass bereits M.___ als Gesellschafter/Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen ist (Urk. 9/6). Indem die Ehefrau die bisherige Position des Beschwerdeführers in der D.___ GmbH einnimmt und nach seinen Angaben "mit gleicher Pflicht und Interesse" für den Fortbestand beziehungsweise die mögliche Weiterentwicklung der Gesellschaft besorgt sein wird, liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers nur in formeller, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht aber in materieller Hinsicht eine Loslösung von der D.___ GmbH vor. Bereits aufgrund der eherechtlichen Bestimmungen haben Ehegatten die Interessen der ehelichen Gemeinschaft, zu welchen auch finanzielle Belange zu zählen sind, in gleicher Weise gemeinsam wahrzunehmen und sich gegenseitig dabei zu unterstützen. Ein geschäftlicher Rat und damit auch eine Einflussnahme auf die Belange der D.___ GmbH sind nicht ausgeschlossen. So hat auch das Eidgenössische Versicherungsgericht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eines Geschäftsführers einer Aktiengesellschaft verneint, der das einzige Verwaltungsratsmandat und seine Aktien, welche 99 % des Aktienkapitals ausmachten, der Ehegattin übergeben hatte (ARV 2001 Nr. 25 S. 218).
4.5 Es ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, es sei ein Widerspruch, wenn er seitens der Arbeitslosenversicherung zu einem Kurs angehalten werde und er dessen Auslagen bezahlt erhalte, gleichzeitig jedoch als nicht anspruchsberechtigt für Taggelder angesehen werde. Es sei daraus zu schliessen, dass er eigentlich auch Anspruch auf Taggelder habe (Urk. 1 S. 2, 6, 7/1-3).
Diese Ansicht trifft nicht zu. Denn einen Kurs besuchen können auch angemeldete Arbeitslose, die weder die Beitragszeit erfüllen (Art. 13 AVIG), noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 AVIG), wenn sie einen Kurs besuchen, um eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen (Art. 60 Abs. 4 AVIG). Es sind dies mithin arbeitslose Personen, die die Anspruchsberechtigung für Taggelder der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 8 AVIG nicht erfüllen, weil sie nicht versichert waren. Zu denken ist dabei vor allem an ehemals selbstständig erwerbstätige und an im Haushalt tätig gewesene Personen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 210 Rz 559). Diese Personen erhalten in der Folge jedoch nur die Auslagen für den Kurs gemäss Art. 61 AVIG ersetzt (Art. 60 Abs. 4 AVIG).
Als analoge Situation ist diejenige des Beschwerdeführers zu bezeichnen, dessen Anspruchsberechtigung auf Taggelder nicht mangels fehlender Beitragszeit, sondern aufgrund des Vorliegens des Umgehungstatbestandes der Bestimmungen über die Kurzarbeit nicht gegeben ist. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass er für den Standortbestimmungskurs vom 5. bis 28. August 2002 gemäss Art. 61 AVIG die Reisekosten und die Auslagen für Verpflegung bezahlt erhalten hat, nicht jedoch Taggelder (Urk. 7/1). Einen Anspruch auf die ordentlichen Arbeitslosentaggelder im Sinne von Art. 21 AVIG kann daraus nicht abgeleitet werden.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer nicht anspruchsberechtigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
sowie an:
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).