Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2002.01228
AL.2002.01228

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 6. März 2003
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 18. November 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/1) wurde F.___ vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) der Leistungsanspruch entzogen. F.___ sei durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angewiesen worden, über das S.___ an einer vorübergehenden Beschäftigung teilzunehmen. Dabei habe sie diverse Plätze ohne entschuldbaren Grund abgelehnt. F.___ sei bereits am 19. September 2002 wegen Nichtbefolgung von Weisungen (Ablehnung möglicher Einsatzplätze für eine vorübergehende Beschäftigung) für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Aus diesem Grunde werde androhungsgemäss der Leistungsanspruch ab dem 1. Oktober 2002 entzogen.

2.       Gegen die Verfügung erhob F.___ mit Eingabe vom 6. Dezember 2002 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Sie habe sich nie einem Beratungsgespräch widersetzt. Bei den Arbeitsmöglichkeiten habe es sich um die gleichen gehandelt, die ihr bereits von der Stiftung K.___ angeboten worden seien. Dabei könne sie keine Risiko-Stellen in Angriff nehmen.
         Nachdem das AWA in seiner Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2003 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 22. Januar 2003 (Urk. 8) für geschlossen erklärt. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Nach Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) fördert die Arbeitslosenversicherung die vorübergehende Beschäftigung von Versicherten im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht auf Gewinn ausgerichteter Institutionen zur Arbeitsbeschaffung oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben. Die Frage, ob eine dem Versicherten im Sinne von Art. 72 Abs. 1 AVIG zugewiesene vorübergehende Beschäftigung diesem zumutbar ist, beurteilt sich laut Art. 72a Abs. 2 AVIG in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Nach dieser Bestimmung ist eine Arbeit unzumutbar, welche dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist.
2.2     Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt. Widersetzt sich der Versicherte nach Ablauf der gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Buchstabe d AVIG verfügten Einstelldauer immer noch der Teilnahme an einem Beratungsgespräch oder an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, so entzieht ihm die kantonale Amtsstelle den Leistungsanspruch (Art. 30a Abs. 1 AVIG). Ist der Arbeitslose zu einem späteren Zeitpunkt zur Mitwirkung an der Eingliederung bereit, so hat er, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, erneut Anspruch auf Versicherungsleistungen (Art. 30a Abs. 2 AVIG).

3.
3.1     Mit Verfügung vom 19. September 2002 (Urk. 7/6/1-2) wurde die Beschwerdeführerin wegen Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes für die Dauer von 23 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Sie sei bei der Stiftung K.___ für ein Beschäftigungsprogramm angemeldet gewesen. In diesem Zusammenhang habe sie diverse Arbeitsplätze ohne entschuldbaren Grund abgelehnt. In ihrer Rechtfertigung vom 11. August 2002 (Urk. 3/1) nahm die Beschwerdeführerin zu den Vorwürfen Stellung. Vorab machte sie geltend, dass sie die Stelle als Verkäuferin bei einer Textilfirma abgelehnt habe, da sie nicht mit Albanern und Leuten aus dem Balkan zusammen arbeiten könne. Den Schnuppertag auf der Sterbeabteilung der Krebsstation im T.___ habe sie aufgrund ihres Gemütszustandes ablehnen müssen. Auf der Rheumatologie wäre sie hingegen bereit gewesen zu arbeiten. Da sie es nervlich nicht ertrage, Menschen leiden oder sterben zu sehen, käme auch eine Stelle in einem Altersheim nicht in Frage. Eine Anstellung in einer Wäscherei sei ihr aufgrund ihrer körperlichen Konstitution nicht möglich. Zum besseren Verständnis reiche sie eine Bestätigung ihres Arztes (Urk. 3/3) ein.
         Gemäss Würdigung des Beschwerdegegners hätten die vorgebrachten Einwendungen hingegen nicht zu überzeugen vermocht. So seien der Beschwerdeführerin Stellen im Verkauf sowie in der Küche und im Service (Brockenhaus N.___) angeboten worden.
3.2     Am 2. September 2002 wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, an einer vorübergehenden Beschäftigung teilzunehmen (Urk. 7/2 und 7/3). Gemäss Rückmeldung des S.___ Einsatzprogrammes sei aber kein passender Einsatzplatz gefunden worden (Urk. 7/4/1). Aufgrund der psychischen Situation könne die Beschwerdeführerin nicht in einem Altersheim oder Spital arbeiten, auch nicht in der Cafeteria. Wegen eines traumatischen Erlebnisses mit einem Mann aus dem Balkan sei ihr im Übrigen jeder Kontakt mit Menschen aus diesem Raum unmöglich. Eine Tätigkeit im Hausdienst sei ihr ebenfalls nicht möglich, da sie keine schweren Arbeiten machen könne. Für qualifiziertere Arbeiten sei sie aufgrund ihrer ungenügenden Deutschkenntnisse hingegen nicht einsetzbar.
         In ihrem Rechtfertigungsschreiben vom 25. September 2002 (Urk. 3/2) brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr vom S.___ die selben Stellen noch einmal angeboten worden seien, die sie bereits bei der Stiftung K.___ abgelehnt habe. Scheinbar liessen sich für sie nur Krisen- und Randjobs finden. Von Fortbildungskursen jeglicher Art sei sie von Anfang an dispensiert worden. Auch habe sich das RAV beim letzten Gespräch in Bezug auf einen Basisgrundkurs für Seniorenhilfe beim Roten Kreuz ziemlich negativ geäussert. Sie würde aber gerne älteren Menschen helfe, welche noch nicht durch Krankheit oder Altersschwäche gezeichnet seien.
         Mit Verfügung vom 18. November 2002 (Urk. 2) wurde der Beschwerdeführerin, wie bereits in der Verfügung vom 19. September 2002 (Urk. 7/6/1-2) angedroht, der Leistungsanspruch ab 1. Oktober 2002 entzogen.
3.3     Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Arztzeugnis vom 12. August 2002 (Urk. 3/3) attestiert der Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Zustandes eine Einschränkung der Belastbarkeit. Daher sei ihr eine Arbeit in Spitälern und Alters- oder Pflegeheimen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar. Gemäss telefonischer Aussage von Frau E.___ vom S.___ Einsatzprogramm sei ihr dieses Zeugnis vom RAV überwiesen worden. Deshalb habe sie der Beschwerdeführerin auch Stellen als Verkäuferin im Brockenhaus, in einer Cafeteria und im Hausdienst angeboten. Diese Stellen habe sie aber abgelehnt (Urk. 7/4/2).
         Gemäss Arztzeugnis ist der Beschwerdeführerin das Arbeiten in Spitälern und Alters- und Pflegeheimen nicht zumutbar, und zwar aufgrund ihrer eingeschränkten Belastbarkeit. Der behandelnde Arzt wollte dadurch wohl ausdrücken, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Situation der Arbeit mit schwerstkranken oder sterbenden Menschen nicht gewachsen sei. Weshalb aber eine Arbeit in der Cafeteria einer solchen Institution nicht möglich sein sollte (Urk. 7/4/1), ist nicht ersichtlich, hätte die Beschwerdeführerin doch dabei vorwiegend mit noch mobilen Patienten oder Besuchern Kontakt. Widersprüchlich erscheint dazu auch ihr Wunsch, einen Grundkurs für Seniorenhilfe beim Roten Kreuz zu besuchen, da ältere Menschen, "welche noch nicht durch Krankheit und Altersschwäche gezeichnet sind" (Urk. 3/2), kaum eine mit Kostenfolgen verbundene Hilfe benötigen. Eine Arbeit mit kranken oder gebrechlichen Menschen wird aber durch das eingereichte Arztzeugnis ausgeschlossen.
         Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie könne nicht mit Albanern und Leuten aus dem Balkan arbeiten, kann die generelle Ablehnung der angebotenen Stelle als Verkäuferin bei einer Textilfirma nicht rechtfertigen. Vorab bringt sie auch nicht vor, dass sie konkret von einer dort beschäftigten Person bedroht worden sei. Die schlechte Erfahrung mit einem Landsmann vermag noch nicht die Ablehnung einer ganzen ethnischen Gruppe zu rechtfertigen.
         Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Arztzeugnis spricht sich lediglich über die Einschränkung der Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen aus. Körperliche Einschränkungen werden hingegen keine ausgewiesen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit im Hausdienst (Urk. 7/4/1) oder in einer Wäscherei (Urk. 3/2) nicht zumutbar sein sollte.
Auch die Begründung, dass die Stelle in einem Take-Away nicht möglich gewesen sei, weil sie nicht kochen könne (Urk. 1), vermag nicht zu überzeugen, da die Beschwerdeführerin mit Sicherheit die Gelegenheit erhalten hätte, die dazu notwendigen Fähigkeiten dort zu erlernen.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin es dem S.___ unmöglich gemacht hat, in einem Spektrum von diversen Tätigkeiten einen Einsatzplatz zu finden, und dass dadurch eine vorübergehende Beschäftigung nicht zustande gekommen ist (Urk. 6). Der Leistungsentzug gestützt auf Art. 30a Abs. 1 AVIG erfolgte somit zu Recht. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin nochmals darauf hinzuweisen, dass sie erneut Anspruch auf Versicherungsleistungen hat, wenn sie zur Mitwirkung an der Eingliederung bereit ist und zu diesem Zeitpunkt auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
sowie an:
- 60002 Arbeitslosenkasse GBI
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).