AL.2002.01229
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 14. Februar 2003
in Sachen
Y.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 7. November 2002 (Urk. 2) wurde der Anspruch von Y.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. September 2002 von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verneint. Y.___ könne während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 20. September 2000 bis am 19. September 2002 keinerlei beitragspflichtige Beschäftigung vorweisen. Eine selbständige Tätigkeit gelte im Sinne der Arbeitslosenversicherung nicht als beitragspflichtige Beschäftigung.
2. Gegen die Verfügung erhob Y.___ am 5. Dezember 2002 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen. Er sei während der Rahmenfrist selbständig gewesen und habe daneben als Dolmetscher und Übersetzer im Auftragsverhältnis gearbeitet.
Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2003 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 4. Februar 2003 (Urk. 9) für geschlossen erklärt. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG ist jede auf die Erzielung eines Einkommens gerichtete Tätigkeit des Versicherten als Arbeitnehmer (Gerhards, Kommentar zum AVIG, Band I, Bern 1987, N. 8 zu Art. 13). Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG, wonach ALV-beitragspflichtig ist, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, wobei beide Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen. Für die Unterstellung unter die AHV/ALV-Beitragspflicht als Unselbständigerwerbender ist grundsätzlich das AHV-Beitragsstatut (Art. 5 Abs. 1 AHVG) massgebend (BGE 106 V 54 Erw. 2; Gerhards, a.a.O., N. 31 zu Art. 2 AVIG).
2.2 Der Beschwerdeführer hat sich gemäss seinen eigenen Aussagen im Herbst 1989 selbständig gemacht. Die Firma B.___ sei aus rechtlichen Gründen auf den Namen der Ehefrau des Beschwerdeführers eingetragen worden. Die Arbeit in der eigenen Firma habe ihm ein ausreichendes Einkommen eingebracht, deshalb sei er auch keiner weiteren Teilzeitbeschäftigung nachgegangen. Zur Zeit resultiere aber praktisch kein Einkommen mehr aus der eigenen Firma (Urk. 3/9).
Der Beschwerdeführer hat somit nachweislich zur Hauptsache als Selbständigerwerbender gearbeitet und war für diese Tätigkeit nicht ALV-beitragspflichtig.
2.3 Neben seiner selbständigen Erwerbstätigkeit war der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist stundenweise als Dolmetscher und Übersetzer tätig. So ist dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/9/1) zu entnehmen, dass er vom Februar bis Dezember 2001 ein Einkommen von Fr. 378.-- erzielt hat. Arbeitgeber war dabei das C.___. Daneben reichte der Beschwerdeführer Lohnabrechnungen in einer Gesamthöhe von Fr. 1'352.40 brutto für verschieden Übersetzungsarbeiten in den Monaten April bis September 2002 ein (Urk. 3/2-7). Dabei handelte es sich um einzelne Arbeitseinsätze von jeweils wenigen Stunden. Eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens sechs Monaten konnte damit nicht erreicht werden. Zudem liegt dieses Einkommen unter der Mindestgrenze des versicherten Verdienstes von monatlich Fr. 500.-- (Art. 40 AVIV). Die Anspruchsvoraussetzungen wurden damit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).