AL.2002.01238
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 18. März 2003
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 068
Ausstellungsstrasse 36, 8005 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI) Sektion Zürich, Zahlstelle 068 mit Verfügung vom 12. November 2002 den Anspruch von K.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2002 verneint hat, da sie eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 9. Dezember 2002, mit welcher K.___ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse vom 5. Januar 2003 (Urk. 6), sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung, dass
am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben; in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen); da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen, weshalb es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind handelt,
die versicherte Person unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,
gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, wenn sie bestimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen,
Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG),
Art. 31 Abs. 3 AVIG dem Wortlaut nach auf Kurzarbeitsfälle zugeschnitten ist, sich daraus jedoch nicht folgern lässt, dass die in lit. c genannten arbeitgeberähnlichen Personen in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit haben, da insbesondere zu prüfen bleibt, ob eine rechtsmissbräuchliche Gesetzesumgehung vorliegt, was zu bejahen ist, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann (BGE 123 V 237 f. Erw. 7b),
streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2002 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht,
unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vormaligen Tätigkeit als Schuladministratorin für die A.___ AG (Urk. 7/11) arbeitslosenversicherungsrechtlich als Arbeitnehmerin gilt,
es im vorliegenden Fall, da kein entsprechendes Gesuch eingereicht wurde, nicht um Kurzarbeitsentschädigung gemäss Art. 31 ff. AVIG, sondern um Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8 ff. AVIG geht, jedoch zu prüfen bleibt, ob das Vorgehen der Beschwerdeführerin eine rechtsmissbräuchliche Gesetzesumgehung im Sinne der vorstehend angeführten Rechtsprechung darstellt,
die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 28. Juli 2002 ihre Tätigkeit bei der A.___ AG per 31. August 2002 beendete (Urk. 7/11), sie jedoch laut beglaubigtem Registerauszug vom 8. März 2002 bei derselben Gesellschaft als Mitglied des von ihrem Ehegatten präsidierten Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen war (Urk. 7/12) und dies gemäss den von der Kasse beim Handelsregisteramt eingeholten Informationen, deren Richtigkeit unbestritten ist (Urk. 1), auch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch der Fall war (Urk. 2),
die Beschwerdeführerin dementsprechend auch ihre arbeitgeberähnliche Stellung in der A.___ AG beibehalten hat und dadurch deren Entscheidungen weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen konnte beziehungsweise kann, sie insbesondere die unternehmerische Dispositionsfreiheit behielt, sich jederzeit erneut als Arbeitnehmerin einzustellen, was auf eine rechtsmissbräuchliche Gesetzesumgehung hinausläuft,
weder der Umstand, dass die A.___ AG angeblich seit Ende Mai 2002 nicht mehr aktiv ist, noch die übrigen in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwände an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermögen, weshalb die Arbeitslosenkasse den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2002 zu Recht verneint hat, so dass die angefochtene Verfügung vom 12. November 2002 zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 068
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).