Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2002.01259
AL.2002.01259

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 18. März 2003
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 067
Tellstrasse 31, Postfach 7683, 8023 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       R.___, geboren 1949, arbeitete seit 1972 als Pilot bei der A.___, "___" (Urk. 7/4/3). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2001 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per Ende April 2002 (Urk. 7/4/12), wobei die Freistellung bereits per 1. April 2002 erfolgte (Urk. 7/4/3 S. 1 Ziff. 2). Seit 31. März 2002 stand der Versicherte sodann als Pilot in einem spätestens bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung am 31. Dezember 2002 dauernden, befristeten Arbeitsverhältnis mit der B.___, "___" (Urk. 7/4/10). Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 19. Juni 2002 per 31. August 2002 aufgelöst (Urk. 7/4/9 und Urk. 7/4/2). Der Versicherte meldete sich am 5. Dezember 2001 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/4/7) und stellte am 6. September 2002 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2002 (Urk. 7/4/1). Mit Verfügung vom 14. November 2002 verneinte die Arbeitslosenkasse GBI, Zürich, einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2002, da der Versicherte eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge von Fr. 7'881.-- monatlich beziehe, während das Taggeld auf der Basis von 80 % Fr. 7'120.-- brutto betrage, weshalb die Altersleistung höher als das Taggeld sei (Urk. 2 = Urk. 7/2-3).

2.       Gegen die Verfügung vom 14. November 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Dezember 2002 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2002 schloss die Arbeitslosenkasse GBI auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Versicherte innert der ihm mit Verfügung vom 13. Januar 2003 angesetzten Frist (Urk. 9) keine Replik eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2003 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) regelt der Bundesrat das Verhältnis zu den andern Sozialversicherungszweigen und erlässt ergänzende Vorschriften, um Überentschädigungen beim Zusammenfallen von Leistungen zu verhindern. Die Überentschädigung wird insbesondere verhindert durch Anrechnung von Leistungen (Renten, Pensionen, Taggeldern) der jeweils in Betracht kommenden anderen Sozialversicherung (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band II, Bern 1987, N 9 zu Art. 99).
         Gemäss Art. 18 Abs. 4 AVIG sind Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen (vgl. auch Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft [KS-ALE], Rz C117). Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 12 Abs. 3 und Art. 32 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung). Unbeachtlich ist dabei, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder eine Vorruhestandsleistung handelt, welche die versicherte Person im Rahmen der vorzeitigen Pensionierung bezieht. Andere Leistungen des Arbeitgebers oder Dritter wie beispielsweise freiwillige Leistungen und Abgangsentschädigungen gelten nicht als Altersleistungen. Sogenannte "AHV-Überbrückungsrenten" gelten hingegen ebenfalls als Altersleistungen, soweit sie reglementarisch vorgesehen sind (KS-ALE Rz C118).

2.
2.1     Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner vorzeitigen Pensionierung im September 2002, welche aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte, eine monatliche Rente von Fr. 7'881.70. Diese setzt sich zusammen aus einer Altersrente von Fr. 4'166.--, einer Überbrückungsrente von Fr. 3'090.-- sowie einer Kinderrente von Fr. 625.-- (Urk. 3 = Urk. 7/4/13). Strittig und zu prüfen ist, welche dieser dem Beschwerdeführer im Rahmen der frühzeitigen Pensionierung ausbezahlten Renten bei der Arbeitslosenentschädigung anzurechnen sind.
2.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, gegen die Anrechnung der Altersrente an das Taggeld sei nichts einzuwenden, hingegen seien weder die Überbrückungs- noch die Kinderrente anzurechnen. Die Überbrückungsrente ersetze aufgrund der zu früh erfolgten Zwangspensionierung die AHV-Rente und die Kinderrente ersetze die Kinderzulagen. Die Überbrückungsrente sei nicht Teil der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Urk. 1).
2.3     Unbestritten ist mithin die Anrechnung der Altersrente in der Höhe von Fr. 4'166.-- an das Arbeitslosentaggeld. In Bezug auf die Überbrückungsrente anerkennt der Beschwerdeführer selbst, dass es sich dabei um eine sogenannte AHV-Überbrückungsrente handelt. Eine solche ist wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend Erw. 1.2) ebenfalls vom Arbeitslosentaggeld in Abzug zu bringen, sofern sie reglementarisch vorgesehen ist.
         Die massgebende Bestimmung des Pensionskassenreglements der VeF bezüglich Überbrückungsrente lautet folgendermassen (Urk. 7/4/6 Art. 64 Ziff. 1):
              "Der Versicherte kann einen Teil der Altersleistung in Form einer Überbrückungsrente beziehen. Die Überbrückungsrente wird dem Versicherten bis zu seinem 65. Altersjahr ausgerichtet.
              Die Überbrückungsrente darf 150 % der maximalen AHV-Altersrente nicht übersteigen."
         Somit ist die AHV-Überbrückungsrente reglementarisch vorgesehen. Sodann ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, dass die Ausrichtung der Überbrückungsrente eine Kürzung der Altersleistung zur Folge hat. Mithin handelt es sich dabei nicht um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin; ebensowenig ist die Überbrückungsrente als Abgangsentschädigung aufzufassen (vgl. dazu BGE 126 V 390), denn eine solche wäre frei verwendbar und bliebe nicht - wie der entsprechende Betrag in vorliegender Sache - der Vorsorge verhaftet. Nicht anders verhält es sich mit der Kinderrente, welche entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1) nicht die Kinderzulagen ersetzt, sondern eine Alterskinderrente darstellt und im übrigen aufgrund ihrer Höhe nichts am Ergebnis zu ändern vermöchte. Damit ist die gesamte Rentenleistung der Pensionskasse in Höhe von Fr. 7'881.70 dem massgebenden maximalen Taggeld von Fr. 7'120.-- brutto anzurechnen, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2002 keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 067
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).