AL.2002.01265
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Gasser
Urteil vom 29. April 2003
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1954, war bis zum 30. Juni 2002 als Anlageberater bei der B.___ AG Zürich angestellt und als Prokurist mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (Urk. 3/1, 9/20). Am 18. September 2002 wurde über die ehemalige Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet, welcher am 15. Oktober 2002 mangels Aktiven eingestellt wurde (Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 25. Oktober 2002). Bereits am 2. September 2002 reichte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Antrag auf Insolvenzentschädigung ein (Urk. 9/22, 9/24). Mit Verfügung vom 15. November 2002 befand die Arbeitslosenkasse, der Versicherte sei für die geltend gemachte Insolvenzentschädigung nicht anspruchsberechtigt (Urk. 2),
2. Dagegen erhob M.___ mit Eingabe vom 14. Dezember 2002 Beschwerde mit dem Begehren, die beantragte Insolvenzentschädigung sei auszuzahlen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 15. März 2002 hielt die Arbeitslosenkasse an ihrer Verfügung fest und beantragte ihrerseits die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 19. März 2003 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte aus, der Versicherte habe keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung, da er im Handelsregister als Geschäftsführer sowie als Prokurist mit Einzelzeichnungsberechtigung der konkursiten Arbeitgeberin eingetragen sei. Er gehöre demzufolge dem Personenkreis an, welcher keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe (Urk. 2, 8).
2.2 In Bestreitung der Ausführungen der Kasse macht der Beschwerdeführer geltend, er sei zwar als Anlageberater mit Einzelprokura angestellt gewesen, doch sei ihm keine Funktion als Entscheidungsträger bei seiner Arbeitgeberin zugekommen (Urk. 1).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich intern auf die Entscheidfindung in der Gesellschaft Einfluss nehmen konnte und sein Anspruch auf Insolvenzentschädigung daher zu Recht verneint worden ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (BGE 127 V 183 ff., 125 V 492 ff.).
Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehefrauen (Art. 51 Abs. 2 AVIG).
Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist es nicht zulässig, Angestellte in leitender Funktion allein deswegen generell als nicht anspruchsberechtigt zu qualifizieren, weil sie für einen Betrieb zeichnungsberechtigt und im Handelsregister eingetragen sind (BGE 120 V 526). Vielmehr muss bei Arbeitnehmern, bei denen sich aufgrund ihrer Mitwirkung im Betrieb die Frage stellt, ob sie einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, jeweils geprüft werden, welche Entscheidungsbefugnisse ihnen aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukommen. Hievon ausgenommen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht einzig die mitarbeitenden Verwaltungsräte, da diese unmittelbar von Gesetzes wegen (Art. 716 bis 716b OR) über eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG verfügen (BGE 122 V 272 Erw. 3 mit Hinweisen). Diese wird bei einem Verwaltungsrat begriffsnotwendig vorausgesetzt, bei leitenden Angestellten auf tieferen Ebenen der Organisation jedoch häufig durch entsprechende Umschreibung des Aufgaben- und Kompetenzbereichs eingeschränkt. Wo dabei im Einzelfall die Grenze zwischen dem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium und den unteren Führungsebenen verläuft, lässt sich anhand formaler Kriterien allein nicht beurteilen. So kann etwa aus einer Prokura oder anderen Handlungsvollmachten (Art. 458 ff. OR) schon deshalb nichts Zwingendes hinsichtlich Stellung und Einflussmöglichkeit innerhalb des betreffenden Betriebes abgeleitet werden, weil davon wesensgemäss nur das Aussenverhältnis beschlagen wird. Gleich verhält es sich mit dem Status des Direktors (vgl. Art. 718 Abs. 2 OR), dessen Kompetenzbereich unmittelbar durch das Gesetz ebenfalls nur in bezug auf die Vertretung (Art. 718a OR), nicht aber hinsichtlich der eigentlichen Geschäftsführung (Art. 716b OR) umrissen wird. Zwar gehen mit solchen Stellungen in aller Regel vergleichbare Kompetenzen im Innenverhältnis einher, doch kann aus ihnen allein, ohne Bezugnahme auf den gegebenen statutarischen oder vertraglichen Rahmen und die gelebten Verhältnisse, keine massgebliche Beeinflussung der Willensbildung des Betriebes abgeleitet werden. Das Mass der Entscheidungsbefugnis kann daher nicht abschliessend nach formalen Kriterien, sondern muss anhand der konkreten Gegebenheiten ermitteln werden. Diese zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ergangene Rechtsprechung ist gleichermassen anwendbar, wenn zu beurteilen ist, ob ein Versicherter zum Personenkreis zählt, der nach Art. 51 Abs. 2 AVIG vom Insolvenzentschädigungsanspruch ausgeschlossen ist, da in beiden Fällen die Frage nach der tatsächlichen Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Willensbildung des Betriebes und dem Mass der Entscheidungsbefugnis im Vordergrund steht (nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 21. Mai 1997, C 42/97).
3.2 Im vorliegenden Fall lässt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer dem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium der B.___ AG angehört hat und deshalb gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG keine Insolvenzentschädigung beanspruchen kann, aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilen. Entgegen den Ausführungen der Arbeitslosenkasse kann aus dem Umstand, dass der Versicherte als einzelzeichnungsberechtigter Prokurist der Konkursitin im Handelsregister eingetragen war, ohne Bezugnahme auf die bei der B.___ AG intern herrschenden Verhältnisse keine massgebliche Beeinflussung der Willensbildung des Betriebes abgeleitet werden. Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang namentlich, dass die Prokura offensichtlich intern auf den Geschäftsbereich Devisenhandel und die Finanzberatung beschränkt worden ist (Urk. 3/1), was nicht auf eine massgebliche Mitwirkung bei der Entscheidfindung innerhalb der Gesellschaft schliessen lässt.
3.3 Die Kasse wäre aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen, die erforderlichen Abklärungen selbst zu treffen. Die Sache ist daher gemäss § 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Abklärung des Sachverhalts und zum neuen Verfügen an die Verwaltung zurückzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 15. November 2002 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).