AL.2002.01270
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 18. März 2003
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürcher Oberland
Bankstrasse 36, 8610 Uster
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI), Sektion Zürcher Oberland, mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 den Anspruch von G.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2002 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 16. Dezember 2002, mit welcher G.___ sinngemäss die Aufhebung der obgenannten Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse vom 14. Januar 2003 (Urk. 6), sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung, dass
am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben; in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, weshalb die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen und es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind, handelt,
die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG),
die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, wobei die versicherte Person, die innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos wird, eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen muss (Art. 13 Abs. 1 AVIG),
für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit grundsätzlich zweijährige Rahmenfristen gelten (Art. 9 Abs. 1 AVIG), wobei die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag beginnt, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2), während die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag beginnt (Abs. 3),
als Beitragszeiten auch Zeiten angerechnet werden, in denen versicherte Personen zwar in einem Arbeitsverhältnis stehen, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhalten und daher keine Beiträge bezahlen (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG),
der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis unter anderem nicht kündigen darf, während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen (Art. 336c Abs. 1 lit. b Obligationenrecht; OR),
die Kündigung, die während einer solchen Sperrfrist erklärt wird, nichtig ist; dagegen für den Fall, dass die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen ist, deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt wird (Art. 336c Abs. 2 OR), wobei, falls für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin gilt, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammenfällt, sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin verlängert (Art. 336c Abs. 3 OR),
streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2002 anspruchsberechtigt ist,
aufgrund der Akten feststeht und unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer bereits vom 1. Mai 2000 bis am 30. April 2002 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief (Urk. 10 Blatt 2); er sich am 30. August 2002 erneut zur Arbeitsvermittlung anmeldete und per 1. November 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhob (Urk. 7/1),
des Weiteren feststeht, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2001 für die Firma A.___ AG als Sachbearbeiter Informatik tätig war, das Arbeitsverhältnis jedoch von der Arbeitgeberin mit schriftlicher Kündigung vom 15. August 2002 per 30. September 2002 aufgelöst wurde (Urk. 7/1, 7/3, 7/4),
die Kasse die Verneinung der Anspruchsberechtigung damit begründete, dass der Beschwerdeführer innerhalb der vom 1. November 2000 bis am 31. Oktober 2002 laufenden Rahmenfrist für die Beitragszeit nur eine beitragspflichtige Beschäftigung von 11 Monaten nachweisen und sich auch nicht auf einen Befreiungstatbestand berufen könne (Urk. 2),
der Beschwerdeführer demgegenüber geltend macht, die Stelle bei A.___ AG sei ihm zwar per 30. September 2002 gekündigt worden, da er jedoch während der Kündigungsfrist erkrankt sei, habe der 31. Oktober 2002 als effektiver Kündigungstermin zu gelten, was dazu führe, dass er die minimale Beitragszeit von 12 Monaten erfülle; der Beschwerdeführer zudem darauf verweist, dass er - wie von der Kasse verlangt - den Rechtsweg eingeschlagen und sich nach seiner Genesung seiner Arbeitgeberin wieder zur Verfügung gestellt habe, sein Arbeitsangebot jedoch von dieser abgelehnt worden sei (Urk. 1),
der Beschwerdeführer gemäss ärztlichen Zeugnissen vom 10. September 2002 beziehungsweise vom 28. September 2002 vom 9. September 2002 bis am 6. Oktober 2002 krankheitshalber vollständig arbeitsunfähig war (Urk. 3/2-3), wodurch der Ablauf der Kündigungsfrist unterbrochen und erst ab dem 7. Oktober 2002 fortgesetzt wurde (Art. 336c Abs. 2 OR),
sich die fortgesetzte Kündigungsfrist bis Ende Oktober 2002 verlängerte (Art. 336c Abs. 3 OR), da das zwischen dem Beschwerdeführer und der A.___ AG bestehende Arbeitsverhältnis in Anwendung von Art. 335c Abs. 1 OR nur auf das Ende eines Monats gekündigt werden konnte, nachdem die Parteien mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 12. Oktober 2001 (Urk. 7/13) keine Möglichkeit zur Abweichung vom üblichen Kündigungstermin vereinbart hatten (vgl. Rehbinder, Berner Kommentar VI 2/2/2, 1992, OR 335c N 5),
demzufolge feststeht, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Arbeitgeberin vom 1. November 2001 bis am 31. Oktober 2002 dauerte, wobei offen bleiben kann, ob dem Beschwerdeführer während seiner Krankheit ein Lohnanspruch zustand, da diese Zeit nach Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG unabhängig davon ebenfalls als Beitragszeit anrechenbar ist,
der Beschwerdeführer aufgrund des Gesagten die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten erfüllt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2002 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern er auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt;
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Arbeitslosenkasse GBI, Zahlstelle Zürcher Oberland, vom 5. Dezember 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Mindestbeitragszeit von 12 Monaten aufweist und somit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern er auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürcher Oberland
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).