Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2002.01300
AL.2002.01300

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 17. Juli 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Meilen
Sterneggweg 3, Postfach 936, 8706 Meilen
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1947, war ab 1. Juli 1995 als Geschäftsführer für die A.___ AG, Zürich, tätig (Urk. 8/5). Zudem war er deren Alleinaktionär und einziges Verwaltungsratsmitglied (Urk. 8/9, vgl. Urk. 8/11). Die A.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit S.___ auf den 28. Februar 2001 aus wirtschaftlichen Gründen (Urk. 8/5).
         Am 30. August 2002 meldete sich S.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum in Meilen zur Vermittlung einer Vollzeitstelle an und beanspruchte ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/3).
Am 6. September 2002 verkaufte S.___ die Aktien der A.___ AG und schied am 7. Oktober 2002 aus deren Verwaltungsrat aus (Urk. 8/10a, Urk. 8/10b, Urk. 8/11).
Mit Verfügung vom 18. November 2002 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) einen Anspruch von S.___ auf Arbeitslosenentschädigung in der Zeit vom 30. August bis zum 6. Oktober 2002, da er bis zu diesem Zeitpunkt eine arbeitgeberähnliche Stellung in der A.___ AG innegehabt habe (Urk. 8/1).
In der Folge verneinte die Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Meilen mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 einen Anspruch von S.___ auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 7. Oktober 2002, weil er das Erfordernis der Mindestbeitragszeit nicht erfülle (Urk. 2).

2. Dagegen erhob S.___ mit Eingabe vom 20. Dezember 2002 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben, und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei ab dem 30. August 2002 zu bejahen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2003 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 21. Februar 2003 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (Urk. 12). Am 24. Februar 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Die ebenfalls mit Eingabe vom 20. Dezember 2002 erhobene Beschwerde von S.___ gegen die Verfügung des AWA vom 18. November 2002 wurde vom Sozialversicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 17. April 2002 abgewiesen (Prozess Nr. AL. 2002.01299, Urk. 14, Urk. 15).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.       Gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt.
Die Beitragszeit hat gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Satz 1).
Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind (Abs. 2), jene für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
        

3.      
3.1     Das AWA hat mit Verfügung vom 18. November 2002, bestätigt durch das rechtskräftige Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 17. April 2003 (Prozess Nr. AL.2002.01299) befunden, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 30. August bis zum 6. Oktober 2002 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (Urk. 8/1, Urk. 14, Urk. 15).
Soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerde für die Zeit vom 30. August bis 6. Oktober 2002 Arbeitslosenentschädigung verlangt, ist darauf nicht einzutreten, da darüber bereits rechtskräftig befunden worden ist.
3.2     Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 7. Oktober 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
Die Arbeitslosenkasse verneinte dies mit der Begründung, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 7. Oktober 2000 bis 6. Oktober 2002 lediglich über eine beitragspflichtige Beschäftigung von 4,793 Monaten (7. Oktober 2000 bis 28. Februar 2001) ausweisen könne (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer führt dagegen im Beschwerdeverfahren an, gemäss Merkblatt zur Arbeitslosigkeit erfülle die Beitragszeit, wer innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Erstanmeldung mindestens 6 Beitragsmonate nachweise (Urk. 1, Urk. 4/2). Er habe sich am 30. August 2002 beim Arbeitsamt gemeldet. Innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Anmeldung habe er vom 30. August 2000 bis zum 28. Februar 2001 als Arbeitnehmer gearbeitet und damit die Mindestbeitragszeit von 6 Monaten erreicht. Ab dem 30. August 2002 sei damit sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Merkblatt ausgewiesen. Als Bürger müsse er sich auf die Richtigkeit des Merkblattes verlassen können. 
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, das Merkblatt sei ihm von der Verwaltung als Antwort auf eine bestimmte, ihn betreffende Frage ausgehändigt worden (BGE 124 V 221, 111 V 161, 109 V 52), ist festzuhalten, dass er aus der Umschreibung der Beitragszeit im Merkblatt keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem Tag der Anmeldung beim Arbeitsamt ableiten kann, wird doch an anderer Stelle klar ausgeführt, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur besteht, wenn nebst der Beitragszeit auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Urk. 4/2 S. 7). Darüber hinaus wird im Merkblatt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht alle Einzelheiten berücksichtigen kann, und in Zweifelsfällen immer der Gesetzestext massgebend ist (Urk. 4/2 S. 2). Die Berufung des Beschwerdeführers auf das Vertrauen in das Merkblatt geht damit fehl.
Nach der Aktenlage hat der Beschwerdeführer während der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 7. Oktober 2000 bis 6. Oktober 2002 eine beitragspflichtige Beschäftigung lediglich vom 7. Oktober 2000 bis 28. Februar 2001 ausgeübt (Urk. 8/5). Damit hat er in diesem Zeitraum eine Beitragszeit von 4,793 Monaten und erfüllt die Mindestbeitragszeit von 6 Monaten nicht. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 7. Oktober 2002 ist damit wegen Nichterfüllens der Beitragszeit zu verneinen.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 7. Oktober 2002 zu Recht wegen Nichterfüllens der Beitragszeit verneint hat. Die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2002 erweist sich daher als gesetzeskonform, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.






Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Meilen unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).