Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2002.01304
AL.2002.01304

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 18. März 2003
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach,
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Winterthur, mit Verfügung vom 21. November 2002 den Anspruch von K.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. August 2002 verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2002, mit welcher K.___ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 27. Januar 2003 (Urk. 5), sowie in die übrigen Akten;

in Erwägung, dass
am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben; in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen); da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen, weshalb es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind handelt,
die versicherte Person unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,
gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, wenn sie bestimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen,
Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG),
Art. 31 Abs. 3 AVIG dem Wortlaut nach auf Kurzarbeitsfälle zugeschnitten ist, sich daraus jedoch nicht folgern lässt, dass die in lit. c genannten arbeitgeberähnlichen Personen in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit haben, da insbesondere zu prüfen bleibt, ob eine rechtsmissbräuchliche Gesetzesumgehung vorliegt, was zu bejahen ist, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann (BGE 123 V 237 f. Erw. 7b),
streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ab dem 23. August 2002 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht,
aufgrund der Akten feststeht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin, die seit dem 1. März 1999 zu 100 % für die A.___ tätig gewesen war, ihr Arbeitspensum per 1. Juni 2001 auf 60 % reduzierte, um sich während der restlichen Zeit in der Funktion als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift für ihre - zusammen mit B.___ gegründete - Firma C.___ GmbH einsetzen zu können; sie das Arbeitsverhältnis mit der A.___ schliesslich per 31. Dezember 2001 auflöste, um zu 100 % für die C.___ GmbH zu arbeiten (Urk. 1, 6/8, 6/11),
sich die Auftragssituation der C.___ GmbH weniger gut als erwartet entwickelte, weshalb die Beschwerdeführerin den Entschluss fasste, eine Teilzeitstelle zu suchen, ohne die Tätigkeit bei ihrer eigenen Firma aufzugeben (Urk. 6/8); sich die Beschwerdeführerin in der Folge am 23. August 2002 im Umfang von 70 % einer Vollzeitbeschäftigung zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Urk. 6/1-2),
unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer weiterhin ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführerin für die C.___ GmbH (Urk. 6/1) arbeitslosenversicherungsrechtlich als Arbeitnehmerin gilt,
es im vorliegenden Fall, da kein entsprechendes Gesuch eingereicht wurde, nicht um Kurzarbeitsentschädigung gemäss Art. 31 ff. AVIG, sondern um Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8 ff. AVIG geht, jedoch zu prüfen bleibt, ob das Vorgehen der Beschwerdeführerin eine rechtsmissbräuchliche Gesetzesumgehung im Sinne der vorstehend angeführten Rechtsprechung darstellt,
die Beschwerdeführerin laut beglaubigtem Registerauszug vom 4. November 2002 weiterhin bei der C.___ GmbH als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen ist (Urk. 6/11),
die Beschwerdeführerin dementsprechend auch ihre arbeitgeberähnliche Stellung in der C.___ GmbH beibehalten hat und dadurch deren Entscheidungen weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann, sie insbesondere die unternehmerische Dispositionsfreiheit behalten hat, sich jederzeit erneut zu 100 % als Arbeitnehmerin einzustellen, was auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinausläuft, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (BGE 123 V 234 Erw. 7b/bb),
an dieser Beurteilung auch die Einwände in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern vermögen, weshalb die Arbeitslosenkasse den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. August 2002 zu Recht verneint hat, so dass die angefochtene Verfügung vom 21. November 2002 zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).