Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2002.01318
AL.2002.01318

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 6. März 2003
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 6. Dezember 2002 (Urk. 2) wurde der Anspruch von L.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. September 2002 von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verneint. L.___ könne während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 30. September 2000 bis 29. September 2002 keinerlei beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen. Auch ein Befreiungsgrund liege nicht vor.

2.       Gegen die Verfügung erhob L.___ mit Eingabe vom 23. Dezember 2002 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Sachverhalt sei zu überprüfen, die Begründung zu vervollständigen und die Verfügung allenfalls anzupassen, respektive aufzuheben. Im Übrigen möchte sie darüber orientiert werden, ob und welche arbeitsrechtlichen Massnahmen zur Wiedereingliederung von Arbeitslosen in ihrem Fall ausgeschöpft werden können. Es sei bei der Schilderung des Sachverhaltes nicht erwähnt worden, dass sie in der fraglichen Periode der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit gar nicht in der Schweiz gelebt habe und somit auch keine betragspflichtige Beschäftigung habe ausüben können. Sie habe sich 10 Jahre mit ihrem Konkubinatspartner und Vater ihrer heute   19-jährigen Zwillinge im Ausland aufgehalten. Es hätte sich ihr daher nur die Möglichkeit geboten, sich freiwillig bei der AHV weiter zu versichern. Nach einem 14-monatigen Engagement als Sprachlehrerin habe sie aus familiären Gründen seit 1996 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Am 30. September 2002 sei sie nach Trennung von ihrem Partner alleine in die Schweiz zurückgekehrt.
         Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2003 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 7. Februar 2003 (Urk. 8) für geschlossen erklärt.
         Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.        Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
         Gemäss Art. 13 Abs. 2bis AVIG werden Zeiten, in denen Versicherte keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, als Beitragszeiten angerechnet, sofern die Versicherten im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen.
Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a), wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) oder wegen Aufenthalt in einer Haft–, Arbeitserziehungs– oder in einer ähnlichen Anstalt (lit. c) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 384 ff., 125 V 123 ff.).
        
Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können (Art. 14 Abs. 3 AVIG).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin über keinerlei beitragspflichtige Beschäftigung ausweisen könne. Ein Befreiungsgrund hätte gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nur dann vorgelegen, wenn die Beschwerdeführerin während ihres Auslandaufenthaltes den Nachweis über eine Arbeitnehmertätigkeit von 6 Monaten erbracht hätte. Auch die Trennung vom Partner stelle keinen Befreiungsgrund dar (Urk. 5).
3.2 Dagegen macht die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend, dass sie in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht in der Schweiz gelebt habe und somit auch keine beitragspflichtige Beschäftigung habe ausüben können. Im Übrigen habe sie neben ihren familiären Pflichten wenig Zeit für eigene berufliche Pläne gehabt. Nach der Trennung von ihrem Partner sei sie am 30. September 2002 alleine in die Schweiz zurückgekehrt (Urk. 1).

4.
4.1     Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit in keinem Arbeitsverhältnis gestanden hat.
Die Führung eines Konkubinatshaushaltes kann im Übrigen dann nicht als beitragspflichtige Beschäftigung anerkannt werden, wenn im Konkubinatshaushalt gemeinsame Kinder leben, da beide Eltern von Gesetzes wegen für deren Unterhalt aufzukommen haben (Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, zweite, überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich 1998 S. 22 f.).
Auch kann im vorliegenden Fall die Erziehung der Kinder nicht nach Art. 13 Abs. 2bis AVIG der Beitragszeit angerechnet werden, da die Zwillinge mit Jahrgang 1983 (Urk. 6/1) bei Beginn der Rahmenfrist am 30. September 2000 bereits das 16. Altersjahr beendet hatten. Eine Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 13 AVIG muss deshalb verneint werden. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 AVIG gegeben ist.
4.2     Von der Erfüllung der Beitragszeit ist nach Art. 14 Abs. 2 AVIG befreit, wer wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen gezwungen ist, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Eine Befreiung von der Beitragspflicht bei Personen, die im Konkubinat leben und dabei vorwiegend Haushaltsarbeiten besorgen, kann hingegen nicht aus dieser Bestimmung abgeleitet werden (Stauffer, a.a.O., S. 28 mit Hinweis).
         Nach Abs. 3 von Art. 14 AVIG sind Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in die Schweiz zurückkehren, während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können. Die Tätigkeit im Ausland muss in den zwei Jahren vor dem Datum der Rückkehr in die Schweiz liegen (Stauffer, a.a.O., S. 30). Die Beschwerdeführerin führt selber aus, dass sie ihre Tätigkeit als Sprachlehrerin 1996 aus familiären Gründen beendet habe. Ein Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 3 AVIG ist daher ebenfalls nicht gegeben. Da die Beschwerdeführerin weder die Beitragszeit nach Art. 13 AVIG erfüllt hat, noch eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geltend machen kann, ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von der Beschwerdegegnerin somit zu Recht verneint worden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

5.       Die von der Beschwerdeführerin beantragte Orientierung über arbeitsrechtliche Massnahmen steht in keinem Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung. Auf diesen Teil des Rechtsbegehrens ist daher vom Gericht nicht einzutreten.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).