AL.2003.00013
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 24. März 2003
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Ehemann K.___
gegen
Arbeitslosenkasse der Industrien des Zürcher Oberlandes AVIZO
Ferrachstrasse 35, Postfach 156, 8630 Rüti ZH
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1962, war von 1985 bis 31. März 2001 als Produktions-Mitarbeiterin bei der A.___ tätig (Urk. 6/3). Am 28. Oktober 2002 meldete sich die Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2002 stellte die Arbeitslosenkasse der Industrien des Zürcher Oberlandes (AVIZO), Rüti, die Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit fest und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 28. Oktober 2002 (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte - vertreten durch ihren Ehemann, K.___ - am 3. Januar 2003 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 28. Oktober 2002 (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2003 beantragte die Arbeitslosenkasse AVIZO die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die der Versicherten mit Verfügung vom 22. Januar 2003 (Urk. 7) angesetzte Frist zur Replik liess diese ungenützt verstreichen, so dass Verzicht darauf anzunehmen ist. Mit Verfügung vom 5. März 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals am 28. Oktober 2002 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet habe, und dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit demzufolge den Zeitraum vom 28. Oktober 2000 bis 27. Oktober 2002 umfasse. In dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin eine beitragspflichtige Beschäftigung während insgesamt 5,093 Monaten ausgeübt (Urk. 2 S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, sie habe sich aus dem Grunde erst im Oktober 2002 bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet, weil sie vorher versehentlich geglaubt habe, dass sie auf den Bezug von Arbeitslosenentschädigung nicht angewiesen sei (Urk. 1).
2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG muss die versicherte Person sich möglichst frühzeitig, jedoch spätestens am ersten Tag, für den sie Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b AVIG beansprucht, persönlich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Die versicherte Person muss sich bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes persönlich melden (Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Die Gemeinde bestätigt der Versicherten das Datum ihrer Meldung und die von ihr gewählte Kasse. Der Kanton ist für die Erfassung der Kontrolldaten innert sieben Tagen seit der Meldung bei der Gemeinde verantwortlich (Art. 18 Abs. 3 AVIV).
2.4 Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass sie sich erst am 28. Oktober 2002 bei der Gemeinde zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hat (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin, welche im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 4. November 2002 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. Oktober 2002 beantragte (Urk. 6/1 Ziff. 2) gilt daher erst zu diesem Zeitpunkt als arbeitslos. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit hat folglich vom 28. Oktober 2000 bis 27. Oktober 2002 gedauert.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in dieser Rahmenfrist für die Beitragszeit eine Beitragsdauer von mindestens sechs Monaten aufweist.
3. Nach der Rechtsprechung ist für die Bestimmung des Beitragsmonats die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Dies bedeutet, dass jeder Monat als voller Kalendermonat angerechnet wird, in welchem die versicherte Person aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (BGE 122 V 252 Erw. 3c, 121 V 170 Erw. 2c/bb; ARV 1996/97 Nr. 32 S. 181 Erw. 6; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Rz 167). Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Monats) kommt Art. 11 Abs. 2 AVIV zur Anwendung (BGE 121 V 171 Erw. 2c/bb). Beitragszeiten, welche anfallen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Beginn, sondern erst im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder wenn es vor Ende eines Kalendermonats endet, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitrags-tage - d.h. die Tage, an welchen die Arbeitslose eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen erstere in Kalendertage umgewandelt werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor von 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 259 Erw. 2a mit Hinweisen).
4.
4.1 Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 4. November 2002 erklärte die Beschwerdeführerin einerseits, dass das Arbeitsverhältnis mit der A.___ bis am 31. März 2002 gedauert habe (Urk. 6/1 Ziff. 16). Andererseits soll die A.___ dieses Arbeitsverhältnis jedoch bereits am 20. Dezember 2000 auf den 31. März 2001 gekündigt haben (Urk. 6/1 Ziff. 18). Den letzten Arbeitstag habe sie im Dezember 2000 geleistet (Urk. 6/1 Ziff. 19). Beschwerdeweise bringt die Beschwerdeführerin sodann vor, dass die A.___ den Arbeitsvertrag mit ihr schon auf Ende März 2000 gekündigt habe (Urk. 1 S. 1).
4.2 Hingegen geht aus der Arbeitgeberbescheinigung der A.___ vom 6. November 2002 hervor, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 1985 bis 31. März 2001 dauerte (Urk. 6/3 Ziff. 2), und dass die Beschwerdeführerin am 31. März 2001 letztmals Arbeit für die A.___ leistete (Urk. 6/3 Ziff. 16). Darauf ist vorliegend abzustellen. Auf die sich teilweise widersprechenden und nicht nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin zur Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ kann hingegen nicht abgestellt werden.
4.3 Somit ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der A.___ und der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 1985 bis 31. März 2001 gedauert hat. In der Zeit vom 1. April 2001 bis 27. Oktober 2002 hat die Beschwerdeführerin im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne daher keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, weshalb dieser Zeitraum bei der Bemessung der für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzten Beitragszeit nicht berücksichtigt werden kann.
4.4 Die Rahmenfrist für die Beitragsbemessung, welche am 28. Oktober 2000 begann, umfasst einen nicht vollen Kalendermonat im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AVIV. Ausgehend von in der Zeit vom 28. bis 31. Oktober 2000 zwei kalendermässig ausgewiesenen Beschäftigungstagen und unter Anwendung des Umrechnungsfaktors 1,4 resultieren für den Oktober 2000 insgesamt 2,8 anrechenbare Kalendertage. Zusammen mit den ab Oktober 2000 bis Ende März 2001, dem Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses mit der A.___, voll anrechenbaren fünf Beitragsmonaten ergibt sich somit eine Beitragszeit von fünf Monaten und 2,8 Tagen, was mangels Erfüllung der in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG verlangten Beitragszeit von sechs Monaten zur Verneinung der Anspruchsberechtigung führt.
4. Da zudem Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (vgl. Art. 14 AVIG) nicht ersichtlich sind, fehlt es in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragsbemessung vom 28. Oktober 2000 bis 27. Oktober 2002 an der für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzten minimalen Beitragszeit von sechs Monaten, weshalb ab 28. Oktober 2002 kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2002 lässt sich im Ergebnis daher nicht beanstanden, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Arbeitslosenkasse der Industrien des Zürcher Oberlandes AVIZO
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).