AL.2003.00056
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 23. April 2003
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
gegen
AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 (Urk. 2) wurde der Anspruch von L.___ auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Juni 2002 bis 27. Oktober 2002 vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) verneint, ab 28. Oktober 2002 dann sowohl der Anspruch wie auch die Vermittlungsfähigkeit im Ausmass einer Vollzeitbeschäftigung wieder bejaht. Es sei davon auszugehen, dass L.___ ab 1. Juni 2002 bis zu seiner Anmeldung in B.___ am 27. Oktober 2002 keinen festen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe und auch nicht mehr angemeldet gewesen sei. Ab dem 28. Oktober 2002 würden sich denn keine Hinweise mehr ergeben, dass er nicht bereit und in der Lage gewesen sei, eine zumutbare Stelle anzunehmen.
2. Gegen diese Verfügung erhob L.___ mit Eingabe vom 16. Januar 2003 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Er habe sich nicht im Ausland aufgehalten, habe aber aus Flexibilitätsgründen vor dem Antritt einer neuen Stelle keine Wohnung suchen wollen, nachdem er seine ehemalige Wohnung in A.___ wegen Eigenbedarf des Vermieters habe aufgeben müssen. Er habe seine Kontrollpflichten im Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 27. Oktober 2002 erfüllt und sich nachweislich um eine neue Stelle bemüht.
Nachdem das AWA in seiner Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2003 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 21. Februar 2003 (Urk. 8) für geschlossen erklärt.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie in der Schweiz wohnt, vermittlungsfähig ist und die weiteren von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) geforderten Voraussetzungen erfüllt.
Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis).
2.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat sich mit E-Mail vom 13. Juni 2002 (Urk. 7/13.3) rückwirkend auf den 1. Juni 2002 bei der Gemeinde A.___ abgemeldet und gebeten, seine Schriften an die Heimatgemeinde zu schicken. Er sei momentan im Ausland und könne sich deshalb nicht persönlich abmelden. Ende Oktober 2002 hat er sich dann rückwirkend auf den 1. Juni 2002 bei der Gemeinde B.___ angemeldet (Urk. 7/13.6). In seiner persönlichen Stellungnahme vom 3. Dezember 2002 (Urk. 7/3) gab er an, während dieser Zeit gar nicht im Ausland gewesen zu sein. Er habe sich bei Bekannten in der Schweiz aufgehalten, weil er nicht gewollt habe, dass sein Aufenthaltsort bekannt werde. Er habe aber die Post umleiten lassen.
Der Beschwerdegegner erachtete zu Recht die Aussagen des Beschwerdeführers gesamthaft gesehen als fragwürdig. So hat er im Übrigen durch sein Verhalten die Arbeit des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) unnötig erschwert (Urk. 6). Trotzdem muss aufgrund der Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der zur Diskussion stehenden Zeit (1. Juni bis 27. Oktober 2002) gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte und sich nicht, oder nur ferienhalber (Urk. 7/3.1), im Ausland aufgehalten hat. Damit ist die Voraussetzung des Wohnens in der Schweiz (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG) erfüllt, da nicht Wohnsitz im Sinne von Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) verlangt werden darf (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherungsrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 58 Rz 140).
3.2 Der Beschwerdegegner hat den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Zeit vom 1. Juni 2002 bis 27. Oktober 2002 lediglich unter dem Aspekt des Wohnsitzes geprüft, hingegen die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführers nicht weiter abgeklärt (Urk. 2). Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere auch der falschen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem RAV und der Gemeinde A.___, der teilweisen Unmöglichkeit der Postzustellung und der verpassten Termine (Urk. 6), erscheint es angezeigt, die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dieser die Vermittlungsfähigkeit, beziehungsweise bei Bejahung derselben, allfällige noch durchsetzbare Sanktionen prüft. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.3 Durch Bejahung des Wohnens in der Schweiz und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen sind die formellen Rechte des Beschwerdeführers gewahrt. Es kann daher sowohl auf einen zweiten Schriftenwechsel wie auch auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an das AWA zurückgewiesen wird, damit dieses, unter Bejahung des Wohnens in der Schweiz, die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers überprüfe und anschliessend über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Zeit vom 1. Juni 2002 bis 27. Oktober 2002 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
sowie an:
- Arbeitslosenkasse GBI, Regensdorf
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).