Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2003.00060
AL.2003.00060

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 14. Mai 2003
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Ehemann S.___
 

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Meilen
Sterneggweg 3, Postfach 936, 8706 Meilen
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Am 1. Oktober 2002 meldete sich L.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/1) und stellte am 26. November 2002 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2002 (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2002 verneinte die Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Meilen den Anspruch von L.___ auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, es liege keine wirtschaftliche Zwangslage vor, welche das Anrechnen der Erziehungsperiode als Beitragszeit gestatte (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob L.___, vertreten durch den Ehemann S.___, mit Eingabe vom 17. Januar 2003 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern (Urk. 1).
         Die Arbeitslosenkasse ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2003 unter Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Mit Gerichtsverfügung vom 25. Februar 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.



2.      
2.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
2.2     Nach Art. 13 Abs. 2bis AVIG in der am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen, vorliegend anwendbaren Fassung werden Zeiten, in denen sich die Versicherten der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten und daher keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, als Beitragszeiten angerechnet, sofern die Versicherten im Anschluss an die Erziehungsperiode auf Grund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen (lit. a) und sofern sie die Erziehungsperiode in der Schweiz verbracht haben und diese in der Rahmenfrist für die Beitragszeit mehr als 18 Monate gedauert hat (lit. b).
2.3     Eine wirtschaftliche Zwangslage im Sinne von Art. 13 Abs. 2bis lit. a AVIG liegt vor, wenn das anrechenbare Einkommen der Versicherten und ihres Ehegatten einen vom Bundesrat festgelegten Grundbetrag nicht erreicht. Der Bundesrat legt den anrechenbaren Teil des Vermögens fest (Art. 13 Abs. 2ter AVIG).
Art. 11b Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) bestimmt, dass ein Anspruch nach Art. 13 Abs. 2bis AVIG geltend gemacht werden kann, wenn das anrechenbare Einkommen zusammen mit dem anrechenbaren Teil des Vermögens weniger als 35 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Art. 23 Abs. 1 AVIG beträgt. Dieser Prozentsatz erhöht sich um 10 Prozent, wenn der Versicherte verheiratet ist (lit. a) beziehungsweise um 10 Prozent für das erste Kind und 5 Prozent für jedes weitere Kind, für das eine Unterhaltspflicht im Sinne von Artikel 33 besteht, höchstens aber um 30 Prozent (lit. b).
Nach Art. 11b Abs. 2 AVIV werden das anrechenbare Einkommen und der anrechenbare Teil des Vermögens grundsätzlich aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der letzten zwölf Monate vor Einreichung des Entschädigungsantrages berechnet. Anrechenbar sind die gesamten Bruttoeinkommen des Versicherten und seines Ehegatten (lit. a) und 10 Prozent des Vermögens des Versicherten und seines Ehegatten (lit. b).
2.4     Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a), wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) oder wegen Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ähnlichen Anstalt (lit. c) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 384 ff., 125 V 123 ff.).

3.       Die Beschwerdegegnerin begründet in der angefochtenen Verfügung die Verneinung des Anspruches damit, dass das monatliche Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 5'615.85 über der vom Bundesrat festgesetzten, die wirtschaftliche Zwangslage bestimmenden Limite von Fr. 4'895.-- pro Monat liege (Urk. 2).
Dagegen macht die Beschwerdeführerin eine prekäre finanzielle Situation geltend, so dass das Geld für den Unterhalt des Sohnes und insbesondere auch für die Unterstützung der pensionierten Eltern nicht ausreiche, weshalb sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen sei (Urk. 1).

4.
4.1     Unstreitig hat die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt (Urk. 6/2 Ziff. 14 f., Ziff. 27 und Ziff. 29). Nach Lage der Akten bestehen auch keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin nach Art. 14 AVIG von der Erfüllung der Betragszeit befreit sein könnte.
         Zu prüfen bleibt, ob die Erziehungsperiode als Beitragszeit angerechnet werden kann.

4.2     Der Ehemann der Beschwerdeführerin erzielte in den letzten zwölf Monaten vor Einreichung des Entschädigungsantrages am 26. November 2002, mithin in der Zeit von November 2001 bis Oktober 2002, ohne Berücksichtigung der ausgerichteten Kinderzulagen ein Bruttoeinkommen von insgesamt Fr. 65'155.-- (Urk. 6/6/12), wobei darin der 13. Monatslohn sowohl des Jahres 2001 (vgl. Urk. 6/6/11) als auch des Jahres 2002 (Urk. 6/6/3-4) enthalten ist. Obwohl das Einkommen für den Monat Oktober 2002 nicht aktenkundig ist, darf angenommen werden, dass keine lohnmässige Veränderung eingetreten ist, zumal die Beschwerdeführerin dies auch nicht geltend machte.
Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin von diesem Bruttoeinkommen ein 13. Monatslohn abgezogen wird, beträgt das nach Art. 11b Abs. 2 AVIV anrechenbare durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen Fr. 5'030.-- ([Fr. 65'155.-- ./. Fr. 4'800.--] : 12).
Ausgewiesen ist ferner, dass die Beschwerdeführerin am 19. März 2002 einen Sohn gebar (Urk. 6/5), dessen Kosten bei der Ermittlung der Einkommensgrenze zu berücksichtigen sind (Art. 11b Abs. 1 lit. b AVIV).
4.3     Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 11b Abs. 1 AVIV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 AVIG) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. Dieser beläuft sich seit 1. Januar 2000 auf Fr. 106'800.-- im Jahr (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung).
Die verheiratete Beschwerdeführerin mit einem Kind erreicht die massgebende Einkommensgrenze, wenn das Einkommen der Ehegatten 55 % (35 % + 10 % + 10 %; Art. 11b Abs. 1 AVIV) dieses Höchstbetrages, mithin Fr. 58'740.-- pro Jahr oder Fr. 4'895.-- pro Monat übersteigt (vgl. auch Kippgrösse, Urk. 6/4), was bei einem Einkommen von Fr. 5'030.-- offensichtlich der Fall ist. Insoweit wäre die Verneinung der wirtschaftlichen Zwangslage und damit der Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.
Allerdings macht die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend, ihr Ehemann habe mit seiner Exfrau eine Tochter, für die er Alimente zahlen müsse (Urk. 1). Es wäre daher die Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 11b Abs. 1 lit. b AVIV in Verbindung mit Art. 33 AVIV in der seit 1. Juni 2002 in Kraft stehenden Fassung für ein weiteres Kind zu bejahen, was die eine wirtschaftliche Zwangslage begründende Einkommensgrenze um 5 %, das heisst auf Fr. 5'340.-- ansteigen liesse, welche bei einem Einkommen von Fr. 5'030.-- offensichtlich unterschritten würde. Die aufgelegten Akten geben keinen Aufschluss über diese angeblichen weitergehenden, allenfalls unberücksichtigt gebliebenen familiären Unterhaltspflichten.
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie abkläre, wie es sich mit der Unterhaltspflicht des Ehegatten der Beschwerdeführerin für ein weiteres Kind verhält und gegebenenfalls die Einkommensgrenze neu berechne sowie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfe.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse GBI zurückgewiesen wird, damit diese die Unterhaltspflichten der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten abkläre und anschliessend über die Anspruchsberechtigung neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Meilen
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).