| „ | Hinsichtlich seiner Erwerbs- und Verdienstverhältnisse befragt, erklärt der Schuldner im Beisein seines Stiefvaters, B.___, er arbeite als Hilfsmechaniker bei A.___ Garage, B.___, „____“. Der Schuldner wie auch sein Stiefvater/Arbeitgeber konnten keine Angaben über sein monatliches Verdiensteinkommen machen, da mit den erwirtschafteten Einnahmen aus dem Garagebetrieb, zu aller erst die anfallenden Gestehungskosten und anschliessend die Familienauslagen bestritten werden. Über anderweitiges Verdiensteinkommen oder sonstige Einnahmen verfüge er nicht. Es wird somit der monatliche Notbedarf auf Fr. 500.00 festgesetzt (...)“. |