AL.2003.00070
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 6. Mai 2003
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
gegen
AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 (Urk. 2) wurde der Anspruch von R.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2002 vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) verneint. R.___ habe ihre Stelle als Allrounderin bei der K.___ GmbH per 31. August 2002 zwar aufgeben müssen. Da ihr Ehemann seine Organstellung als Gesellschafter und Geschäftsführer aber beibehalte, laufe das Vorgehen auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hinaus, was zu einer Verneinung des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung führe. Daran vermöge auch die Annahme einer befristeten Stelle nichts zu ändern.
2. Gegen die Verfügung erhob R.___ mit Eingabe vom 16. Januar 2003 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen. Ihr sei von der K.___ GmbH ordentlich per 31. August 2002 gekündigt worden. Daraufhin habe sie eine temporär begrenzte Stelle bei der Firma L.___ angetreten. Weder die Firma K.___ GmbH noch die Firma L.___ hätten für sie Kurzarbeitsentschädigung beantragt.
Nachdem das AWA in seiner Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2003 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 3. März 2003 (Urk. 8) für geschlossen erklärt.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG). Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG unter anderem Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin oder Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Nach der Rechtsprechung (BGE 120 V 523, 113 V 74) ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch absolut zu verstehen. Nach Gerhards (Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N 43 zu Art. 31 AVIG) steht hinter dieser Regelung der Gedanke der Verhütung von Missbräuchen (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen usw., Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit und Ähnliches, vor allem bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktion des Betriebes). Grundsätzlich ist die genannte Bestimmung auch bei Ganzarbeitslosigkeit von Arbeitnehmern mit arbeitgeberähnlicher Funktion anzuwenden, sofern eine offensichtliche Umgehung der Folgen von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vorliegt (BGE 123 V 234).
3. W.___ R.___, der Ehemann der Beschwerdeführerin, ist Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der seit dem 24. August 2000 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen K.___ GmbH (Urk. 7/5). Mit Schreiben vom 17. Mai 2002 (Urk. 7/8/5) wurde der Beschwerdeführerin ihre Anstellung bei der Firma per 31. August 2002 wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage gekündigt. Ab dem 2. September 2002 stellte sie sich daraufhin der Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle zur Verfügung (Urk. 7/7).
Hätte die K.___ GmbH ein Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung für die Beschwerdeführerin eingereicht, so wäre dieses unter Hinweis auf Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG abgewiesen worden, da der Ehemann der Beschwerdeführerin eine arbeitgeberähnliche Stellung innehat und die Entscheidungen der Gesellschaft bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann. Die Gesellschaft wird denn von ihm auch unverändert weitergeführt, und die Beschwerdeführerin schliesst nicht aus, dass sie bei einer massiv verbesserten wirtschaftlichen Situation wieder bei ihrem Ehemann arbeiten würde (Urk. 7/4). Die Kündigung der Beschwerdeführerin kommt deshalb einer Umgehung der Folgen von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG gleich, wodurch ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung grundsätzlich zu verneinen ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 16. September bis 13. Dezember 2002 vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) eine Zwischenverdiensttätigkeit bei der Firma L.___ zugewiesen worden ist (Urk. 7/4 S. 2). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
sowie an:
- Arbeitslosenkasse GBI, Horgen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).