Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2003.00085
AL.2003.00085

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 19. Juni 2003
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 (Urk. 2) wurde die Vermittlungsfähigkeit von M.___ und somit ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2002 vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) verneint. M.___ habe zu den Beratungsgesprächen wiederholt ihr Kind mitgenommen oder Termine absagen müssen, was eine tragfähige Lösung der Kinderbetreuung bezweifeln lasse. Sie weigere sich im Übrigen, für unter Fr. 3'100.-- zu arbeiten, was dem Lohn ihrer letzten Anstellung entspreche. Eine von der Firma A.___ angebotene Stelle mit einem Stundelohn von Fr. 17.-- habe sie nicht angenommen. M.___ würde zwar gerne als Industriearbeiterin arbeiten, weise aber keine entsprechenden Bewerbungen nach. Die Arbeitsbemühungen würden meist telefonisch oder aufs Geratewohl erfolgen, was nicht der Vereinbarung mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) entspreche. Sie sei auch nicht bereit, eine Stelle in der Stadt Zürich anzunehmen und beschränke ihre Stellensuche auf die nähere Umgebung. Insgesamt erscheine die Aussicht, mit den erwähnten Einschränkungen eine Anstellung zu finden, als sehr ungewiss.

2.       Gegen diese Verfügung erhob M.___ am 31. Januar 2003 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die Taggelder rückwirkend auszubezahlen. Im Übrigen sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, da es ihr nicht möglich gewesen sei, die Akten einzusehen. Die ihr gemachten Vorwürfe seien nicht zutreffend. Ihre Schwiegermutter habe erklärt, die Betreuung ihres Sohnes vollumfänglich zu übernehmen. Sie habe sich nie geweigert, eine Temporärstelle für Fr. 17.-- pro Stunde anzunehmen. Auch sei sie bereit gewesen, eine Anstellung in Zürich zu berücksichtigen. Es fehle ihr keineswegs am notwendigen Arbeitswillen.
         Nachdem das AWA in seiner Beschwerdeantwort vom 6. März 2003 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 5), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 11. März 2003 (Urk. 7) für geschlossen erklärt. Mit Verfügung vom 30. April 2003 (Urk. 8) wurde M.___ aufgefordert, zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen oder weitere Angaben zum Sachverhalt zu machen. M.___ hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
         Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis).
2.2     Die versicherte Person muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 2 AVIG) und muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG).

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich in erster Linie um Stellen als Verkäuferin beworben (Urk. 1), sie würde aber auch gerne in der Industrie arbeiten (Urk. 6/2/1-2). Gemäss den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen vom September 2001 bis November 2002 (Urk. 6/8/1-13) hat sie sich tatsächlich bis auf einige wenige Bewerbungen ausschliesslich um Stellen im Verkauf beworben, dies auch nachdem die Bewerbungen während mehreren Monaten nicht zum Erfolg geführt haben. Die Beschwerdeführerin wurde denn auch mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Arbeitsbemühungen sowohl in qualitativer wie auch quantitativer Hinsicht nicht genügten (Urk. 6/9/5-8). Eine Stelle in der Stadt Zürich wurde in der persönlichen Stellungnahme vom 9. Dezember 2002 von ihr deutlich abgelehnt, da sie sich dort nicht orientieren könne. U.___ oder Umgebung sei hingegen möglich (Urk. 6/2/1). Dieser klaren Aussage widerspricht die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2003 (Urk. 1) und macht nun nachträglich geltend, sie sei bereit gewesen, auch in Zürich zu arbeiten, habe aber erklärt, dass sie sich da nicht auskennen würde.
3.2     Der Beschwerdeführerin wird im Weiteren vorgeworfen, sie habe ein Stellenangebot der A.___ vom 12. Juli 2002 für einen Einsatz bei B.___ unter anderem mit der Begründung abgelehnt, sie habe mit der Kinderbetreuung Schwierigkeiten (Urk. 6/1). Gemäss Protokoll des zuständigen RAV-Beraters (Urk. 6/9/6) habe ihm die Beschwerdeführerin anlässlich der telefonischen Zuweisung der Stelle mitgeteilt, sie könne nicht an das Vorstellungsgespräch gehen, da sie Halsweh habe. Sie sei daraufhin aufgeklärt worden, dass sie entweder vorbeigehen oder dann ein Arztzeugnis einreichen müsse. Gemäss Auskunft der A.___ habe sich die Beschwerdeführerin dann telefonisch gemeldet und mitgeteilt, sie könne nicht zum Gespräch kommen, da sie sich nicht wohl fühle. In der persönlichen Stellungnahme (Urk. 6/2/2) führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe nicht erwähnt, Probleme mit der Kinderbetreuung zu haben. Sie hätte aber lediglich Fr. 15.-- bis 17.-- verdient, was ihr zu wenig sei. Unter einem Monatslohn von Fr. 3'100.-- würde sie nicht arbeiten. Diese Aussage wird auch durch die Stellungnahme der A.___ (Urk. 6/3/4) untermauert. In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin nun geltend, sie habe sich nie geweigert, eine Temporärstelle zu Fr. 17.-- pro Stunde anzunehmen, sondern lediglich erklärt, eine Langzeitstelle für mehr Geld wäre ihr lieber (Urk. 1 S. 2).
3.3     Die Beschwerdeführerin weist die Möglichkeit einer ganztägigen Kinderbetreuung durch ihre Schwiegermutter nach (Urk. 6/10/23). Trotzdem sah sich der zuständige RAV-Berater mehrmals veranlasst, an dieser Regelung zu zweifeln (Urk. 6/9/6-7). In ihrer Beschwerdeschrift weist die Beschwerdeführerin diese Zweifel zurück und führt aus, dass sie ihr Kind nur solange zu den Beratungsgesprächen mitgenommen habe, bis ihr dies untersagt worden sei. Auch habe sie nie Termine wegen ihres Sohnes absagen müssen. Die Betreuung durch ihre Schwiegermutter sei zuverlässig und tragfähig (Urk. 1 S. 2).
3.4 Vermittlungsfähigkeit schliesst Vermittlungsbereitschaft ein. Die Beschwerdeführerin hat sich über längere Zeit nur in qualitativ und quantitativ ungenügender Weise beworben, obwohl sie von ihrem RAV-Berater darauf aufmerksam gemacht worden ist (Urk. 6/9/5-8). Obschon sie angibt, auch eine Stelle in der Industrie zu suchen (Urk. 6/2/2), hat sie sich kaum auf solche Stellen beworben (Urk. 6/8/1-13). Im Weiteren weigert sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben in der Stellungnahme vom 9. Dezember 2002 eine Stelle mit einem Lohn unter Fr. 3'100.-- anzunehmen (Urk. 6/2/2, vgl. auch Urk. 6/10/22). Dass sie die von der A.___ vermittelte Stelle aufgrund des Lohnes abgelehnt hat, wird auch in deren Stellungnahme (Urk. 6/3/4) bestätigt. Die Stelle wäre der Beschwerdeführerin in lohnmässiger Hinsicht ohne weiteres zumutbar gewesen.
         Auch der Vorwurf an die Beschwerdeführerin, sie sei nicht bereit, eine Stelle in Zürich anzunehmen, wird zwar von ihr in der Beschwerdeschrift nachträglich dementiert. In ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2002 hat sie aber angegeben, dass eine Anstellung in Zürich nicht in Frage komme, da sie sich dort nicht orientieren könne (Urk. 6/2/1).
         Aufgrund der Akten wie auch der widersprüchlich und nachträglich korrigierten Aussagen der Beschwerdeführerin ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, dass diese im 2. Halbjahr 2002 an einer Anstellung nicht ernsthaft interessiert war und auch nicht bereit ist, eine Stelle anzunehmen, die nicht in jeglicher Hinsicht ihren Vorstellungen entspricht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sie geltend macht, die Kinderbetreuung sei geregelt, wobei auch hier gewisse Zweifel bestehen bleiben. Eine Verneinung der Vermittlungsfähigkeit und somit des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2002 ist aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt nicht zu beanstanden. Ob sich allenfalls ihre Vermittlungsbereitschaft nach Erlass der Verfügung geändert hat, ist vorliegend nicht zu prüfen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
sowie an:
- Arbeitslosenkasse der GBI, W.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).