AL.2003.00092
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 31. März 2003
in Sachen
E.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2003 ihre Verfügung vom 24. Januar 2003 bestätigt hatte (Urk. 2), womit festgestellt worden war, dass E.___ die Anspruchsvoraussetzungen ab 4. November 2002 bei einer Beitragszeit von 5,7 Monaten nicht erfülle (Urk. 3),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 18. Februar 2003, mit welcher E.___ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die Eingabe der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 24. März 2003, worin sie dem Gericht mitteilt, gleichentags die Verfügung vom 24. Januar 2003 wiedererwägungsweise aufgehoben zu haben (Urk. 10);
in Erwägung,
dass vorliegend die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) anwendbar sind,
dass nach Art. 53 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid gegen die Beschwerde erhoben wurde bis zur Beschwerdeantwort in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid den Streit insoweit beendet, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310),
dass eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie u.a. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 und 14 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG),
dass die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG erster Satz),
dass für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen gelten (Art. 9 Abs. 1 AVIG), wobei die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2), jene für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3) beginnt,
dass streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung erforderliche Beitragszeit erfüllt hat,
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Januar 2003 die Anspruchsberechtigung abgesprochen wurde, weil sie sich während der massgebenden Rahmenfrist vom 4. November 2000 bis 3. November 2002 mit 5,7 Monaten nicht über die erforderlichen sechs Monate beitragspflichtiger Beschäftigung ausweise (Urk. 3 S. 2),
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 5. März 2003 an die Beschwerdegegnerin geltend machte, während der massgeblichen Zeit mehr gearbeitet zu haben, als bisher angegeben (Urk. 6),
dass die Beschwerdegegnerin daraufhin zusätzliche Abklärungen tätigte (Urk. 9) und dabei eine Beitragszeit von 6,587 Monaten ermittelte, was zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 24. Januar 2003 führte (Urk. 11),
dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Februar 2003 nicht aufgehoben hat, womit der Rechtsstreit nicht beendet ist,
dass die diesbezügliche Mitteilung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 24. März 2003 (Urk. 10) unter Beilage der Verfügung desselben Datums, womit die Verfügung vom 24. Januar 2003 aufgehoben wurde, einem Antrag an das hiesige Gericht, es sei die Beschwerde gutzuheissen, gleichkommt;
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 11. Februar 2003 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).