Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2003.00110
AL.2003.00110

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 11. Juni 2003
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 15. Januar 2003 (Urk. 8 = Urk. 12/13) wurde der Anspruch von W.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. Dezember 2002 von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen verneint. Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. Januar 2003 (Urk. 3/1 = Urk. 12/14) wurde mit Entscheid vom 5. Februar 2003 (Urk. 2 = Urk. 12/15) abgewiesen. W.___ erfülle die geforderte Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht.

2.       Mit Schreiben vom 11. Februar 2003 (Urk. 1) wandte sich W.___ daraufhin ans Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) und bat um eine Erklärung. Das Schreiben wurde als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid ans Sozialversicherungsgericht weitergeleitet (Urk. 4). Mit Verfügung vom 1. April 2003 forderte das Gericht W.___ auf, ein klares Rechtsbegehren wie auch eine Begründung seiner Beschwerde nachzureichen (Urk. 5). Dieser Aufforderung kam W.___ mit Beschwerdeschrift vom 5. April 2003 (Urk. 7) nach und beantragte die Ausrichtung der Taggelder für die Monate Mai, September und November 2002 sowie der fehlenden Tage im Dezember 2002 und Januar 2003, die Gewährung von 60 besonderen Taggelder für Selbständigerwerbende, die Überprüfung aller abgezogenen Einstelltage seit seiner ersten Arbeitslosigkeit im Dezember 2000 sowie die Überprüfung der Kompetenzen von Frau A.___ (RAV Y.___) und Herrn B.___.
         Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2003 (Urk. 11) in dem sie betreffenden Teil die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 21. Mai 2003 (Urk. 13) für geschlossen erklärt.
         Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.       Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Satz 1). Wird eine versicherte Person innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss sie eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen (Satz 2). Diese Mindestbeitragszeit haben auch Versicherte zu erfüllen, die bei Ablauf der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug arbeitslos sind (BGE 125 V 355 ff.).

3.
3.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu prüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung  genommen hat. Mit Verfügung vom 15. Januar 2003 (Urk. 8) und Einspracheentscheid vom 5. Februar 2003 (Urk. 2) wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. Dezember 2002 mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen von der Beschwerdegegnerin verneint. Anfechtungs- und Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren kann deshalb nur das durch den vorinstanzlichen Entscheid festgelegte Rechtsverhältnis, somit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. Dezember 2002, sein. Auf die weiteren, vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren kann das Gericht daher nicht eintreten.
3.2     Die Rahmenfrist des Beschwerdeführers für den Leistungsbezug ist am 17. Dezember 2002 abgelaufen (Urk. 11). Für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist ab 18. Dezember 2002 müsste der Beschwerdeführer für 12 Monate beitragspflichtige Beschäftigungen während den vorhergehenden 2 Jahren nachweisen können. Gemäss Arbeitgeberbescheinigungen hat er in der fraglichen Zeit vom 12. Februar 2001 bis am 6. April 2001 als Maschinenmechaniker (Urk. 12/6), vom 15. August 2001 bis am 28. Februar 2002 als Maschinenmechaniker/Monteur bei der C.___ (Urk. 12/7) und vom 5. August 2002 bis am 21. August 2002 bei der D.___ AG (Urk. 12/8) gearbeitet. Dies entspricht gesamthaft einer Beschäftigungsdauer von rund 10 Monaten. In seiner Einsprache vom 18. Januar 2003 (Urk. 3/1) bringt der Beschwerdeführer denn auch vor, er sei sich bewusst, dass er anhand der gearbeiteten Zeit keinen Anspruch auf eine neue Rahmenfrist habe.
3.3     Die vom Beschwerdeführer angesprochene Erweiterung der Rahmenfrist auf 4 Jahre bei aufgenommener selbständiger Erwerbstätigkeit (Urk. 3/1) ist vom Gesetz nur für den Fall vorgesehen, wenn diese bei zugesprochenen besonderen Taggeldern im Sinne von Art. 71a AVIG und nach Abschluss der Planungsphase aufgenommen wird (Art. 71d Abs. 2 AVIG). Dies wird auch so in der Broschüre "Arbeitsmarktliche Massnahmen" festgehalten. Dem Beschwerdeführer wurden keine besonderen Taggelder zugesprochen. Wie er in seiner Einsprache selber festhält, wurde dieser Entscheid damit begründet, dass er seine vorherige Arbeitsstelle selber gekündigt habe (Urk. 3/1). Somit sind aber auch die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Rahmenfrist nicht gegeben. Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit sind keine vorgebracht worden, noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

4.       Die vom Beschwerdeführer darüber hinaus aufgeworfenen Fragen richteten sich vorab ans AWA als Aufsichtsbehörde. Die Sache ist daher nach Rechtskraft ans AWA zu überweisen, damit dieses die vom Gericht nicht behandelten Punkte beantwortet oder zur Beantwortung an die Arbeitslosenkasse und ans RAV weiterleitet.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Die Sache wird nach Rechtskraft des Entscheids ans AWA überwiesen, damit dieses die noch offenen Fragen des Beschwerdeführers beantwortet oder zur Beantwortung an die Beschwerdegegnerin und ans RAV Y.___ weiterleitet.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).