AL.2003.00119
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Gasser
Urteil vom 13. Juni 2003
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 067
Tellstrasse 31, Postfach 7683, 8023 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 067 mit Einspracheentscheid vom 17. März 2003 an der Festsetzung des versicherten Verdienstes in der Verfügung vom 12. März 2003 (Urk. 7) festhielt (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. April 2003, mit welcher L.___ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse vom 26. Mai 2003 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass nach Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Einspracheentscheide zu begründen sind,
dass die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen beinhalten soll, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt,
dass sich die Begründungspflicht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt und aus der Begründung jedenfalls ersichtlich sein muss, ob die Behörde ein Vorbringen der Partei für unzutreffend bzw. unerheblich hält oder ob sie es überhaupt nicht in Betracht gezogen hat,
dass, wenn durch die versicherte Person Einwände bzw. Rügen vorgebracht werden, aus der Begründung entnehmbar sein muss, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefunden hat (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 52 Rz. 21),
dass namentlich der Hinweis, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden, nicht genügt (Kieser, a.a.O., Art. 49 Rz. 23 mit Hinweisen),
dass sich im vorliegenden Fall der angefochtene Einspracheentscheid auf Ausführungen dieser Art und in diesem Umfang beschränkt und im Wesentlichen festhält, die Kasse habe den versicherten Verdienst erneut geprüft und halte an der angefochtenen Verfügung fest sowie schliesslich erneut auf diese verweist, was nach dem Gesagten nicht genügt,
dass auch mit dem zusätzlichen Hinweis auf die Berechnungsgrundlagen der Begründungspflicht nicht ausreichend Rechnung getragen wird,
dass erst in der Beschwerdeantwort eine substantiellere Darlegung der Berechnung des versicherten Verdienstes erfolgt ist (Urk. 6),
dass nach der Rechtsprechung eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann,
dass die Heilung eines - allfälligen - Mangels aber die Ausnahme bleiben soll (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen),
dass die mangelhafte Begründung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, die wegen ihres Gewichtes in aller Regel nicht geheilt werden kann,
dass in diesem Punkt schon deshalb eine strenge Praxis angezeigt ist, weil sonst das Einspracheverfahren seines Sinnes beraubt würde und lediglich eine Verzögerung des Verfahrens mit sich brächte,
dass schliesslich zu bemerken ist, dass die Kasse am 26. Mai 2003 bestätigt hat, die vollständigen Akten eingereicht zu haben (Urk. 8), tatsächlich der Beschwerdeantwort jedoch nur die angefochtene Verfügung (Urk. 7) beigelegt hat, währenddem neben allen übrigen Kassenakten auch die Einspracheschrift selber fehlt,
dass demgemäss zusammenfassend die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und einen neuen, ausreichend begründeten Einspracheentscheid erlasse,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 17. März 2003 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse der GBI zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 067
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).