Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2003.00120
AL.2003.00120

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 11. Juni 2003
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal
Neumattstrasse 7, Postfach 998, 8953 Dietikon
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 25. Februar 2003 (Urk. 6/3) wurde der Anspruch von R.___ auf Arbeitslosenentschädigung von der Arbeitslosenkasse der GBI wegen Nichterfüllung der Beitragszeit verneint. Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. März 2003 (Urk. 6/2) wurde mit Entscheid vom 25. März 2003 (Urk. 2 = Urk. 6/1) abgelehnt. R.___ könne innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich eine Tätigkeit von 11,793 Monaten nachweisen. Entscheidend für die Eröffnung der Rahmenfrist sei die Erstanmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Die geltend gemachte Ausbildung in Kanada habe nur 9 Monate gedauert, weshalb die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nicht zur Anwendung gelange.

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob R.___ mit Eingabe vom 7. April 2003 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Entscheid sei zu überdenken und ihr die Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Sie habe die Mindestbeitragszeit nur um 6 Tage unterschritten. Faktisch sei sie aber bereits seit dem 27. September 2002 arbeitslos gewesen. Sie habe das letzte Mal lediglich während 2 Monaten und dieses Mal während 3 1/2 Monaten Arbeitslosenentschädigung bezogen. Im Übrigen habe es bis am 25. Februar 2003 gedauert, bis sie von der Arbeitslosenkasse Bescheid bekommen habe. Dies zeige, dass der Sachverhalt nicht bestechend klar zu sein scheine.
         Nachdem die Arbeitslosenkasse der GBI in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2003 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 5), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 16. Mai 2003 (Urk. 7) für geschlossen erklärt.
         Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Satz 1). Wird eine versicherte Person innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss sie eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen (Satz 2). Diese Mindestbeitragszeit haben auch Versicherte zu erfüllen, die bei Ablauf der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug arbeitslos sind (BGE 125 V 355 ff.).
2.2     Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a), wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) oder wegen Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ähnlichen Anstalt (lit. c) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte.
2.3     Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, jedoch spätestens am ersten Tag, für den sie Leistungen beansprucht, persönlich beim Arbeitsamt ihres Wohnortes zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften befolgen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 AVIG).
2.4     Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin hatte eine erstmalige Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 13. April 1999 bis 12. April 2001 (Urk. 6/35). Ab dem 1. Januar 2000 arbeitete sie bei der A.___ AG in B.___ (Urk. 6/18). Sie kündigte das Arbeitsverhältnis per 31. August 2001, um ihren Ehemann nach Kanada zu begleiten (Urk. 6/30). Effektiv endete das Arbeitsverhältnis am 30. September 2001 (Urk. 6/18-19). In Calgary besuchte sie, gemäss ihren Ausführungen in der Einsprache (Urk. 6/2), während 9 Monaten eine Ausbildung zum Programmer Analyst/Internet Solution Developer (Urk. 6/4-9). Die Ausbildung hätte eine reguläre Dauer von 1 Jahr (Urk. 6/36). Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz am 27. September 2002 (Urk. 1) meldete sich die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2002 zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/14 und 6/16).
3.2     Die Beschwerdeführerin kann frühestens ab Anmeldung beim Arbeitsamt am 7. Oktober 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben. Zwei Jahre vor diesem Tag beginnt auch ihre Rahmenfrist für die Beitragszeit. Nicht von Bedeutung ist dabei, wann die Beschwerdeführerin tatsächlich aus dem Ausland zurückgekehrt ist. Die Beschwerdegegnerin ging damit zu Recht vom Beginn dieser Rahmenfrist per 7. Oktober 2000 aus (Urk. 6/1 und 6/3). Die Beschwerdeführerin vermag in der fraglichen Zeitspanne eine beitragspflichtige Beschäftigung von 11,793 Monaten (7. Oktober 2000 bis 30. September 2001) bei der A.___ AG nachzuweisen (Urk. 6/18), womit die vom Gesetz geforderte Beitragszeit von 12 Monaten bei erneuter Arbeitslosigkeit nicht erreicht ist.
3.3     Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG könnte dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Beschwerdeführerin während mehr als 12 Monaten eine Ausbildung im Sinne einer systematischen, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen oder zumindest faktisch anerkannten Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit besucht hätte. Gemäss ihren eigenen Ausführungen in der Einsprache (Urk. 6/2) habe sie die 12 Monate dauernde Schule in lediglich 9 Monaten absolviert. Aber auch wenn die Ausbildung, wie von der Schule vorgesehen, vom 3. Dezember 2001 bis 2. Dezember 2002 gedauert hätte (Urk. 6/36), wäre die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG im vorliegende Fall nicht erfüllt, da das Schuljahr nachweislich nicht mehr als 12 Monate dauerte. Es liegt daher auch kein Befreiungsgrund im Sinne des Gesetzes vor. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).