AL.2003.00126
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 25. Februar 2004
in Sachen
W.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nach Ablauf der letzten Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 28. Februar 2002 (Urk. 10/12) meldete sich W.___ am 8. März 2002 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Uster erneut zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 10/21). Den am 11. April 2002 gestellten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/20) zog er unter anderem wegen Nichterfüllung der Beitragszeit zurück (Urk. 10/24). In der Folge war der Versicherte vom 1. Mai 2002 bis Ende Juli 2002 bei A.___ AG tätig (Urk. 7/12-18). Am 2. Dezember 2002 meldete er sich beim RAV Meilen wiederum zur Arbeitvermittlung an (Urk. 7/8) und beantragte am 17. Dezember 2002 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Arbeitslosenentschädigung (nachfolgend "Kasse"; Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 27. Februar 2003 verneinte die Kasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. Dezember 2002 mangels Erfüllung der zwölfmonatigen Beitragszeit (Urk. 2, Urk. 7/26/4). Die dagegen am 17. März 2003 erhobene Einsprache (Urk. 7/26/3) wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 19. März 2003 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob W.___ am 13. April 2003 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Anerkennung der Anspruchsberechtigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2003 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nach Verzicht auf Replik (vgl. Urk. 11 f.) wurde der Schriftenwechsel am 7. Juli 2003 geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie u.a. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14).
Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG (in der bis 30. Juni 2003 geltenden und vorliegend massgebenden Fassung) erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (1. Satz). Wird eine versicherte Person innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss sie eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen (2. Satz).
1.2 Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2), jene für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Beansprucht eine versicherte Person nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b AVIG, so gelten, anderslautende Normen dieses Gesetzes vorbehalten, erneut zweijährige Rahmenfristen (Abs. 4 in der bis 30. Juni 2003 geltenden und vorliegend massgebenden Fassung).
1.3 Für die Ermittlung der Beitragszeit zählt jeder Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIV). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt; je 30 Kalendertage gelten als Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 2 AVIV).
1.4 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG (in der bis 30. Juli 2003 geltenden und vorliegend massgebenden Fassung) befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG während insgesamt mehr als zwölf Monaten aus einem der folgenden Gründe nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte:
a. Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung;
b. Krankheit, Unfall oder Mutterschaft;
c. Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ähnlichen Anstalt.
2.
2.1 Nach Ablauf der vom 1. März 2000 bis 28. Februar 2002 laufenden Leistungs-rahmenfrist und nach der erneuter Anmeldung zum Leistungsbezug per 16. Dezember 2002 hat der Beschwerdeführer innerhalb der neuen Rahmenfrist für die Beitragszeit (16. Dezember 2000 bis 15. Dezember 2002) eine Mindestbeitragszeit vom zwölf Monaten nachzuweisen, um einen Anspruch auf Bezug von Arbeitslosenentschädigung begründen zu können. Die vom Beschwerdeführer erwähnte sechsmonatige Beitragszeit (Urk. 1) kommt nach dem oben zitierten Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG nur dann zum Zuge, wenn sich die arbeitslose Person in der ersten Rahmenfrist befindet oder nach mehr als drei Jahren seit Ablauf der vorherigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug wieder arbeitslos geworden ist, was beides beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist.
2.2 Die Verfügung vom 27. Februar 2003 begründete die Kasse damit, dass sich der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 16. Dezember 2000 bis 15. Dezember 2002 mit 10,467 Monaten nicht über die erforderlichen zwölf Monate beitragspflichtiger Beschäftigung ausweise (Urk. 7/22 S. 2). Im Einspracheentscheid vom 19. März 2003 stellte sie sodann fest, dass die vom Beschwerdeführer in der Einsprache geltend gemachten Aufenthalte in einer psychiatrischen Klinik (vom 6. Februar bis 19. März 2002 und vom 7. bis 27. November 2002; Urk. 7/26/2) für eine Befreiung von der Beitragszeit wegen Krankheit mit 2,1 Monaten zu wenig lange gedauert hätten (Urk. 2 S. 1).
3.
3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2000 bis 31. Juli 2001 für die B.___ AG in X.___ arbeitete (Urk. 7/9-11). Ab dem 1. August 2001 war er gemäss seinen Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 11. April 2002 arbeitslos (Urk. 10/20 Pt. 27). Sodann hielt er sich vom 6. Februar bis zum 19. März 2002 in einer psychiatrischen Klinik auf (Urk. 7/26/2). Vom 1. Mai bis 31. Juli 2002 arbeitete er für die A.___ AG in Y.___, zuerst im Monatslohn und ab dem 24. Juni 2002 im Stundenlohn (Urk. 7/12-18). Zwischen dem 7. und dem 27. November 2002 hielt er sich schliesslich wieder in einer psychiatrischen Klinik auf (Urk. 7/26/2). Weitere Erwerbstätigkeiten oder Krankheiten sind nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden.
3.2 Zu den beiden stationären Aufenthalte in einer psychiatrischen Klinik ist festzuhalten, dass ihre Gesamtdauer deutlich weniger als zwölf Monate beträgt, weshalb kein Grund zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG vorliegt.
Da auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach für die Beitragszeit anrechenbare gleichgestellte Zeiten (Art. 13 Abs. 2 und 2bis AVIG in der bis 30. Juni 2002 geltenden und vorliegend massgebenden Fassung) vorliegen, hat der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestbeitragszeit von 12 Monaten durch Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 16. Dezember 2000 bis 15. Dezember 2002 zu erfüllen.
3.3 Nachdem mit Bezug auf die Anstellung bei der B.___ AG lediglich diejenige Zeit berücksichtigt werden darf, die innerhalb der (zweiten) Rahmenfrist für die Beitragszeit liegt, dauerte die arbeitslosenversicherungsrechlich relevante Beschäftigung in diesem Unternehmen vom 16. Dezember 2000 bis zum 31. Juli 2001. Damit sind sieben Beitragsmonate und 14 Kalendertage (zehn Werktage, multipliziert mit dem Faktor 1.4) nachgewiesen. Bei der A.___ AG war der Beschwerdeführer zwischen 1. Mai und 23. Juni 2002 als Hauswart (Urk. 7/12), ab 24. Juni bis 31. Juli 2002 als Mitarbeiter der Gartenabteilung beschäftigt, wobei die Einsätze für die Gartenabteilung gemäss monatsweiser Absprache erfolgten und im Stundenlohn zu entgelten waren (Urk. 7/13). Aus der Hauswartstelle resultierte eine beitragspflichtige Beschäftigungsdauer von einem Beitragsmonat und 21 Kalendertagen (15 Werktage, multipliziert mit dem Faktor 1.4), und aus der Gartenmitarbeiterstelle eine solche von einem Beitragsmonat und 7 Kalendertagen (5 Werktage, multipliziert mit dem Faktor 1.4). Somit sind aus diesen Beschäftigungen neun Beitragsmonate und 40 Kalendertage beziehungsweise - nach Umrechnung gemäss Art. 11 Abs. 2 Satz 2 AVIV - zehn Beitragsmonate und 10 Kalendertage in der massgeblichen Rahmenfrist für den Leistungsbezug nachgewiesen. Würden die beiden bei der A.___ AG ausgeübten Beschäftigungen als einheitliches Arbeitsverhältnis bewertet, änderte dies nichts Entscheidendes am Ergebnis, denn es wären bei dieser Betrachtungsweise noch immer lediglich zehn Beitragsmonate und 14 Kalendertage ausgewiesen, womit die für den Leistungsbezug erforderlichen 12 Beitragsmonate nicht erreicht sind. Daran vermöchte selbst die Berücksichtigung der seit 24. Juni 2002 infolge Stundenlohns anfallende und grundsätzlich in Beitragszeit umzurechnende Ferienentschädigung von 8.33 % nichts zu ändern.
3.4 Da die vorliegend erforderliche Beitragszeit von 12 Beitragsmonaten (Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz AVIG in der bis 30. Juni 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 AVIV) nicht ausgewiesen ist, lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. März 2002 nicht beanstanden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).