Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2003.00133
AL.2003.00133

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 16. Mai 2003
in Sachen
U.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ritter
Ritter & Schwaibold Rechtsanwälte
Fraumünsterstrasse 9, Postfach 2765, 8022 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Geschäftsstelle Zürich
Josefstrasse 84, Postfach 1067, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
         Am 2. Mai 2003 erhob U.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Ritter, Zürich, gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 14. April 2003 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung; eventualiter die Reduktion der Einstelltage (Urk. 1 S. 2). Am 8. Mai 2003 reichte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ihre Beschwerdeantwort ein (Urk. 7).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten.
         Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.
         Gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG sind Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
1.2     Die in Art. 52 Abs. 2 vorgeschriebene Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 21 zu Art. 52 ATSG). Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (ATSG-Kommentar N 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung - auch eines Einspracheentscheids - muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (ATSG-Kommentar N 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 21 zu Art. 52 ATSG).
1.3     Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanpruchs (BGE 124 V 81 Erw. 1a).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
         Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw.3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

2.      
2.1     Mit Verfügung vom 3. März 2003 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, da dieser durch einen Aufhebungsvertrag auf die Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist verzichtet und damit die vorzeitig eingetretene Arbeitslosigkeit selbst verschuldet habe (Urk. 2 = Urk. 3/1).
2.2     Im Einspracheentscheid vom 14. April 2003 wurde wiederum ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mittels Aufhebungsvertrag zu Lasten der Arbeitslosenversicherung auf die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist verzichtet habe, weshalb er mit Verfügung vom 3. März 2003 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Sodann wurde Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung angeführt und festgehalten, dass die in der Einsprache vorgebrachten Gründe keine andere Einschätzung zuliessen, weshalb von einem schweren Verschulden auszugehen sei und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 38 Tagen zu bestätigen sei (Urk. 2 S. 1). Schliesslich wurden verschiedene, im Zusammenhang mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung relevante, rechtliche Bestimmung angeführt (Urk. 2 S. 2).

3.       Der angefochtene Einspracheentscheid enthält nichts, das als Begründung im Rechtssinne (vgl. vorstehend Erw. 1.2) erkennbar wäre. Es lässt sich ihm weder entnehmen, welche Einwände der Beschwerdeführer einspracheweise vorgebracht hatte, noch welche Einwände die Beschwerdegegnerin geprüft hat, noch welche Einwände sie aus welchen Gründen als nicht stichhaltig erachtet hat.
         Der Einspracheentscheid genügt der Vorschrift von Art. 52 Abs. 2 ATSG, wonach Einspracheentscheide begründet werden müssen, offensichtlich nicht.
         Der Mangel wiegt umso schwerer, als mit dem ATSG der Anspruch auf rechtliches Gehör ins Einspracheverfahren verlegt worden ist: Die versicherte Person muss nicht angehört werden vor dem Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG). Konsequenterweise ist deshalb zu verlangen, dass auf die Vorbringen der versicherten Person im Rahmen des Einspracheverfahrens nachvollziehbar eingegangen und das Institut der Einsprache und des Einspracheentscheids ernst genommen, der Entscheid mithin substantiiert begründet wird.
         Das Fehlen jeglicher Begründung stellt deshalb eine krasse Gehörsverletzung dar, die der Heilung nicht zugänglich ist.
         Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen und ist vorliegend auf Fr. 700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Der Einzelrichter erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. April 2003 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Ritter
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).