AL.2003.00136
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 14. Juli 2003
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 067
Tellstrasse 31, Postfach 7683, 8023 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Z.___, geboren 1959, hatte am 20. März 1995 seinen Wohnsitz von Zürich nach "___" (I) verlegt (Urk. 8/6-7) und war vom Wintersemester 1995/96 bis und mit Wintersemester 2002/03 als Student an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich eingeschrieben (Urk. 3/1-15). Der Versicherte meldete sich am 28. Februar 2003 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/2) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 17. März 2003 verneinte die Arbeitslosenkasse GBI, Zürich, einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 28. Februar 2003 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit (Urk. 3/57). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies die Arbeitslosenkasse GBI mit Einsprachentscheid vom 1. April 2003 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. April 2003 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 28. Februar 2003 (Urk. 1 S. 1).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt überwiegend vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
2.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a), wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) oder wegen Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ähnlichen Anstalt (lit. c) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 384 ff., 125 V 123 ff.).
2.3 Als Ausnahme vom Grundsatz der Beitragspflicht muss zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungstatbestand ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Befreiungstatbestände sind mithin vom Grundsatz der Kausalität geprägt und der geltend gemachte Befreiungsgrund muss innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als zwölf Monaten vorgelegen haben. Das Prinzip der Kausalität gilt streng (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I S. 183 N 10 zu Art. 14; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, S. 77 Rz 195; BGE 121 V 343; ARV 1991 Nr. 8 S. 86 Erw. 3b, 1987 Nr. 5 S. 70, 1986 Nr. 3 S. 12).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint hat. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer während der zweijährigen vom 28. Februar 2001 bis 27. Februar 2003 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung während mindestens 6 Monaten ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Strittig ist hingegen das Vorliegen eines Befreiungsgrundes von der Erfüllung der Beitragszeit beziehungsweise das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem Befreiungstatbestand.
3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Studium des Beschwerdeführers und der Nichterfüllung der Beitragszeit, da dieser in "___" eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer sei während der Beitragszeit für die Rahmenfrist wohl an der Universität eingeschrieben gewesen, könne jedoch keine Testathefte vorweisen. Es sei nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer in "___" einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und zugleich nicht habe arbeiten können, da er in Zürich ein Studium absolviert habe (Urk. 2 S. 2).
3.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe während der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 28. Februar 2001 bis 27. Februar 2003 die für die LIZ II Prüfung massgeblichen Kurse besucht und an den jeweiligen Übungen teilgenommen (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.1). Die Beschwerdegegnerin gehe fälschlicherweise davon aus, dass er während der Rahmenfrist eine selbständiges Unternehmen geführt habe. Er habe sich lediglich während den Semesterferien als Berater im Nebenerwerb betätigt. Eine körperliche Anwesenheit in Italien sei für die korrekte Durchführung der Beratung nicht erforderlich gewesen, da diese hauptsächlich mittels Telefon und Internet erfolgt sei. Die Beratungen hätten ihn maximal zu 10 % ausgelastet, so dass er gleichzeitig sein Studium habe absolvieren können (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.2). Allein der Umstand, dass er in den Semesterferien vereinzelte Beratungen gemacht habe, genüge nicht zum Schluss einer fehlenden Kausalität (Urk. 1 S. 4 Ziff. II.3).
4.
4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 28. Februar 2001 bis 27. Februar 2003 während mindestens zwölf Monaten die Lizentiatsprüfungen im Rahmen seines juristischen Studiums vorbereitete und teilweise absolvierte (vgl. Studienbescheinigen Urk. 3/12-15, Testatheftseiten Urk. 3/25-27, zivilrechtliche Klausur Urk. 3/28, Einkäufe im Studentenladen Urk. 3/31-41, Erklärungen der Kommilitonen und Kommilitoninnen Urk. 3/46-48, Prüfungsresultate vom 31. Oktober 2001 und 30. Oktober 2002 Urk. 3/49 und Urk. 3/52). Da gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch die Prüfungswiederholung zur Dauer der Ausbildung hinzuzuzählen (ARV 2000 Nr. 28 S. 144) und auch die Zeitspanne bis zur Kenntnisnahme der Prüfungsresultate zu berücksichtigen ist (ARV 1996/97 Nr. 5 S. 12), liegt aufgrund des Studiums und dessen Überprüfbarkeit ein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG vor. Mithin ist zu prüfen, ob das Studium für die Nichterfüllung der Beitragszeit kausal war.
4.2 Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde glaubhaft dar, dass es sich bei seiner Beratertätigkeit in Italien um einen Nebenerwerb mit einem Pensum von maximal 10 % während der Semesterferien gehandelt hatte (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.2). Diese Angabe wird überdies gestützt durch die Steuerrechnung für das Jahr 2001, die auf einem steuerbaren Einkommen von Fr. 7'100.-- basierte (Urk. 3/42/1 = Urk. 8/17/2), und die Beitragsverfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse, Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, für die Beitragsperioden 2000/2001 und 2002/2003, wonach die Beiträge aufgrund eines Einkommens von Fr. 9'623.40 und Fr. 8'872.80 festgelegt wurden (Urk. 3/29-30 = Urk. 8/15-16). Aufgrund der relativ tiefen Einkommen aus Nebenerwerb und des Umstands, dass der Beschwerdeführer weitestgehend und belegtermassen von Februar 2001 bis Oktober 2002 mit den Lizentiatsprüfungen und deren Vorbereitung beschäftigt war, ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass das Absolvieren des Studiums für die Nichterfüllung der Beitragszeit kausal war. Daran vermag die geringfügige Nebenbeschäftigung in Italien nichts zu ändern, zumal es der allgemeinen Erfahrung entspricht, dass während der Dauer der Lizentiatsprüfungen üblicherweise nur wenig Raum für eine Nebenbeschäftigung besteht.
4.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.
5.1 Der unvertretene Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung für getätigte Kosten (Urk. 3/53) und seine Auslagen für Rechtsberatungen (Urk. 3/54-55, Urk. 1 S. 5), wobei die Honorarnote der Anwaltskanzlei Ammann und Rosselet als Angelegenheit sozialversicherungsrechtliche Fragen nennt und auf eine Detaillierung verweist, welche der Beschwerdeführer jedoch nicht eingereicht hat.
5.2 Ein Anspruch auf Ersatz der durch die Prozessführung entstehenden Parteikosten besteht für eine nicht vertretene Person nach der Praxis jedoch nur ausnahmsweise. Unabhängig davon, ob es sich bei der nicht vertretenen Partei um einen Anwalt oder um einen juristischen Laien handelt, ist eine solche Ausnahmesituation anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind (vgl. BGE 110 V 134):
- es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt,
- die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt,
- zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht.
5.3 Der Beschwerdeführer obsiegt zwar vollständig, jedoch geht es vorliegend weder um eine komplizierte Sache noch um einen hohen Streitwert, noch ist dem Beschwerdeführer ein Arbeitsaufwand entstanden, der seine normale Betätigung erheblich eingeschränkt hätte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer selber aufgrund seines Studiums zumindest über gewisse juristische Kenntnisse. Sodann besteht auch ein breites Angebot an unentgeltlichen Beratungsstellen. Nach dem Gesagten ist kein Grund ersichtlich für die objektive Notwendigkeit einer Anwaltskonsultation, weshalb dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach kann auf das Einholen der detaillierten Rechnung der Anwaltskanzlei Ammann und Rosselet verzichtet werden und es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Anwaltskanzlei nur oder auch für das vorliegende Verfahren konsultiert hat.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse GBI vom 1. April 2003 aufgehoben und es wird die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 067
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).