AL.2003.00140
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 17. Juli 2003
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse SYNA
Zentralverwaltung
Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
Am 8. Mai 2003 liess S.___ gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse SYNA vom 31. März 2003 (Urk. 2) Beschwerde erheben mit dem Antrag, "die Verfügung vom 24. Februar 2003 sei aufzuheben und die Anspruchsberechtigung ab 17. Dezember 2002 sei zu bejahen" (Urk. 1).
Am 2. Juni 2003 reichte die Kasse ihre Beschwerdeantwort ein (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Begründungspflicht bildet einen wesentlichen Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung beziehungsweise ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde darf sich aber nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den entscheidwesentlichen Einwänden auseinander zu setzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (SZS 2001 S. 563 Erw. 3b mit Hinweisen; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar Art. 52 Rz 21).
1.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 24. Februar 2003 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. Dezember 2002, gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), Art. 11 Abs. 1 AVIG, Art. 13 AVIG sowie Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV). Im Übrigen zitierte die Kasse ausführlich das Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung (KS ALE). Zur weiteren Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin erleide keinen anrechenbaren Arbeitsausfall, da sie seit dem 25. November 1998 (und bis auf Weiteres) auf Abruf im Restaurant A.___ in "___" arbeite, ohne dass ihr eine Mindestarbeitszeit zugesichert worden sei (Urk. 3/10).
2.2 Der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2003 ist im Wesentlichen identisch mit der angefochtenen Verfügung. Einzig am Schluss des Entscheids nahm die Kasse mit folgenden Worten zur Einsprache Stellung (Urk. 2 S. 2 f.):
"In der Einsprache macht S.___ insbesondere geltend, die Arbeitslosenkasse habe nicht richtig berücksichtigt, dass sie im Jahr 2003 im Vergleich zu den vorherigen zwei Jahren eine erhebliche Einkommenseinbusse erleiden wird.
Die in der Einsprache vorgebrachten Einwände lassen keine andere Einschätzung zu. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sind ab 17.12.02 nicht erfüllt."
3. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend gerügt hat (Urk. 1), erweist sich der Einspracheentscheid damit als ungenügend begründet. Mit dem einzigen Einwand der Beschwerdeführerin, den die Kasse aufnahm, setzte sie sich nicht in nachvollziehbarer Weise auseinander. Im Übrigen begnügte sie sich mit dem pauschalen Hinweis, die vorgebrachten Einwände liessen keine andere Einschätzung zu. Daraus aber lassen sich die Gründe für die Verneinung der Anspruchsberechtigung nicht entnehmen. Zwar zitierte die Kasse ausführlich das KS-ALE, nahm aber nicht Bezug darauf in der Begründung. So fehlt es etwa an einer Ermittlung der Normalarbeitszeit in einem bestimmten Beobachtungszeitraum sowie an der Berechnung der allfälligen Beschäftigungsschwankung. Damit liegt eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 52 Abs. 2 ATSG vor.
Der Mangel wiegt umso schwerer, als mit dem ATSG der Anspruch auf rechtliches Gehör ins Einspracheverfahren verlegt worden ist: Die versicherte Person muss nicht angehört werden vor dem Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG). Konsequenterweise ist deshalb zu verlangen, dass auf die Vorbringen der versicherten Person im Rahmen des Einspracheverfahrens nachvollziehbar eingegangen und das Institut der Einsprache und des Einspracheentscheids ernst genommen, der Entscheid mithin substantiiert begründet wird.
Aufgrund des Gesagten muss der Mangel im vorliegenden Fall als derart schwerwiegend angesehen werden, dass eine Heilung nicht angenommen werden kann.
Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. März 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Arbeitslosenkasse SYNA
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).