AL.2003.00144
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 30. Juni 2003
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 067
Tellstrasse 31, Postfach 7683, 8023 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Z.___, geboren 1958, ist Alleinaktionär und Verwaltungsrat der A.___ AG, ___ (Urk. 3/2a-b). Vom 1. März bis 30. November 2002 war er als Relationship Manager bei der B.___ AG, ___, angestellt (Urk. 8 Ziff. 2). Mit Vertrag vom 15. August 2002 verkaufte er seine obgenannte Gesellschaft an die C.___ AG i. G. (Urk. 3/1) und liess sich mit Arbeitsvertrag 16. August 2002 wieder bei der A.___ AG als alleiniger Verwaltungsrat und Geschäftsführer anstellen (Urk. 3/3 S. 1). Am 8. Januar 2003 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung an und stellte am 9. Januar 2003 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 2 S. 2 oben). Mit Verfügung vom 23. April 2003 stellte die Arbeitslosenkasse GBI, Zürich, fest, dass der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen ab 8. Januar 2003 nicht erfülle, da er nach wie vor eine arbeitgeberähnliche Stellung bei der Firma A.___ AG, ___, innehabe (Urk. 3/13).
1.2. Der Versicherte erhob am 28. April 2003 Einsprache gegen diese Verfügung (Urk. 3/14). Mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2003 (Urk. 2) wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Mai 2003 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Bejahung der Anspruchsberechtigung (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse GBI schloss in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 16. Juni 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist bei Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen, wenn die Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung einer Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) gleichkommt (BGE 123 V 234).
Nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben diejenigen Personen keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie deren mitarbeitenden Ehegatten. Da es in der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers liegt, Kurzarbeit einzuführen, könnten Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung auf diese Entscheidung Einfluss nehmen und somit ihre Stellung missbrauchen (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls). Der Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch dient der Verhütung solcher Missbräuche.
Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ist dem Wortlaut nach auf Kurzarbeitsfälle zugeschnitten. Kurzarbeit kann nun nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass ein Betrieb (bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis) für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird. In einem solchen Fall ist ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt. Wird das Arbeitsverhältnis jedoch gekündigt, liegt Ganzarbeitslosigkeit vor, und es besteht unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Dabei kann nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliert, deretwegen er bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre. Eine grundsätzlich andere Situation liegt jedoch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann (BGE 123 V 238 f. Erw. 7f). In solchen Fällen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu verneinen.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 8. Januar 2003 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe nach wie vor eine arbeitgeberähnliche Stellung bei der Firma A.___ AG (Urk. 3/13). Gemäss seinen Angaben sei er nunmehr einziger Geschäftsführer und Verwaltungsrat der obgenannten Firma, die seit Anfang 2002 vollständig "inaktiv" sei. Dies bedeute, dass sie keine Geschäftstätigkeit mehr aufweise. In der Praxis bedeute dies aber keineswegs, dass die Firma nicht jederzeit wieder "aktiv" werden könne. Der Begriff "inaktiv" sei gesellschaftsrechtlich nicht relevant. Das Arbeitsverhältnis bei der B.___ AG sei mittels Arbeitgeberbescheinigung bestätigt. Jedoch vermöge die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen der Kündigung bei der B.___ AG unverschuldet arbeitslos geworden sei, seine arbeitgeberähnliche Stellung in der A.___ AG nicht aufzuheben (Urk. 2 S. 2). Daran hält die Beschwerdegegnerin auch in der Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2003 fest (Urk. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er sei der einzige Geschäftsführer und Verwaltungsrat der A.___ AG. Diese sei seit Anfang 2002 vollständig inaktiv und habe seit jenem Zeitpunkt keine Geschäftstätigkeiten mehr. Es bestehe auch kein Kundenstamm mehr. Am 1. März 2002 habe er eine Stelle bei der B.___ AG angetreten. Wegen Restrukturierungen und Personalentlassungen in ___ und ___ habe er diese Anstellung per Ende Oktober 2002 unverschuldet verloren, was zu seiner eigentlichen Arbeitslosigkeit geführt habe. Mitte August 2002 sei es ihm gelungen, die A.___ AG an zwei deutsche Staatsangehörige zu verkaufen. Diese hätten die Vermögensverwaltungsaktivitäten der Firma weiterführen und ihn als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der neuen Firma einstellen wollen. Wegen Vertragsbruches und nichterfolgter Zahlung des Kaufpreises der AG sowie zwischenzeitlich eingegangenen Verpflichtungen gegenüber Dritten, habe er Anfang November 2002 seinen Anwalt einschalten müssen. Dieser strenge nun ein Strafverfahren gegen die beiden Käufer an. Bis dato habe er niemanden gefunden, der sich bereit erklären würde, als Verwaltungsrat/Gesellschafter in die A.___ AG einzutreten, da diese Person sich automatisch für die noch ausstehenden Verbindlichkeiten verantworten müsste (Urk. 3/14). Daran hielt er auch in seiner Beschwerde vom 14. Mai 2003 fest (Urk. 1).
2.3 Gemäss beglaubigtem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 15. August 2002 ist der Beschwerdeführer einzelzeichnungsberechtigt für die A.___ AG, deren einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer er ist (Urk. 3/2a, Urk. 3/3 S. 1). Noch während der Zeit seiner Anstellung bei der B.___ AG (vgl. Urk. 8) liess er sich unmittelbar nach dem Verkauf seiner AG an die C.___ AG i. G. mit Anstellungsvertrag vom 16. August 2002 bei seiner ehemaligen AG wieder in der Funktion des alleinigen Verwaltungsrates und Geschäftsführers anstellen (Urk. 3/3 S. 1).
2.4 Bei einer Person, die zugleich Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat einer AG ist, besteht ex lege kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Es besteht jedoch auch kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung als Ganzarbeitsloser, wenn er weiterhin Alleinaktionär und Verwaltungsrat der Firma bleibt. Damit erhielte er die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Dieses Verhalten läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, zweite, überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich 1998, Art. 31, S. 96; BGE 123 V 238 E. 7b/bb).
2.5 Aufgrund seiner Stellung als (alleiniger) Verwaltungsrat der A.___ AG hat der Beschwerdeführer demnach von Gesetzes keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Seine formelle wie auch materielle Organstellung lässt sich in der vorliegenden Fallkonstellation nicht mit dem Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung vereinbaren. Daran vermögen auch die von ihm geltend gemachten Umstände, nämlich dass er den Kaufpreis für den Verkauf der A.___ AG von den Käufern bis jetzt nicht erhalten habe und dass die Käufer für die Firma Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen sind, weshalb er in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten sei (vgl. Urk. 1), nichts zu ändern. Im Gegenteil: Diese Umstände zeigen vielmehr auf, dass der Beschwerdeführer in seiner Organstellung massgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der AG hat. In diesem Sinne wurde ihm auch seitens seines Anwaltes insbesondere aus prozesstaktischen Gründen bei der Einforderung der der Firma zustehenden Ansprüche geraten, nicht von seiner Verwaltungsratsstellung zurückzutreten (vgl. Urk. 3/11). Dass der Beschwerdeführer aus den oben erwähnten Gründen nicht von seiner Verwaltungsratsstellung zurücktreten möchte (vgl. Urk. 1 S. 1 unten), ist durchaus verständlich, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass er aufgrund seiner Stellung vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen ist.
Die oben erwähnte Rechtsprechung geht davon aus, dass Personen in arbeitgeberähnlichen Stellungen aufgrund ihrer Stellung innerhalb der Gesellschaft massgebenden Einfluss auf die Willensbildung der Firma ausüben können, somit unter anderem auch ihren Arbeitsausfall selber bestimmen könnten. Aufgrund des Umstandes, dass die Überprüfung dieser Arbeitsausfälle praktisch unkontrollierbar ist, dient Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG dazu, ein allfälliges solches missbräuchliches Verhalten zu verhindern und schliesst daher diesen Personenkreis von vornherein von der Anspruchsberechtigung aus. Solange der Beschwerdeführer Verwaltungsrat der A.___ AG ist, kann er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen.
2.6 Nach dem Gesagten ist die Verneinung der Anspruchsberechtigung für Arbeitslosenentschädigung nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 067
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).