AL.2003.00147
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 21. Juli 2003
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse der GBI
Zentralverwaltung
Werdstrasse 62, 8004 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI) mit Verfügung vom 15. März 2002 (Urk. 8/4) von A.___, die ab 15. September 1997 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 75'237.05 zurückforderte; das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juni 2002 abwies (Urk. 8/6); das Eidgenössische Versicherungsgericht die dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit es darauf eintrat, mit Urteil vom 5. November 2002 (Urk. 8/8) in dem Sinne guthiess, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes und die Verfügung der Arbeitslosenkasse aufgehoben wurden und die Sache an die Kasse zurückwiesen wurde, damit diese über die Rückforderung neu verfüge,
nachdem die Kasse mit Verfügung vom 10. Januar 2003 von A.___ die ab 15. September 1997 zu viel ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. 65'020.70 zurückforderte (Urk. 3) und die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des Versicherten vom 7. Februar 2003 mit Entscheid vom 11. April 2003 abwies (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Mai 2003, mit welcher A.___ sinngemäss die Aufhebung des obgenannten Einspracheentscheides beantragte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse der GBI vom 1. Juni 2003 (Urk. 7) sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung, dass
am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben; in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen); da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen, weshalb es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind, handelt,
sich die Rückerstattung ausgerichteter Leistungen nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) beurteilt; die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs den rechtserheblichen Tatbestand dieser Bestimmung bildet; es keiner weiterer bereichsspezifischer Erfordernisse bedarf; die Rückerstattung nach Massgabe besagter Norm jedoch nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- oder revisionsweises Zurückkommen auf die formell rechtskräftige Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, erfüllt sind (ARV 1996/1997 Nr. 43 S. 238 Erw. 5a mit Hinweisen),
der Rückforderungsanspruch gemäss Art. 95 Abs. 4 Satz 1 AVIG innert einem Jahr, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat, verjährt, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung; die von der Rechtsprechung im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) entwickelten Grundsätze analog auf die Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, da Art. 95 Abs. 4 AVIG inhaltlich mit Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) übereinstimmt,
es sich bei den Fristen von Art. 95 Abs. 4 AVIG um Verwirkungsfristen handelt; sie jedoch nur die Festsetzung der Forderung betreffen, nicht aber die Vollstreckung; die Frist zu ihrer Festsetzung ein für allemal gewahrt ist, wenn die Rückforderung einmal frist- und formgerecht geltend gemacht wurde, und zwar selbst auch dann, wenn die entsprechende Verfügung nachträglich aufgehoben und durch eine inhaltlich berichtigte neue ersetzt werden muss; sich in solchen Fällen die Frage der Verwirkung erst wieder bei der Vollstreckung stellt, nachdem die Rückerstattungsforderung rechtskräftig geworden ist (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel-Genf-München 1998, Rz 81; BGE 122 V 274 Erw. 5a; SVR ALV 1997 Nr. 84 S. 256 Erw. 2c/aa);
in weiterer Erwägung, dass
nicht nur die Rückforderung umstritten ist, sondern die Grundlagen, auf denen sie beruht; so hatte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 28. Juli 2000 (Urk. 8/1) den Anspruch des Beschwerdeführers rückwirkend ab 15. September 1997 verneint, was vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. März 2001 geschützt worden ist (Urk. 8/2), das Eidgenössische Versicherungsgericht hob diesen Entscheid jedoch mit Urteil vom 5. November 2002 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Urk. 8/3),
der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2003, womit die Beschwerde erneut abgewiesen wurde (Urk. 8/12), wiederum Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob (Urk. 7),
über den Anspruch zum Zeitpunkt des in diesem Verfahren zu beurteilenden Rückforderungsentscheides vom 11. April 2003 noch kein rechtskräftiger Entscheid vorgelegen hat,
demnach die „erste Voraussetzung der Rückforderung“ (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 5. November 2002; Urk. 8/8) nicht gegeben war, weshalb die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. April 2003 aufgehoben und die Sache an die Kasse der GBI zurückgewiesen wird, damit sie nach rechtskräftigem Entscheid über den Anspruch neu über die Rückforderung verfüge;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse der GBI zurückgewiesen wird, damit sie nach rechtskräftigem Entscheid über den Anspruch neu über die Rückforderung verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Arbeitslosenkasse der GBI
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).