Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2003.00156
AL.2003.00156

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichter Imhof

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 15. Juli 2003
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA
Zahlstelle Zürich
Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1955, stellte am 24. Januar 2003 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2003 (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 7. Februar 2003 verneinte die Arbeitslosenkasse SYNA, Zürich, einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit (Urk. 3/1). Die Einsprache der Versicherten vom 19. Februar 2003 (Urk. 3/2) wurde mit Einspracheentscheid vom 24. April 2003 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 7/2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Mai 2003 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung der Anspruchsberechtigung unter Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2003 hielt die Arbeitslosenkasse SYNA an ihrem Entscheid fest (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 2. Juli 2003 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
2.2     Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a), wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) oder wegen Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ähnlichen Anstalt (lit. c) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 384 ff., 125 V 123 ff.).

3.
3.1     Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 (Art. 9 AVIG) keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Urk. 7/1 Ziff. 14 und Ziff. 28). Mithin erfüllt sie die erforderliche Mindestbeitragszeit von sechs Monaten nicht (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Sodann können der Beschwerdeführerin während der Rahmenfrist auch keine Erziehungszeiten (Art. 13 Abs. 2bis AVIG) angerechnet werden, nachdem ihre Tochter im Jahre 2000 16 Jahre alt geworden war. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Ehe der Beschwerdeführerin im Jahre 1999 geschieden wurde (Urk. 7/1 Ziff. 33) und die Scheidung damit mehr als ein Jahr vom Zeitpunkt der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zurück liegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG). Strittig und zu prüfen ist mithin einzig, ob sich die Beschwerdeführerin auf die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aus "ähnlichen Gründen" (Art. 14 Abs. 2 AVIG) berufen kann mit der Begründung, sie befinde sich in einer finanziellen Notlage, da ihr geschiedener Ehemann seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkomme (Urk. 1).
3.2
3.2.1   Art. 14 AVIG regelt die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit, wobei die Absätze 1 und 3 hier nicht interessierende Anwendungsfälle betreffen. Art. 14 Abs. 2 AVIG lautet:
"Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nicht, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt."
3.2.2   Die Formel «aus ähnlichen Gründen» stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, welcher vom Gesetzgeber bewusst nicht näher umschrieben wurde, um die Vorschrift entsprechend der Vielfalt des Lebens flexibel handhaben zu können (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980, BBl 1980 III 565). Entscheidend ist, dass die unmittelbar betroffene Person oder der Ehepartner durch ein bestimmtes Ereignis in eine wirtschaftliche Zwangslage gerät (BGE 121 V 343 Erw. 3c/aa, 119 V 54 Erw. 3a mit Hinweis).
3.2.3   Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG ist indessen nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit einer Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang besteht. Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinne zu verlangen. Ein solcher könnte kaum je erbracht werden, sind doch die in diesem Zusammenhang bedeutsamen inneren Beweggründe einer Person für die Suche nach einer Arbeitnehmertätigkeit einer Beurteilung durch Drittpersonen weitgehend entzogen. Vernünftigerweise ist deshalb der erforderliche Kausalzusammenhang bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt (BGE 121 V 344 Erw. 3c/bb, 119 V 55 Erw. 3b mit Hinweis).
3.2.4   Andererseits gilt es zu beachten, dass das Gesetz die enumerierten oder ähnlichen Befreiungsgründe im Rahmen der Generalklausel nicht mehr zulässt, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG). Dies ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachten.
3.2.5   Art. 14 Abs. 2 AVIG betrifft Personen, die nicht eigentlich auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, S. 79 Rz 200). Zu denken ist laut bundesrätlicher Botschaft zum Beispiel an eine Person, die ihre betagten Eltern bis zu deren Ableben betreut hat und von ihnen unterhalten wurde oder an eine Frau, deren Mann ohne Hinterlassung finanzieller Mittel ins Ausland verschwunden ist (Nussbaumer, a.a.O., S. 80 Rz 200). Nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) zu Art. 14 Abs. 2 AVIG gilt als „ähnlicher Grund“ auch der Konkurs des selbstständig erwerbenden Ehepartners (BGE 119 V 51), nicht aber der blosse Geschäftsrückgang (ARV 1993/94 Nr. 12 S. 100), die Arbeitslosigkeit des Ehemannes (BGE 120 V 145; von Nussbaumer, a.a.O.,  S. 80 Fn 431, als „zu hart“ kritisiert), die Auflösung des Konkubinats (BGE 121 V 219), oder der Wegfall kantonaler Erwerbsersatzleistungen für alleinerziehende Mütter (SVR 1997 ALV Nr. 100).
         Das EVG hatte sich sodann in zwei Fällen (BGE 121 V 336 Erw. 5c, unveröffentlichtes Urteil in Sachen P. vom 23. Februar 2000, C 446/98) mit der Frage befasst, ob die Herabsetzung von Unterhaltszahlungen beziehungsweise das Ausbleiben derselben einen Befreiungstatbestand aus "ähnlichen Gründen" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstellt, die Frage jedoch nicht beantwortet, da es aus anderen Überlegungen zu einem Urteil kam.
3.3     Im Lichte der Rechtsprechung des EVG ist somit nicht auszuschliessen, dass das Ausbleiben von Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehegatten infolge fehlender Mittel zu einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aus "ähnlichen Gründen" führt. Dies hängt jedoch unter anderem davon ab, ob der Kausalzusammenhang zwischen der finanziellen Notlage und der Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu bejahen ist (vgl. vorstehend Erw. 3.2.3, BGE 121 V 336 Erw. 5c), der Eintritt der finanziellen Notlage, mithin das Ausbleiben der Unterhaltszahlungen, nicht mehr als ein Jahr zurückliegt (vgl. Erw. 3.2.4) und eine wirtschaftliche Notwendigkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht (unveröffentlichtes Urteil in Sachen P. vom 23. Februar 2000, C 446/9).
Diese Angaben lassen sich jedoch den vorliegenden Akten nicht entnehmen, weshalb die noch nötigen Abklärungen von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen sein werden.
Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG grundsätzlich von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist, aufzuheben, und die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse SYNA vom 24. April 2003 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist, aufgehoben und die Sache an die Kasse zurückgewiesen wird, damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Arbeitslosenkasse SYNA
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).