AL.2003.00172

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 28. Juni 2004
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Brem & Borer
Militärstrasse 76, Postfach 3976, 8021 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Meilen
Sterneggweg 3, Postfach 936, 8706 Meilen
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 7. April 2003 (Urk. 3/2) wurde der Anspruch von B.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. März 2003 von der Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Meilen verneint, da er innerhalb der Rahmenfrist vom 10. März 2001 bis 9. März 2003 lediglich Beitragszeiten von 11.686 Monaten aufweisen könne. Die gegen diese Verfügung durch B.___ erhobene Einsprache vom 30. Mai 2003 (Urk. 8/4) wurde von der Arbeitslosenkasse der GBI mit Entscheid vom 19. Mai 2003 (Urk. 2) abgewiesen.

2.       Am 19. Juni 2003 liess B.___ durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, der Anspruch von B.___ auf Arbeitslosenentschädigung gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die entsprechenden Leistungen zu erbringen (Urk. 1).
         Nachdem die Arbeitslosenkasse der GBI mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2003 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht, B.___ in der Replik vom 6. Oktober 2003 (Urk. 12) an seinen Anträgen festgehalten und die Arbeitslosenkasse der GBI auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 19. November 2003 (Urk. 17) als geschlossen erklärt.
         Mit Verfügung vom 26. November 2003 (Urk. 18) wurde die Arbeitslosenkasse der GBI aufgefordert, zur Aufstellung von B.___ über seine Beitragszeiten (Urk. 13/10) Stellung zu nehmen und die vollständigen Akten nachzureichen. Dieser Aufforderung ist die Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 16. Januar 2004 (Urk. 21) und vom 24. Februar 2004 (Urk. 23) nachgekommen. B.___ wurde Gelegenheit gegeben, zu diesen Schreiben Stellung zu nehmen (Stellungnahme vom 19. März 2004, Urk. 27).
         Mit Gerichtsverfügung vom 27. April 2004 (Urk. 28) wurde in der Folge ein Arbeitgeberbericht von A.___ eingeholt (Bericht vom 24. Mai 2004, Urk. 31). Dieser wurde wiederum den Parteien zur Stellungnahme unterbreitet, wobei sie sich dazu nicht haben vernehmen lassen.




Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Juli 2003 sind im Zuge der Revision des Arbeitslosenversicherungsrechts zahlreiche Bestimmungen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) und der dazugehörigen Verordnung (AVIV) geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung anhand der bis am 30. Juni 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Wird eine versicherte Person innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss sie eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen.

2.
2.1     B.___ hatte eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 11. September 2000 bis 10. September 2002. Somit muss er für einen erneuten Leistungsbezug eine Mindestbeitragzeit von 12 Monaten aufweisen. Der Beschwerdeführer arbeitete in der zur Diskussion stehenden Rahmenfrist für die Beitragszeit (10. März 2001 bis 9. März 2003) als Schauspieler bei diversen Arbeitgebern. Dabei deckt sich die vom Beschwerdeführer eingereichte Aufstellung über seine Einsätze (Urk. 13/10) mit der "Zusammenstellung Beitragszeiten" der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2003 (Urk. 8/6a), mit Abweichungen im Monat November 2002 und März 2003 (siehe dazu auch Urk. 21). Streitig und zu beurteilen sind daher nur noch die Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers bei A.___ im November 2002 und der C.___ AG am 9. März 2003.
2.2     Gemäss Schreiben von A.___ an den Beschwerdeführer vom 1. November 2002 (Urk. 3/7) fanden vom 1. bis 30. November 2002 Proben zur Produktion "K.___", mit Hauptproben am 28. und 30. November 2002 statt. Als Entschädigung wurden Fr. 500.-- ausgerichtet. In den Schreiben von A.___ an D.___ der Agentur N.___ in E.___ (D) vom 4. Februar 2002 (Urk. 3/4) und vom 21. November 2002 (Urk. 3/8) wird hingegen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Probenentschädigung beanspruche. In der Arbeitgeberbescheinigung vom 14. März 2003 (Urk. 22/1) führte A.___ ein Arbeitsverhältnis vom 1. Dezember 2002 bis 28. Februar 2003 an.
         Auf die entsprechende Anfrage durch das Gericht (Urk. 28 und 29) bestätigte A.___ eine Entschädigung für die Proben im November 2002 auf Wunsch des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 500.--. Es hätten rund 8 Proben stattgefunden (Urk. 31).
         Unter Einbezug dieser entgeltlichen Proben hat der Beschwerdeführer die notwendige Beitragszeit von 12 Monaten erfüllt, sogar wenn die Proben als Einzeleinsätze gewertet werden und nicht der ganze Monat November 2002 angerechnet wird, da zu der bereits ausgewiesenen Beitragszeit von 11.827 Monaten im Berechnungsblatt der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/6) 0.376 Monate (8 x 0.047) hinzugerechnet werden müssen, was eine Beitragszeit von gesamthaft 12.203 Monate ergibt. In diesem Zusammenhang kann daher auch offen gelassen werden, ob der Einsatz bei der C.___ AG am 9. März 2003, welcher weder hinreichend dokumentiert (siehe Urk. 13/9) noch dem aktuellen IK-Auszug vom 26. Januar 2004 (Urk. 24/5) zu entnehmen ist, der Beitragszeit angerechnet werden kann und muss. Aus diesen Überlegungen ist die Beschwerde gutzuheissen.

3.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Meilen vom 19. Mai 2003 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die geforderte Beitragszeit für den Leistungsbezug von 12 Monaten erfüllt und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. März 2003 hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Meilen, unter Beilage des Doppels von Urk. 27
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).