Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 25. März 2004
in Sachen
A.___
Bahnhofstrasse 13, 8603 Schwerzenbach
Beschwerdeführer
vertreten durch Kirchliche Dienststelle für Arbeitslose
Anna Suter
Badenerstrasse 41, 8004 Zürich
gegen
AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1974, arbeitete zuletzt ab 3. Januar 2000 bei der Firma C.___ als Chauffeur und Möbelmonteur (Urk. 8/16/6, Urk. 8/18/1). Nachdem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf den 30. Juni 2001 gekündigt hatte, meldete sich der Versicherte am 1. Juli 2001 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Uster zur Arbeitsvermittlung an und beanspruchte ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/19/1, Urk. 8/18/1).
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Zürich, stellte den Versicherten mit zwei separaten Verfügungen vom 28. November 2001 (Urk. 8/12-13) wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV in der Anspruchsberechtigung ein, weil er einem Beratungsgespräch und einem Kurs unentschuldigt ferngeblieben war. Mit Verfügung vom 17. April 2002 (Urk. 8/11) stellte das AWA den Versicherten erneut wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV in der Anspruchsberechtigung ein, weil er einem weiteren Beratungsgespräch unentschuldigt ferngeblieben war. Gleichzeitig drohte es ihm den Leistungsentzug für den Fall an, dass er sich weiterhin einer Teilnahme an einem Beratungsgespräch widersetze. Nachdem der Versicherte ein weiteres Beratungsgespräch unentschuldigt versäumt hatte, entzog ihm das AWA mit Verfügung vom 6. Mai 2002 den Leistungsanspruch ab 30. April 2002 (Urk. 8/9). Ab 3. Juni 2002 wurde der Leistungsentzug vom AWA wieder aufgehoben (Urk. 8/15).
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2002 (Urk. 8/6) stellte das AWA es den Beschwerdeführer sodann wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil er an den Beratungsgesprächen vom 17. September und 18. Oktober 2002 unentschuldigt nicht teilgenommen hatte. Gleichzeitig drohte es ihm an, dass ihm der Leistungsanspruch entzogen werde, wenn er weiterhin die Teilnahme an den Beratungsgesprächen verweigere.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2003 (Urk. 8/3) stellte es den Beschwerdeführer sodann für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil er zum Beratungsgespräch vom 8. November 2002 eine halbe Stunde zu spät erschienen war. Gleichzeitig drohte es ihm erneut den Leistungsentzug für den Fall an, dass er weiterhin die Teilnahme an den Beratungsgesprächen verweigere.
Mit Meldung vom 11. Februar 2003 teilte das RAV dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Zürich, mit, der Versicherte sei dem Beratungsgespräch vom 11. Februar 2003 unentschuldigt ferngeblieben (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 12. März 2003 entzog das AWA dem Beschwerdeführer androhungsgemäss den Leistungsanspruch ab 1. Februar 2003 (Urk. 8/1). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. April 2003 (Urk. 3/5) wies es mit Entscheid vom 21. Mai 2003 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob A.___ am 20. Juni 2003 Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2003 zu bejahen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2003 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 5. September und der Duplik vom 29. September 2003 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest (Urk. 12, Urk. 16). Darauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Oktober 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 18).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt, oder einen Kurs, zu dessen Besuch sie angewiesen worden ist, ohne entschuldbaren Grund nicht antritt oder abbricht.
Gemäss Art. 30a AVIG (in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung) entzieht die kantonale Amtsstelle der versicherten Person den Leistungsanspruch, wenn sich diese nach Ablauf der gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d verfügten Einstellungsdauer immer noch der Teilnahme an einem Beratungsgespräch oder an einer arbeitsmarktlichen Massnahme widersetzt (Abs. 1). Ist die arbeitslose Person zu einem späteren Zeitpunkt zur Mitwirkung an der Eingliederung bereit, so hat sie, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, erneut Anspruch auf Versicherungsleistungen (Abs. 2).
1.2 Gemäss Art. 28 AVIG und Art. 42 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) müssen Arbeitslose, die wegen Krankheit vorübergehend nicht arbeitsfähig sind, dem Arbeitsamt innert einer Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Zeugnis einreichen (BGE 117 V 244).
2.
2.1 Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten (Urk. 12 S. 2), dass er an den Beratungsgesprächen vom 17. September und 18. Oktober 2002 unentschuldigt nicht teilgenommen hat, zum Beratungsgespräch vom 8. November 2002 eine halbe Stunde zu spät erschienen ist, und deswegen mit Verfügungen vom 22. Oktober 2002 und 7. Januar 2003 gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Ebenso unbestritten ist, dass das AWA in diesen Verfügungen den Leistungsentzug für den Fall, dass der Beschwerdeführer weiterhin die Teilnahme an einem Beratungsgespräch verweigere, ordnungsgemäss angedroht hat.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer am Beratungsgespräch vom 11. Februar 2003 unentschuldigt nicht teilgenommen hat und deshalb Grund für ein Leistungsentzug besteht.
2.2 Das AWA stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer ohne entschuldbaren Grund dem Beratungsgespräch vom 11. Februar 2003 ferngeblieben ist (Urk. 2, Urk. 7, Urk. 16). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1, Urk. 12), er habe den Termin nicht wahrnehmen können, weil er krank zu Hause gelegen sei. Er habe am 11. Februar frühmorgens versucht, seinen Berater telefonisch zu erreichen. Als ihm dies nicht gelungen sei, habe er der Zentrale telefoniert und ausrichten lassen, dass er krank sei. Dass er krank gewesen sei, werde durch das Arztzeugnis vom 3. März 2003 belegt, welches mit der Einsprache vom 11. April 2003 eingereicht wurde. Darin wurde dem Beschwerdeführer vom 11. bis 17. Februar 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 3/4).
2.3 Der zuständige RAV-Mitarbeiter hielt im Gesprächsprotokoll fest (Urk. 8/16/3), dass der Beschwerdeführer zum Beratungstermin vom 11. Februar, 8.30 - 9.00 Uhr, nicht erschienen sei. Am 12. Februar um 11.00 Uhr habe der Beschwerdeführer der RAV-Zentrale mitgeteilt, dass er krank sei und zum Termin um 14.00 Uhr nicht erscheinen könne. Der RAV-Mitarbeiter bemerkte dazu, Tatsache sei aber, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar, um 8.30 Uhr den Termin nicht wahrgenommen habe.
Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen, dass er sich vor dem Beratungstermin vom 11. Februar bei der Zentrale des RAV telefonisch abgemeldet habe, weder substantiiert noch belegt. Insbesondere gab er nicht an, zu welcher Zeit und mit welcher Person er gesprochen hat.
Die Aufzeichnungen des RAV-Mitarbeiters, wonach sich der Beschwerdeführer erst am 12. Februar bei der Zentrale gemeldet habe, sind dagegen plausibel und es sind auch keine Gründe ersichtlich, warum an deren Zuverlässigkeit zu zweifeln wäre.
Dass sich dagegen der Versicherte entgegen dem Vermerk im Beratungsprotokoll schon vor dem Gesprächstermin abgemeldet hat, erscheint als weniger wahrscheinlich. Damit ist davon auszugehen, dass er dem Beratungsgespräch vom 11. Februar ferngeblieben ist, ohne sich vorher und damit rechtzeitig abzumelden. Dass er am 11. Februar krank war, geht zwar aus dem Arztzeugnis vom 3. März 2003 hervor, hat ihn jedoch nicht von der Pflicht entbunden, sich vor dem Gesprächstermin abzumelden. Zudem hat er das Arztzeugnis erst am 11. April 2003 eingereicht und damit die Frist zur Einreichung des Arztzeugnisses, innerhalb einer Woche seit Beginn der Krankheit, ohne Grundangabe nicht eingehalten.
Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am Beratungsgespräch vom 11. Februar 2003 unentschuldigt nicht teilgenommen hat. Damit hat er zum wiederholten Mal zum Ausdruck gebracht, dass er seine Pflicht zur Kooperation mit den Behörden der Arbeitslosenversicherung nicht ernst nimmt. In Würdigung aller Umstände erscheint daher ein Leistungsentzug ab 1. Februar 2003 als gerechtfertigt.
Der angefochtene Einspracheentscheid des AWA vom 21. Mai 2003 erweist sich deshalb als richtig, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Kirchliche Dienststelle für Arbeitslose
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
- Staatssekretariat für Wirtschaft, seco - DA, Bern
- Arbeitslosenkasse GBI Uster
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).