AL.2003.00177

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 11. Juni 2004
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA
Zahlstelle Zürich
Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       R.___, geboren 1945, war ab 1. Januar 1998 als Geschäftsführer bei der U.___ angestellt, einer im Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaft. Zudem war er deren Verwaltungsratspräsident (Urk. 7/1 und Urk. 3/7/3).
Ab 1. April bis 31. Dezember 2001 bezog er unbezahlten Urlaub (Urk. 7/2). Die Lohnzahlung erfolgte bis 31. März 2001 (Urk. 7/1). Am 31. Dezember 2001 wurde das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf den 31. Dezember 2001 aufgelöst (Urk. 7/3).
Am 26. September 2002 meldete sich R.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Thalwil zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/4). Am 30. September 2002 reichte er bei der Arbeitslosenkasse SYNA den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung sowie die nötigen Unterlagen ein und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2002 (Urk. 3/3/1-2). Die Arbeitslosenkasse teilte ihm am 14. Oktober 2002 mit, gemäss Handelsregisterauszug sei er Verwaltungsratspräsident der U.___ (Urk. 3/4). Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe erst, wenn er diese Stellung aufgegeben habe und der entsprechende Eintrag im Handelsregister gelöscht sei. Am 18. Dezember 2002 trat R.___ aus dem Verwaltungsrat der U.___ aus und liess den entsprechenden Eintrag im Handelsregister löschen (Ur. 24/1, Urk. 24/2, Urk. 24/4). Auf Ersuchen der Arbeitslosenkasse klärte das Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWA, alsdann die Anspruchsberechtigung von R.___ für die Zeit ab Oktober bis Dezember 2002 ab (Urk. 3/8 und Urk. 3/10). Am 19. März 2003 unterzeichnete der Versicherte eine vom AWA formulierte "Bestätigung/Verzichtserklärung", wonach er bestätigte, "vom 1. Oktober bis 17. Dezember 2002 auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu verzichten, weil er im Handelsregister als Präsident mit Einzelunterschrift bei der U.___ eingetragen war" (Urk. 3/12). In der Verzichtserklärung war zudem angeführt, dass er ab 18. Dezember 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe.
Mit Verfügung vom 24. April 2003 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch von R.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2003 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit (Urk. 3/20). Dagegen erhob der Versicherte - offenbar mit Eingabe vom 14. Mai 2003 - Einsprache (vgl. Urk. 2). Mit Entscheid vom 16. Juni 2003 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab und verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 18. Dezember 2002, weil er die Beitragszeit nicht erfüllt habe (Urk. 2).
2.       Dagegen erhob R.___ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und die Anspruchsberechtigung sei ab 18. Dezember 2002 zu bejahen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 3. September 2003 sowie in der Eingabe vom 24. Oktober 2003, mit welcher die Beschwerdeantwort berichtigt wurde, schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung (Urk. 6, Urk. 15). In der Replik vom 22. September 2003 und Duplik vom 24. Oktober 2003 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest (Urk. 11, Urk. 16). Am 28. Oktober 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk.17).
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 wurden die Parteien aufgefordert, zur Frage, ob sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers herleiten lasse, Stellung zu nehmen (Urk. 18). Die Parteien liessen sich mit Eingaben vom 17. Dezember 2003 und 7. Januar 2004 dazu vernehmen (Urk. 20, Urk. 22). Mit Verfügung vom 13. Februar 2004 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, um Gründe, Ablauf und Umstände der in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2003 (Urk. 20 S. 2 f.) angeführten Transaktionen näher darzulegen und zu belegen (Urk. 26). Mit Eingabe vom 25. Februar 2004 liess er sich dazu vernehmen (Urk. 28) und reichte verschiedene Unterlagen ein (Urk. 29/1-5). Die Arbeitslosenkasse liess sich zur Eingabe des Beschwerdeführers nicht mehr vernehmen (Urk. 30, Urk. 31).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. Dieser Grundsatz gilt auch im Hinblick auf die am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen, am 22. März 2002 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG).

2.
2.1     Gemäss Art. 8 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt.
Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
2.2     Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Bei bestimmten formellen Organen wie mitarbeitenden Verwaltungsräten ergibt sich diese Einflussmöglichkeit von Gesetzes wegen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 380 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist diese Regelung auf die Arbeitslosenentschädigung an Ganz- oder Teilarbeitslose analog anwendbar, solange sie eine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb innehaben (BGE 123 V 237 Erw. 7a). Nur wenn das Unternehmen endgültig liquidiert wird, oder wenn der Arbeitnehmer auch die arbeitgeberähnlichen Eigenschaften verliert, besteht Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
2.3     Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist eine falsche Auskunft bindend,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
4. wenn die Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223 Erw. 2; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Aufl. 2002, Rz 669 ff.).

3.
3.1     Umstritten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 18. Dezember 2002.
3.2     Die Arbeitslosenkasse hat den Anspruch verneint, weil der Beschwerdeführer während der massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 18. Dezember 2000 bis 17. Dezember 2002 eine Beitragszeit von nur 3,46 Monaten aufweise.
         Demgegenüber macht der Beschwerdeführer unter Berufung auf ein Merkblatt zur Arbeitslosigkeit bzw. einen Leitfaden sinngemäss geltend, massgeblich für den Beginn der Rahmenfrist sei der Tag, an dem er sich erstmals beim RAV angemeldet habe, also der 26. September 2002, allenfalls der Tag, an welchem er den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung sowie die erforderlichen Unterlagen eingereicht habe, also der 30. September 2002 (Urk. 1 Ziff. 5 ff., Urk. 11 S. 2 ff.). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit habe damit vom 27. September 2000 bis 26. September 2002 gedauert (allenfalls vom 1. Oktober 2000 bis 30. September 2002). In dieser Zeit weise er die erforderliche Beitragszeit von 6 Monaten auf, da er vom 26. September 2000 bis 31. März 2001 bei der Firma U.___ gearbeitet habe. 
         Dem ist entgegenzuhalten, dass der Tag, an dem sich die versicherte Person erstmals beim RAV zur Erfüllung der Kontrollpflicht anmeldet, nur dann für den Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit massgebend ist, wenn zu diesem Zeitpunkt auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 122 V 261 erw. 4a, ARV 1990 Nr. 13 S. 78). Das ist hier nicht der Fall. Im Zeitpunkt der Anmeldung am 26. September 2002 war der Beschwerdeführer Verwaltungsrats-Präsident der Firma und hatte bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Somit waren nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, und die Rahmenfrist bestimmt sich nicht nach diesem Zeitpunkt. 
         Dass im Leitfaden auf S. 7, wie der Beschwerdeführer geltend macht, steht, dass Versicherte innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Erstanmeldung mindestens 6 Beitragsmonate nachweisen müssen, trifft zwar zu. Doch wird an anderer Stelle, nämlich auf S. 11 des Leitfadens, klar festgehalten, dass Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen der erste Tag ist, an dem der Versicherte alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Urk. 25 S. 11). Überdies wird im Leitfaden einleitend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Merkblatt nicht alle Einzelheiten berücksichtigen kann und in Zweifelsfällen immer der Gesetzestext massgebend ist (Urk. 25 S. 2). Damit kann der Beschwerdeführer aus dem Leitfaden nichts zu Gunsten seiner These ableiten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit am 26. September 2002 begonnen habe, ist damit unbegründet.
3.3     Mit dem Austritt aus dem Verwaltungsrat der Firma U.___ am 18. Dezember 2002 hat der Beschwerdeführer alle Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme der Beitragszeit erfüllt. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit dauert deshalb vom 18. Dezember 2000 bis 17. Dezember 2002. Während dieser Frist hat der Beschwerdeführer lediglich vom 18. Dezember 2000 bis 31. März 2001 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, nämlich als Geschäftsführer der Firma. Damit weist er lediglich eine Beitragszeit von 3,46 Monaten auf. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. Dezember 2002 ist damit aufgrund des materiellen Rechtes zu verneinen, wie die Arbeitslosenkasse zutreffend festgestellt hat. 

4.
4.1     Zu prüfen ist, ob der Grundsatz von Treu und Glauben zu einer vom materiellen Recht abweichenden Behandlung Anlass gibt.  
         Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund der Korrespondenz mit der Arbeitslosenkasse, dem RAV und dem AWA habe er darauf vertrauen können, dass er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, sobald er aus dem Verwaltungsrat der Firma U.___ austrete (Urk. 11 S. 3, Urk. 20). Deshalb sei er aus dem Verwaltungsrat ausgetreten. Hätte er gewusst, dass er nach dem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat keine Arbeitslosenentschädigung erhalten würde, wäre er nicht aus dem Verwaltungsrat ausgetreten. Als konkrete Auskünfte nennt der Beschwerdeführer eine Passage im Schreiben der Arbeitslosenkasse vom 23. Oktober 2002 (Urk. 3/6), nämlich "Wir teilen Ihnen mit, dass Sie erst anspruchsberechtigt auf Arbeitslosentaggelder sind wenn die Löschung im Handelsregister vollzogen wurde", sowie eine Passage in der vom AWA formulierten "Bestätigung/Verzichtserklärung", die er am 19. März 2003 unterzeichnet hatte (Urk. 3/12), nämlich "Ab Datum der Löschung am 18. Dezember 2002 aus dem Handelsregister hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung".
4.2     Die Auskunft des AWA bzw. die von ihm formulierte "Bestätigung/Verzichtserklärung" erging drei Monate nach dem Rücktritt des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat und kann deshalb nicht ursächlich für den Rücktritt gewesen sein (Urk. 3/12). Damit scheidet sie als Vertrauensgrundlage aus. 
         Zu untersuchen bleibt, ob die Auskunft der Arbeitslosenkasse vom 23. Oktober 2002 (Urk. 3/6) einen Vertrauensschutz ausgelöst hat. Die Voraussetzungen 1 (Stellungnahme in einer konkreten Situation), 2 (Zuständigkeit der Behörde), 3 (Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennbar) und 5 (keine Rechtsänderung) für den Vertrauensschutz sind dabei erfüllt. Fraglich ist damit nur noch, ob der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Auskunft der Arbeitslosenkasse Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteil nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Voraussetzung 4).
Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 28), aufgrund des Schreibens der Arbeitslosenkasse vom 23. Oktober 2002 habe er zu Handen der ausserordentlichen Generalversammlung der U.___ am 28. Oktober 2002 schriftlich seinen Rücktritt als Präsident und Mitglied des Verwaltungsrates erklärt, wie dies aus dem vorgelegten Rücktrittsschreiben hervorgehe (Urk. 29/1). Der Verwaltungsrat habe ihm danach mündlich mitgeteilt, dass "diesem Gesuch entsprochen werde unter der Bedingung, dass ich noch CHF 80'000 nachschiesse, um die Bankschulden zu tilgen". Ende Dezember 2002 habe er den Betrag der Firma überwiesen. Hätte die Arbeitslosenkasse ihm von Anfang gesagt, dass er keine Chance habe, jemals Geld zu erhalten, hätte er diese Fr. 80'000.-- nicht an die Firma bezahlt und die Firma wäre in Konkurs gefallen. Hätte er eine richtige Auskunft der Arbeitslosenkasse erhalten, hätte er heute Fr. 80'000.-- weniger Schulden und die entsprechenden Zinsen nicht leisten müssen.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an der ausserordentlichen Generalversammlung der U.___ vom 18. Dezember 2002 als Präsident und Mitglied des Verwaltungsrates zurückgetreten ist und Ende Dezember 2002 den Betrag von Fr. 80'000.-- an die U.___ überwiesen hat (Urk. 24/2, Urk. 29/2, Urk. 29/4).
         Die Bedingung von im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Auskunft getätigten Dispositionen erfordert, dass die Auskunft für das Verhalten des Betroffenen ursächlich war. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behördlichen Auskunft und dem darauf folgenden Handeln des Betroffenen ist gegeben, wenn angenommen werden kann, dieser hätte sich ohne die Auskunft anders verhalten. Die Kausalität fehlt, wenn der Betroffene bereits vor der Auskunftserteilung nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat, er sich auch ohne die Auskunft zu den gleichen Dispositionen entschlossen hätte, oder wenn ihm eine andere, günstigere Handlungsmöglichkeit gar nicht offen stand (Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 102 f.; dieselbe, Falsche Auskünfte von Behörden, in: ZBl 1991 S. 16; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 75 B III Ziff. 3c/2, S. 242). An den Beweis des Kausalzusammenhanges zwischen Auskunft und Disposition werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass ein Versicherter Erkundigungen eingeholt hat, erwächst eine natürliche Vermutung dafür, dass er im Falle eines negativen Bescheids ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der Versicherte ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (BGE 121 V 67 Erw. 2b, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Mai 2001 in Sachen A., C 27/01).
Vorliegend kann gestützt auf die Akten und seine unbestritten gebliebenen Vorbringen davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Auskunft der Arbeitslosenkasse zur Zahlung von Fr. 80'000.-- an die U.___ entschieden hatte und ohne diese Auskunft diese Zahlung nicht geleistet hätte. Die Zahlung des Beschwerdeführers an die U.___ ist deshalb als rechtserhebliche Disposition anzusehen. Denn nach der zitierten Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Auskunft der Kasse gezwungen gewesen wäre, die von ihm nunmehr belegten Zahlungen zu leisten. Es genügt, wenn er sich gestützt auf die Auskunft der Kasse und aufgrund der von ihm erläuterten, nicht unplausiblen Umstände (Urk. 28) "freiwillig" zu diesen Zahlungen entschieden und somit die nachteilige Disposition vorgenommen hat. Die 4. Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist damit erfüllt, so dass Anspruch auf Vertrauensschutz gegeben ist.
4.3     Dem Vertrauensschutz wird in der Regel Genüge getan, wenn der Betroffene vor dem im begründeten Vertrauen erlittenen Nachteil bewahrt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Mai 2003 in Sachen W., C 302/02).
         Dem Beschwerdeführer ist von der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellt worden, er sei erst (aber immerhin) ab Vollzug der Löschung im Handelsregister "anspruchsberechtigt" (Urk. 3/6), was im Übrigen der Bestätigung des AWA vom 19. März 2003 entspricht, wonach der Versicherte ab Datum der Löschung im Handelsregister vom 18. Dezember 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe und das AWA auf die Abklärung der Vermittlungsfähigkeit verzichte (Urk. 3/12). Auf diese, vor der zur Diskussion stehenden nachteiligen Disposition abgegebene, klare, vorbehaltlose Zusicherung der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2002, dass die Anspruchsberechtigung gegeben sei, vertraute der Versicherte, als er im Dezember 2002 aus dem Verwaltungsrat der U.___ ausschied und dieser Fr. 80'000.-- überwies. Im Vertrauen darauf ist er demnach zu schützen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juni 2003 ist deshalb aufzuheben, die Anspruchsberechtigung des Versicherten ab 18. Dezember 2002 zu bejahen und die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie über die Höhe der Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. Dezember 2002 befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
          

                                                          


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse SYNA vom 16. Juni 2003 aufgehoben, die Anspruchsberechtigung des Versicherten ab 18. Dezember 2002 bejaht und die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit sie über die Höhe der Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. Dezember 2002 befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Arbeitslosenkasse SYNA
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).