AL.2003.00189
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 15. August 2003
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
gegen
AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 21. Januar 2003 (Urk. 3/4) wurde die Vermittlungsfähigkeit von B.___ vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ab dem 11. Oktober 2002 verneint. Es müsse davon ausgegangen werden, dass B.___ aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden auch bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage keine zumutbare Tätigkeit mehr vermittelt werden könne. Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 14. Februar 2003 (Urk. 3/5) wurde mit Entscheid vom 11. Juni 2003 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob B.___ am 4. Juli 2003 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte eine Neubeurteilung seiner Einsprache.
Nachdem das AWA in seiner Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2003 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 5. August 2003 (Urk. 8) für geschlossen erklärt.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis).
Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG).
Bei der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten wirken die kantonalen Amtsstellen und die Kassen mit den zuständigen Organen der Invalidenversicherung zusammen. Diese Stellen erteilen einander die notwendigen sachdienlichen Auskünfte (Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).
3.
3.1 Am 11. Oktober 2002 beantragte der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung und stellte sich der Arbeitsvermittlung im Umfange von 25 % zur Verfügung, nachdem ihm im Vorbescheid vom 24. September 2002 von der Invalidenversicherung mitgeteilt worden war, dass er voraussichtlich keine Invalidenrente erhalten werde (Urk. 7/8).
Mit Verfügung vom 21. Januar 2003 (Urk. 3/4) verneinte der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit ab dem 11. Oktober 2002, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht vermittelt werden könne. Dabei stützte er sich unter anderem auf das Arztzeugnis von Dr. med. A.___ vom 1. November 2002, worin dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Juli 2001 von 75-100 % attestiert worden war. Grundsätzlich sei ihm keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/5).
In seiner Eingabe vom 4. Juli 2003 (Urk. 1) führt der Beschwerdeführer nun aus, seine Hoffnung auf eine 25%ige Stelle als freier Mitarbeiter müsse er voraussichtlich bald einmal begraben, da eine Eingliederung in den Arbeitsprozess als 60-jähriger Elektroingenieur mit Behinderung am rechten Auge und den vermehrt auftretenden psychosomatischen Störungen nicht mehr möglich sei. Er hoffe, dass sein Fall endlich korrekt zwischen der IV-Stelle und dem Beschwerdegegner abgeschlossen werden könne, um seine Gesundheit nicht noch mehr zu belasten. Seit dem 19. März 2002 habe ihn dieses demütigende Prozedere so stark belastet, dass er bis heute 55 Arzt- und Therapietermine habe wahrnehmen müssen. In seiner persönlichen Stellungnahme vom 14. Januar 2003 (Urk. 3/3) gibt er an, er sei bereit und in der Lage, eine zumutbare Arbeit im Umfange von 25 % anzunehmen. Er bewerbe sich überall, wo er eine geringe Chance auf eine Anstellung sehe.
3.2 Die Vermittlungsfähigkeit setzt voraus, dass die versicherte Person bereit und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. In ihrem Arztzeugnis vom 1. November 2002 (Urk. 7/5) führte Dr. A.___ aus, dem Beschwerdeführer sei grundsätzlich keine Tätigkeit mehr zumutbar. Auch fühle er sich nicht imstande, tagtäglich zu arbeiten. Der Beschwerdeführer selber macht in seiner persönlichen Stellungnahme vom 14. Januar 2003 (Urk. 3/3) hingegen geltend, er sei im beantragten Umfang von 25 % in der Lage, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Im Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Zeit ab Datum der Kündigung führte der Beschwerdeführer aus, alle bisherigen Arbeitsbemühungen seien erfolglos geblieben. Ähnliche Angaben machte er hinsichtlich seiner Arbeitsbemühungen in den Monaten November und Dezember 2002 sowie Januar 2003 (Urk. 7/6).
3.3 Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung sind nicht komplementäre Versicherungszweige in dem Sinne, dass sich die vom Erwerbsleben ausgeschlossene versicherte Person in jedem Fall entweder auf die Invalidität oder Arbeitslosigkeit berufen kann. Dennoch ist nicht ohne Belang, ob und in welchem Mass sich der Gesundheitsschaden nachteilig auf die erwerblichen Möglichkeiten auswirkt (Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 2. Auflage, Art. 15 S. 36). Das hiesige Gericht hat in seinem Urteil vom 23. Mai 2003 (IV.2002.00642) über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ausgeführt, dass aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob und allenfalls wie weit der Beschwerdeführer aus ophthalmologischer Sicht in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Vorab hat es auch festgestellt, dass auf das Arztzeugnis von Dr. A.___ nicht abgestellt werden kann, da sich die Einschätzung der Ärztin nicht auf eine aktuelle und objektive Untersuchung abstützt (Urk. 3/1 S. 6). Es mag daher auch im vorliegenden Fall nicht angehen, alleine aufgrund dieses Arztzeugnisses auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen, zumal er selber ausdrücklich seine Bereitschaft zur Annahme einer Teilzeitstelle bekundet hat. Auch gewisse Schwierigkeiten bei der Stellensuche vermögen die Vermittlungsfähigkeit noch nicht generell zu verneinen. Die Sache ist daher an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dieser in Absprache mit der Invalidenversicherung und unter Berücksichtigung der von dieser nach dem Urteil vom 23. Mai 2003 vorgenommenen ergänzenden Abklärungen die objektive und subjektive Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilt und anschliessend über seinen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung neu verfügt. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2003 aufgehoben und die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zurückgewiesen wird, damit dieses, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 11. Oktober 2002 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
sowie an:
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).