AL.2003.00192
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichter Imhof
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 1. April 2004
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
gegen
AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 H.___, geboren 1962, arbeitete vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 als Verantwortlicher Finance & Administration bei der A.___ AG in ___ (Urk. 7/21 Ziff. 2-3). Mit Schreiben vom 27. September 2002 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2002 (Urk. 7/10/9 = Urk. 7/19). Am 10. Januar 2003 reichte der Versicherte bei der kantonalen Amtsstelle ein Gesuch um Auszahlung besonderer Taggelder zur Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit ein (Urk. 7/10/1). Mit Verfügung vom 24. Januar 2003 wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) das Gesuch um Ausrichtung von besonderen Taggeldern ab (Urk. 7/6).
1.2 Die vom Versicherten gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 29. Januar 2003 (Urk. 7/5), wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2003 (Urk. 7/3 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juni 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte Beschwerde, welche am 14. Juli 2003 beim Gericht einging, und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache von 60 besonderen Taggeldern 1. Januar 2003 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2003 hielt das AWA an seinem Entscheid fest (Urk. 6), woraufhin mit Gerichtsverfügung vom 4. August 2003 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Arbeitslosenversicherung kann versicherte Personen oder von Arbeitslosigkeit bedrohte versicherte Personen, die eine dauernde selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 60 besonderen Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen (Art. 71a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Wer diese besonderen Taggelder in Anspruch nehmen will, muss nach Art. 71b Abs. 1 AVIG ohne eigenes Verschulden arbeitslos oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sein (lit. a), mindestens 20 Jahre alt sein (lit. c) und ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorweisen (lit. d).
Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen und unterzieht das Gesuch einer formellen und einer summarischen materiellen Prüfung (Art. 95b Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV). Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den der Versicherte zur Planung und Vorbereitung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigt (Art. 95a Satz 1 AVIV).
1.2 Besondere Taggelder stellen ihrem Wesen nach Erwerbsersatz dar (Gerhards, Grundriss des neuen Arbeitslosenversicherungsrechts, Bern, Stuttgart, Wien 1996, S. 169). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Unterstützung beim Einstieg zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ansetzen, um so der versicherten Person eine echte Chance zu bieten, sich der Realisierung seiner Idee widmen zu können (Kommissions-Berichterstatterin Christine Beerli anlässlich der Beratung des Ständerats vom 17. März 1994 zu Art. 71a, AmtlBull SR 1994, S. 317). Daraus ergibt sich, dass in der Planungsphase sämtliche Vorbereitungen zur Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit getroffen werden sollen mit dem Ziel, dass der Versicherte nach deren Abschluss ohne weiteres dauerhaft in den neuen Status wechseln kann und keine Unterstützung der Arbeitslosenversicherung mehr benötigt. Für diese Auslegung des Begriffs der Planungsphase spricht sodann auch das Grundanliegen des Gesetzgebers, dass Interessenten für besondere Taggelder so früh wie möglich mit der selbständigen Erwerbstätigkeit beginnen sollen (Christine Beerli anlässlich der Beratung des Ständerates vom 2. Februar 1995 zu Art. 71a-d, AmtlBull SR 1995, S. 111). Bei einer zu engen Auslegung der Voraussetzungen für besondere Taggelder gemäss Art. 71a-d AVIG würde die beabsichtigte Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit hingegen am Bedürfnis der Arbeitslosen vorbeizielen, wie dies bereits im Vernehmlassungsverfahren zum Gesetzesentwurf für die AVIG-Revision von den Gegnern des bundesrätlichen Entwurfs in vielen Kantonen befürchtet worden war (vgl. Botschaft zur zweiten Teilrevision des AVIG, BBl vom 8. Februar 1994, Nr. 5 Band I S. 351).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Anspruch auf besondere Taggelder erfüllt.
2.1 Der Beschwerdegegner führte im Wesentlichen aus, massgebend für die Ablehnung des Gesuches sei der Umstand gewesen, dass sich das Projekt des Beschwerdeführers nicht mehr in der Planungsphase befunden habe. An dieser Tatsache ändere auch der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunktes der Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses nichts. Obwohl dieses Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 2002 angedauert habe, habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die selbständige Erwerbstätigkeit bereits Anfang Januar 2003 aufnehmen können. In seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 17. März 2003 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er im Januar 2003 Investitionen in Höhe von Fr. 71'000.-- für Kaffee und ein Geschäfts-Fahrzeug getätigt habe. Diese Aktivitäten liessen den Schluss zu, dass sich das Projekt des Beschwerdeführers im Januar 2003 keinesfalls mehr in der Planungs- sondern bereits in der Startphase befunden habe. Diese Rohstoffinvestition müsse als bereits zur Startphase gehörende Geschäftsaktivität qualifiziert werden. Die Unmöglichkeit, in solch einer kurzen Zeit vom letzten Arbeitsverhältnis in die Startphase der selbständigen Erwerbstätigkeit zu gelangen, habe der Beschwerdeführer somit selber widerlegt (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sein früherer Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2002 gekündigt. Am 1. Januar 2003 habe er sich selbständig gemacht und einen Antrag auf besondere Taggelder während 60 Tagen für die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit gestellt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners sei er der Ansicht, dass der einmalige Einkauf von Rohkaffee im Ursprungsland nicht als Startphase interpretiert werden könne. Dieser Kauf müsse vielmehr als Eröffnung eines Lagers interpretiert werden können. Der Kaffee sei physisch noch nicht verfügbar; er sei noch nicht einmal verschifft. Zudem habe er erst in den Folgemonaten Käufer für diesen Kaffee finden können. Auch sei derzeit der Grossteil dieses Kaffees noch am Lager. Diesen Einkauf habe er aufgrund der Tatsache, dass die Kaffee-Ernte nur einmal jährlich stattfinde und er ansonsten ein ganzes Jahr verloren hätte, tätigen müssen. Der Kaffeekauf sei mit der Miete eines Büros oder mit dem Kauf eines Geschäftsautos zu vergleichen, welche Tätigkeiten wohl auch nicht als Startphase interpretiert worden wären. Er habe sich in den ersten Monaten seiner Selbständigkeit lediglich der Planung seiner Firma gewidmet. Die dieser Zeit nachfolgende Zeit der Kundensuche und Akquisition sei wichtig gewesen und müsse daher als Planungsphase bezeichnet werden. Es sei gar nicht möglich, bis zum 31. Dezember 2002 in einem Arbeitsverhältnis zu stehen und sogleich im Januar 2003 mit der Startphase zu beginnen. Die Behauptung des Beschwerdegegners, wonach er gar keine Planungsphase für diesen "Start-up" gehabt habe, sei unrealistisch (vgl. Urk. 1).
3.
3.1 Für seine Firma, welche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers spezielle Roh- und Röstkaffees importiere und vertreibe (vgl. Urk. 7/13 Ziff. 3), stand dem Beschwerdeführer die inaktive B.___ AG zur Verfügung (Urk. 7/10/2). Diese war bereits am 16. November 2001 ins Handelsregister eingetragen worden (Urk. 7/9 S. 1 = Urk. 7/14 S. 1). Weiter konnte er zu Beginn seiner Selbständigkeit den Möbel-Showroom seiner Ehefrau vorübergehend als Büro benutzen, bis er eigenes Büro gefunden hatte (Urk. 7/10/2). Auch geht aus den Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Januar 2003, mithin kurz nach der Gesuchsstellung vom 10. Januar 2003, seitens der Vorsorgeeinrichtung bestätigt wurde, dass seine Austrittsleistungen beim letzten Arbeitgeber zur Finanzierung einer Freizügigkeitspolice verwendet worden seien (Urk. 7/12/2). Schliesslich gab der Beschwerdeführer anlässlich eines Telefongesprächs am 16. Januar 2003 gegenüber dem Beschwerdegegner an, bereits ein temporäres Lager gemietet zu haben, um die Ware zwischenlagern zu können (Urk. 7/8).
3.2 Aus diesen Angaben ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Gesuchszeitpunkt am 10. Januar 2003 die Planung und Vorbereitung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit abgeschlossen hatte.
Zugegebenermassen bedarf es für den Import und Vertrieb von Roh- und Röstkaffee nicht einer aufwändigen Infrastruktur, was im Übrigen auch aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst ersichtlich ist. In diesem Sinne führte er gegenüber dem Beschwerdegegner aus, dass ihm vorerst ein kleines Büro im Raum Zürich mit Telefon und einem PC mit Internetzugang genüge (Urk. 7/10/2).
Dass die Planungsphase im Gesuchszeitpunkt bereits abgeschlossen war, zeigt sich insbesondere auch daran, dass der Beschwerdeführer bereits im Januar 2003 drei Containerlieferungen grünen Kaffees in Auftrag gegeben hatte, wobei die erste Lieferung Ende Januar 2003 in Basel hätte eintreffen sollen (Urk. 7/8, Urk. 7/10/2). Diese Kaffeebestellung ist als operative Tätigkeit zu qualifizieren; konnte der Beschwerdeführer diese Bestellung doch nur vornehmen, weil ihm die dafür notwendige Infrastruktur in diesem Zeitpunkt bereits zur Verfügung stand. Dass der Kaffee in jenem Zeitpunkt weder physisch verfügbar, noch an Kunden verkauft war und dass er diesen Einkauf tätigen musste, da die Kaffee-Ernte nur einmal im Jahr erfolge und er ansonsten ein ganzes Jahr verloren hätte (vgl. Urk. 1), ist in diesem Zusammenhang nicht massgebend. Dass sich der Beschwerdeführer im Januar 2003 bereits in der Startphase befand, zeigt auch seine Aussage gegenüber dem Beschwerdegegner, dass nach Ankunft der ersten Lieferung sofort mit dem Verkauf an die Röster hätte begonnen werden können (Urk. 7/10/2).
Auch die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner angeführten Tätigkeiten (vgl. Urk. 7/8, Urk. 7/12/1) wie die Übernahme des Firmenmantels, die Umsetzung von Finanzierungs- und Versicherungsfragen, die Kundenakquisition sowie die allgemeine Administration sind im Gegensatz zum Erstellen von Konzepten und zur allgemeinen Marktforschung bereits der Umsetzungsphase oder gar den operativen Tätigkeiten zuzuordnen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis anhin noch keine Einkünfte erzielen konnte (Urk. 7/13 Ziff. 9), vermag nichts daran zu ändern, dass die Planungsphase im Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits abgeschlossen war. Denn für die Abgrenzung der Planungsphase von der definitiven Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit ist nicht das Eintreten des finanziellen Erfolgs massgebend, sondern die Frage, ob der Statuswechsel vom arbeitslosen Arbeitnehmer zum Selbständigerwerbenden bereits vorgenommen wurde (vgl. Gerhards, a.a.O., S. 132).
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zum Gesuchszeitpunkt nicht mehr in der Planungsphase befand und demnach die Voraussetzungen für die Zusprechung von besonderen Taggeldern zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllte.
Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 18. Juni 2003 ist daher nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse GBI, Sektion ___, ___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).