AL.2003.00201
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 28. November 2003
in Sachen
A.___
Pflanzschulstrasse 33, 8004 Zürich
Beschwerdeführerin
gegen
ALK SMUV Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen
Weltpoststrasse 20, Postfach 272, 3000 Bern 15
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1967, arbeitete zuletzt ab 1. März 2000 bis 31. Juli 2001 bei der C.___, Zürich (Urk. 9/1). Am 11. August 2001 brachte sie ein Kind zur Welt (Urk. 9/4). Am 13. Mai 2003 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/1) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/4). Mit Verfügung vom 2. Juli 2003 lehnte die Arbeitslosenkasse SMUV, Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen, Bern, einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 13. Mai 2003 mit der Begründung ab, A.___ habe in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 13. Mai 2001 bis 12. Mai 2003 die Mindestbeitragszeit von 6 Monaten nicht erfüllt, da sie nur während 2,653 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, und eine Anrechnung von Erziehungszeiten mangels Vorliegens einer wirtschaftlichen Zwangslage für die letzten 12 Monate vor Beginn der Rahmenfrist am 13. Mai 2003 nicht möglich sei (Urk. 9/6). Dagegen erhob A.___ am 8. Juli 2003 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid aufzuheben und einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 13. Mai 2003 zu bejahen (Urk. 3/2). Mit Entscheid vom 23. Juli 2002 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob A.___ am 29. Juli 2003 Beschwerde und erneuerte ihren vor Arbeitslosenkasse gestellten Antrag (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. September 2003 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 20. September 2003 und in der Duplik vom 15. Oktober 2003 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest (Urk. 13, Urk. 16). Am 17. Oktober 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 13. Mai 2003 zu Recht verneint hat.
1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des streitigen Anspruchs aufgrund der Rechtsvorschriften, wie sie am 13. Mai 2003 gegolten haben, vorzunehmen.
1.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung die Erfüllung der Beitragszeit oder die Befreiung von deren Erfüllung.
Die Beitragszeit hat gemäss Art. 13 AVIG (in der bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Zeiten, in denen Versicherte keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, werden als Beitragszeit angerechnet, sofern die Versicherten im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen (Art. 13 Abs. 2bis AVIG).
Nach Art. 9 AVIG beträgt die Rahmenfrist für die Beitragszeit 2 Jahre und beginnt vor dem ersten Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind.
2. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass das Erfordernis der Mindestbeitragszeit gemäss Art. 13 AVIG nicht erfüllt ist (Urk. 13). Sie ist dennoch der Meinung, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben und begründet dies wie folgt: Bereits vor der Geburt ihres Kindes habe sie sich für einen Krippenplatz angemeldet. Einen Krippenplatz habe sie aber erst am 1. Mai 2003 erhalten. Seit Februar 2003 habe sie sich mit zahlreichen Bewerbungen um den beruflichen Wiedereinstieg bemüht. Mangels Krippenplatzes habe sie sich damals noch nicht bei der Arbeitsvermittlung gemeldet. Hätte sie sich bereits damals - trotz Fehlens eines Krippenplatzes - zur Arbeitsvermittlung gemeldet, wären ihr Taggelder ausbezahlt worden. Das könne sie nicht akzeptieren. Es dürfe nicht sein, dass sie für ihre Ehrlichkeit bestraft werde.
Es ist möglich, dass die Beschwerdeführerin die Beitragszeit erfüllt hätte, wenn sie sich schon im Februar 2003 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hätte. Dagegen hätte sie wohl aufgrund ihrer Ausführungen die Vermittlungsfähigkeit als eine weitere Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosenentschädigung nicht erfüllt und somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn bei gegebenen Voraussetzungen hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, sich schon im Februar 2003 zur Arbeitsvermittlung zu melden. Wenn sie darauf verzichtet hat, kann sie daraus keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ableiten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, auch wenn ihre vorangegangenen Bemühungen anzuerkennen sind.
Damit steht fest, dass die Arbeitslosenkasse einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 13. Mai 2003 zu Recht wegen Nichterfüllens der Beitragszeit verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juli 2003 erweist sich als korrekt, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Anzumerken bleibt, dass die Teilrevision des AVIG vom 22. März 2002 am 1. Juli 2003 in Kraft getreten ist. Danach beträgt die Mindestbeitragszeit neu 12 Monate. Die Erziehungszeit wird nicht mehr als Beitragszeit angerechnet. Dafür beträgt die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, unter bestimmten Voraussetzungen neu 4 Jahre (Art. 9b AVIG). Es steht der Beschwerdeführerin frei, bei der Arbeitslosenkasse erneut einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung einzureichen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- ALK SMUV Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).