Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2003.00228
AL.2003.00228

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 28. November 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Jermann
Steinstrasse 21, 8036 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA
Zentralverwaltung
Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1956, meldete sich am 17. Dezember 2002 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich zur Vermittlung einer Arbeit im Umfang von 60 % einer Vollzeitbeschäftigung und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/14, vgl. Urk. 7/13). Im Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" gab sie an, dass sie - abgesehen von einer Beschäftigung mit einem Pensum von wenigen Stunden pro Woche - in den letzten zwei Jahren wegen der Erziehung ihrer beiden 1990 und 1992 geborenen Kinder nicht erwerbstätig gewesen sei und aus finanziellen Gründen gezwungen sei, eine  Arbeit aufzunehmen (Urk. 7/13, vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/11). Mit Verfügung vom 24. März 2003 verneinte die Arbeitslosenkasse SYNA, Zürich, einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. Dezember 2002 mit der Begründung, S.___ habe in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 17. Dezember 2000 bis 16. Dezember 2002 die Mindestbeitragszeit von 6 Monaten nicht erfüllt, da sie keine relevante beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, eine Anrechnung von Erziehungszeiten mangels Vorliegen einer wirtschaftlichen Zwangslage für die letzten 12 Monate vor Beginn der Rahmenfrist am 17. Dezember 2002 sei nicht möglich und ein Befreiungsgrund liege nicht vor (Urk. 3/2). Dagegen liess S.___ am 7. Mai 2003 Einsprache erheben mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung sei gemäss Art. 13 Abs. 2bis und 2ter AVIG gutzuheissen (Urk. 3/3). Mit Entscheid vom 2. Juli 2003 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess S.___ am 1. September 2003 Beschwerde erheben und ihren vor der Arbeitslosenkasse gestellten Antrag erneuern mit der Ergänzung, dass ihr die Parteikosten zu ersetzen seien (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2003 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Begründung im angefochtenen Entscheid (Urk. 6). Am 16. Oktober 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Umstritten ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. Dezember 2002.
         In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Der streitige Anspruch beurteilt sich somit in materieller Hinsicht nach den in diesem Zeitpunkt gültig gewesenen gesetzlichen Bestimmungen.

2.      
2.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung die Erfüllung der Beitragszeit oder die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit.
Die Beitragszeit hat gemäss Art. 13 AVIG (in der bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (zwei Jahre vor dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
2.2     Gemäss Art. 13 Abs. 2bis AVIG werden Zeiten, in denen Versicherte keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, als Beitragszeit angerechnet, sofern die Versicherten im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen. Gemäss Art. 13 Abs. 2ter AVIG liegt eine wirtschaftliche Zwangslage vor, wenn das anrechenbare Einkommen der Versicherten einen vom Bundesrat festgelegten Grundbetrag nicht erreicht. Der Bundesrat legt den anrechenbaren Teil des Vermögens fest. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 11b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, in der bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) erlassen.
Gemäss Art. 11b Abs. 1 AVIV kann ein Anspruch nach Art. 13 Absatz 2bis AVIG geltend gemacht werden, wenn das anrechenbare Einkommen zusammen mit dem anrechenbaren Teil des Vermögens weniger als 35 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Art. 23 Abs. 1 AVIG beträgt. Dieser Prozentsatz erhöht sich um 10 % für das erste Kind und 5 % für jedes weitere Kind, für das eine Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 33 besteht, höchstens aber um 30 Prozent (lit. b).
Gemäss Art. 11b Abs. 2 AVIV werden das anrechenbare Einkommen und der anrechenbare Teil des Vermögens im Grundsatz aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der letzten zwölf Monate vor Einreichung des Entschädigungsantrages berechnet, wobei das gesamte Bruttoeinkommen und 10 % des Vermögens der versicherten Person anrechenbar sind. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und der Verwaltungspraxis ist für die Anrechnung vom Grundsatz dann abzuweichen, wenn das letzte Jahr für die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Anmeldung nicht mehr repräsentativ ist, weil z.B. in der Zwischenzeit auf Dauer angelegte Einkommensquellen weggefallen oder hinzugekommen sind. In solchen Fällen ist für die von der Veränderung betroffenen Teile des Einkommens und Vermögens auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung abzustellen (BGE 125 V 470, Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft, seco, B110 [Stand Januar 2003]).

3.      
3.1     Die Beschwerdeführerin ist seit 21. November 1995 geschieden (Urk. 7/8). Seit Oktober 1998 arbeitet sie in einem geringen Teilzeitpensum bei der A.___ und seit Juli 2002 zusätzlich in einem kleinen Pensum bei der M.___. Beide Arbeitsverhältnisse sind ungekündigt (Urk. 7/1, 7/9, 7/10, 7/13). Mit ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung will die Beschwerdeführerin ihr Pensum als Erwerbstätige somit ausdehnen, sie ist als Teilzeitarbeitslose zu bezeichnen (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG). Bei dieser Sachlage hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass die Frage der hinreichenden Beitragszeit hinsichtlich der gewünschten Ausdehnung des Pensums zu entscheiden ist und nicht mit den aufgrund der vorhandenen Teilzeitstelle erbrachten Beiträgen beantwortet werden kann (BGE 121 V 341 f. Erw. 4).
         Die Rahmenfrist für die Beitragszeit liegt zwischen 17. Dezember 2000 und 16.  Dezember 2002 (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). Die Beschwerdeführerin weist neben den erwähnten Teilzeitpensen in der Rahmenfrist keine weitere Tätigkeit auf und hat damit die Beitragspflicht bezüglich der erweiterten Tätigkeit nicht erfüllt (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Arbeitslosenkasse hat nun die Frage der Beitragspflicht vor allem unter dem Aspekt der Anrechnung von Beitragszeiten (Art. 13 Abs. 2bis AVIG) geprüft, und nur diese ist vorliegend strittig. Sie hat dabei die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 2bis AVIG inhaltlich geprüft und die Anspruchsberechtigung mit dem Hinweis auf die mangelnde wirtschaftliche Zwangslage verneint (Urk. 3/2 S. 2).

3.2     Die Arbeitslosenkasse hat für die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Zwangslage vorliegt, auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der letzten 12 Monate vor Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung am 17. Dezember 2002 abgestellt. Der Berechnung legte sie Unterhaltsbeiträge, welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 vom geschiedenen Ehegatten erhalten hatte, von insgesamt Fr. 47'700.-- (Urk. 7/8), das im Jahr 2002 erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 8'996.-- (Urk. 7/9, 7/10) sowie 10 % des Vermögens per 31. Dezember 2002 beziehungsweise Fr. 8'211.50 zugrunde, was ein anrechenbares Einkommen von total Fr. 64'907.50 pro Jahr beziehungsweise von Fr. 5'408.95 pro Monat ergab. Damit war der für die Bestimmung der wirtschaftlichen Zwangslage massgebende Grenzbetrag von Fr. 4'450.-- (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung; Art. 11b Abs. 1 lit. b AVIV) klar überschritten.
3.3     Die Beschwerdeführerin führt dagegen an, per 1. Oktober 2002 seien die Unterhaltszahlungen, welche sie vom geschiedenen Ehemann für sich und die Kinder erhalte, von bisher Fr. 4'300.-- auf neu Fr. 3'065.-- pro Monat herabgesetzt worden. Seit 1. Oktober 2002 befinde sie sich in einer wirtschaftlichen Zwangslage. Ferner habe sich auch das Erwerbseinkommen im Jahr 2002 geändert mit der Folge, dass es im Jahr 2003 nur noch Fr. 8'628.-- betragen werde gegenüber Fr. 8'996.-- im Jahr 2002. Schliesslich sei auf die Anrechnung eines Teils des Vermögens zu verzichten, da sie keine Pensionskasse habe und das Vermögen für den Aufbau ihrer Altersvorsorge benötige. Für die Frage, ob eine wirtschaftliche Zwangslage vorliege, sei demnach auf das Einkommen 2003 abzustellen. Dieses setze sich aus den Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 36'780.-- sowie einem Erwerbseinkommen von Fr. 8'628.-- zusammen, woraus ein anrechenbares Einkommen von Fr. 45'408.-- pro Jahr bzw. Fr. 3'784.-- pro Monat resultiere. Der Grenzwert von Fr. 4'450.-- sei damit nicht erreicht, weshalb eine wirtschaftliche Zwangslage gegeben sei (Urk. 1).
3.4 Aktenkundig ist, dass die Unterhaltsbeiträge, welche die Beschwerdeführerin vom geschiedenen Ehemann für sich und die Kinder erhält, per 1. Oktober 2002 von bisher Fr.  4'365.-- (Fr. 2'600.-- + Fr. 1'400.-- + Fr. 170.-- + Fr. 195.--) pro Monat auf neu Fr. 3'065.-- (Fr. 1'300.-- + Fr. 1'400.-- + Fr. 170.-- + Fr. 195.--) reduziert worden sind (Urk. 1, Urk. 3/5). Damit haben sich die Alimentenzahlungen wesentlich geändert. Die Voraussetzung für eine Abweichung vom Grundsatz, wonach auf die Verhältnisse während der letzten 12 Monate vor Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung abzustellen ist, ist gegeben. Es sind deshalb die in diesem Zeitpunkt geltenden Unterhaltsbeiträge für 12 Monate anzurechnen.  
Beim Erwerbseinkommen ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine relevante Änderung erkennbar (vgl. Urk. 1 S. 5). Ein Abweichen vom Grundsatz kommt damit nicht in Frage. Für die Erfassung des Erwerbseinkommens ist daher auf das in den 12 Monaten vor der Anmeldung erzielte Erwerbseinkommen abzustellen (Urk. 7/9-10).
Was das Vermögen betrifft, ist ein Teil davon anzurechnen. Das Gesetz sieht keine Ausnahmen vom Grundsatz der Anrechnung vor. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr Vermögen für den Aufbau ihrer Altersvorsorge benötigt, kann damit nicht berücksichtigt werden. Das Vermögen der Beschwerdeführerin hat am 31. Dezember 2002 Fr. 85'742.-- betragen (vgl. Aufstellung in Urk. 7/6). Davon anzurechnen sind 10 %, was einem Betrag von Fr. 8'574.-- entspricht.
Das für die Beurteilung der wirtschaftlichen Zwangslage massgebende Gesamteinkommen setzt sich damit aus dem im Jahr 2002 erzielten Erwerbseinkommen von Fr. 8'996.--, aus Unterhaltszahlungen von Fr. 36'780.-- sowie aus dem anrechenbaren Teil des Vermögens per 31. Dezember 2002 von Fr. 8'574.-- zusammen. Daraus resultiert ein anrechenbares Einkommen von Fr. 54'350.-- pro Jahr bzw. Fr. 4'529.-- pro Monat, womit der Grenzwert von Fr. 4'450.-- überschritten ist. Eine wirtschaftliche Notlage ist damit nicht ausgewiesen.
Im Ergebnis hat die Arbeitslosenkasse das Vorliegen einer wirtschaftlichen Zwangslage damit zu Recht verneint. Bei diesem Resultat bedarf es keiner weiteren Erörterungen, ob - wie die Verwaltung im Einklang mit einem Teil der Lehre (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 71 Rz 179) und dem Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariates für Wirtschaft seco (B102, Stand 1. Januar 2003) annimmt - bei einer teilweisen arbeitslosen Person, die ihr Pensum ausdehnen will, Art. 13 Abs. 2bis AVIG überhaupt zur Anwendung gelangt oder ob - wie das hiesige Gericht bereits mehrfach entschieden hat - bei diesem Sachverhalt eine Anrechnung von Beitragszeiten im Sinne von Art. 13 Abs. 2bis AVIG gar nicht in Frage kommt (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 13. Februar 2001 in Sachen S., Verfahrensnummer AL.2000.00254 mit Hinweisen). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juli 2003 erweist sich als korrekt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Jermann
- Arbeitslosenkasse SYNA
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).