Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 1. Dezember 2004
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst H. Haegi
Aemtlerstrasse 36, 8003 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal
Neumattstrasse 7, Postfach 998, 8953 Dietikon
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal mit Einspracheentscheid vom 1. September 2003 den Anspruch von P.___ auf Arbeitslosenentschädigung mangels Arbeitnehmereigenschaft bei der Firma A.___ AG und daher Nichterfüllung der Beitragszeit verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde von P.___ vom 29. September 2003 (Urk. 1), in die durch Rechtsanwalt Dr. Ernst H. Haegi eingereichte Beschwerdeergänzung vom 16. September (richtig: Oktober) 2003 (Urk. 6, unter Beilage der Urk. 7/1-10) und in die auf Abweisung der Beschwerde, allenfalls auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens, schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal vom 24. Oktober 2003 (Urk. 13),
unter Hinweis darauf, dass das Arbeitsgericht des Kantons T.___ in seinem Urteil vom 31. Oktober 2003 (Urk. 19/1) in Sachen P.___ gegen die A.___ AG erkannt hat, dass ohne Zweifel von einem Arbeitsverhältnis auszugehen sei (Erw. 3.1.b),
dass die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der A.___ AG ans Obergericht des Kantons T.___ als durch Rückzug erledigt abgeschrieben worden und das Urteil des Arbeitsgerichts dadurch rechtskräftig geworden ist (Urk. 29),
nachdem Rechtsanwalt Dr. Ernst H. Haegi zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt worden ist (Urk. 31), und er zum Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens am 23. November 2004 Stellung genommen (Urk. 35) und die Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal auf eine Stellungnahme verzichtet hat,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer per 28. Juni 2002 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt hat (Urk. 14/20),
dass eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung darin besteht, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG),
dass die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 in der bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung des AVIG),
dass der Beschwerdeführer seit 1990 zu 100 % für die A.___ AG tätig gewesen war,
dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist, dass diese Tätigkeit ohne Zweifel als Arbeitsverhältnis zu werten sei,
dass das hiesige Gericht an diesen Entscheid gebunden ist, zumal er sich nicht als offensichtlich unrichtig oder nichtig erweist,
dass der Beschwerdeführer somit einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist,
dass die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung daher nicht mangels Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit verneinen darf,
dass die Beschwerde daher gutzuheissen und Sache an die Beschwergegnerin zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen zurückzuweisen ist,
dass dem unentgeltlichen Rechtsbeistand entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine Prozessentschädigung zusteht,
dass nach Einsicht in die Kostennote vom 29. November 2004 (Urk. 37), worin Rechtsanwalt Dr. Ernst H. Haegi einen Zeitaufwand von 425 Minuten geltend macht, eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'657.10 (inkl. MWSt und Barauslagen) als gerechtfertigt erscheint,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2003 im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Ernst H. Haegi, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'657.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ernst H. Haegi
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal, unter Beilage einer Kopie von Urk. 37
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).