AL.2003.00267
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 5. Mai 2004
in Sachen
I.___
Beschwerdeführer
gegen
RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Zürich
Badenerstrasse
Badenerstrasse 296, 8004 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Am 12. Juni 2003 ersuchte Inanc I.___, geboren 1964, beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Badenerstrasse in Zürich um die Bewilligung zur Teilnahme am Programm zur vorübergehenden Beschäftigung im Bereich PC-Support und LAN-Management an der Medizinischen Fakultät der Universität X.___, Biomedizinische und Naturwissenschaftliche Forschung, Zweigstelle Y.___ (Urk. 2/4-5, Urk. 2/7, Urk. 3/2, Urk. 3/4, Urk. 3/7-8). Dieses Gesuch lehnte das RAV mit Verfügung vom 14. Juli 2003 ab (Urk. 2/3). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 14. Juli 2003 Einsprache (Urk. 2/2). Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2003 wies das RAV die Einsprache ab (Urk. 2/1). Am 26. September 2003 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 22. August 2003 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei das Gesuch zur Teilnahme am vorübergehenden Beschäftigungsprogramm gutzuheissen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2003 beantragte das RAV die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zwecke dienen unter anderem die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Dazu zählen namentlich auch Programme zur vorübergehenden Beschäftigung öffentlicher und privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG).
1.2 Voraussetzung für den Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 2 lit. a-d AVIG zum Ausdruck. Die Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d).
2.
2.1 Der beantragte Kurs als Supporter dauert 6 Monate (Urk. 2/6). Aus den Akten geht nicht hervor, wie hoch der diesbezügliche Streitwert ist, sodass die Sache in Kollegialbesetzung entschieden wird (§ 11 und 9 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Der Beschwerdegegner begründete die Abweisung des Leistungsgesuchs im angefochtenen Einspracheentscheid damit, eine arbeitsmarktliche Verwertbarkeit der vorübergehenden Beschäftigung im Bereich PC/LAN-Support und LAN-Management sei aus Sicht der Arbeitslosenversicherung nicht gegeben. Der Beschwerdeführer verfüge im erwähnten Bereich über keine beruflichen Erfahrungen. Auf dem derzeitigen Arbeitsmarkt sei es daher für den Beschwerdeführer unrealistisch, eine Stelle in diesem Bereich zu finden (Urk. 2/1 S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, nach dem aus finanziellen Gründen abgebrochenen Studium in Informatik (vgl. Urk. 3/5) habe er verschiedene Informatikkurse absolviert (PC-Anwender, PC-Master, PC LAN-Supporter). Er habe auch einige Beschäftigungsprogramme als LAN-Supporter gefunden. Jetzt würde er für ein solches Programm aufgenommen. Der Beschwerdegegner erachte es hingegen als nicht realistisch, dass er einen solchen Beruf ausüben wolle. Er jedoch sei der Auffassung, dass seine Bemühungen um eine Berufsbildung in der Schweiz ihren Zweck erfüllen sollten, indem man ihm erlaube, am Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, das für seine berufliche Bildung eine grosse Bedeutung habe (Urk. 1).
2.3 In der Beschwerdeantwort weist der Beschwerdegegner darauf hin, der Beschwerdeführer lebe seit 1996 in der Schweiz. Vom 1. März 2002 bis 30. Oktober 2002 sei er bei der A.___ in der Abteilung „Document Management Center“ als Aushilfe angestellt gewesen. Dies sei bis jetzt seine einzige ausgewiesene Erwerbstätigkeit in der Schweiz gewesen. In den Jahren 2001 und 2002 habe er sich aus eigener Initiative im Bereich PC-Support weitergebildet. Mit einer Teilnahme an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung im Bereich PC LAN-Support wolle sich der Beschwerdeführer nun praktische Arbeitserfahrung aneignen. Aufgrund der Zweckgebundenheit der Mittel in der Arbeitslosenversicherung ergebe sich, dass Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu beschränken seien, bei denen sich eine arbeitsmarktliche Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdränge und die Vermittlungsfähigkeit im zumutbaren Suchbereich erheblich fördere. Da der Beschwerdeführer im fraglichen Gebiet über keine Berufserfahrungen verfüge und ein Praxisnachweis, der lediglich auf einer Tätigkeit in einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung beruhe, im heutigen Arbeitsumfeld ungenügend sei, erweise es sich als unrealistisch, dass der Beschwerdeführer hernach eine Stelle als PC/LAN-Supporter finde; mithin könne die Vermittlungsfähigkeit durch das Beschäftigungsprogramm nicht erheblich verbessert werden (Urk. 6 S. 1 f.).
3.
3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an der Informatikschule der B.___ im September 2002 eine Ausbildung zum „PC-Master ISS“ mit gutem Gesamtergebnis abschloss (Urk. 7/4/9). Zuvor, im Februar 2001, hatte er an der Universität Y.___ am Institut für Informatik die Veranstaltung „Übungen Informatik I“ erfolgreich abgeschlossen (Urk. 7/4/8). Das begonnene Studium an der Universität Y.___ schloss der Beschwerdeführer indessen nicht ab. Per 1. Juni 2001 meldete er sich vom Studium ab (Urk. 7/4/6). Aus den Akten ergib sich des Weiteren, dass der Beschwerdeführer 2001 jedoch noch einen Kurs für PVC-Anwender sowie im Jahr 2002 einen Kurs für PC/LAN-Supporter absolvierte (Urk. 7/4/1).
3.2 Praktische berufliche Erfahrung auf diesem Gebiet sammelte der Beschwerdeführer bis jetzt keine, wie der Beschwerdegegner zu Recht hervorhebt. Seit seiner Einreise in die Schweiz im März 1996 arbeitete er lediglich als Aushilfe bei der A.___ (Scannen, Indizieren; vgl. Urk. 7/4/1).
3.3 Der weiteren Begründung des Beschwerdegegners, die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm ermögliche es dem Beschwerdeführer, praktische Arbeitserfahrung als PC LAN-Supporter zu sammeln, was aber mit der Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung nicht in Übereinstimmung zu bringen sei, kann nicht gefolgt werden. Art. 59 Abs. 2 AVIG nennt als Zweck einer arbeitsmarktlichen Massnahme nebst der Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit (lit. a) ausdrücklich die Förderung der beruflichen Qualifikationen (lit. b) sowie insbesondere die Möglichkeit zur Sammlung von Berufserfahrung (lit. d). Dies erweist sich auch als sachgerecht, denn die erfolgreiche Sammlung von Berufserfahrung ist geeignet, die Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Daran ändert nichts, dass im Bereich PC-Support das Angebot auf dem Arbeitsmarkt eng ist. Im übrigen ergaben die mit der die vorübergehende Beschäftigung anbietenden Stelle getätigten Abklärungen, dass der Beschwerdeführer für deren Absolvierung qualifiziert sei (Urk. 3/4).
3.4 Auch die Basisvoraussetzung gemäss Art. 59 Abs. 1 AVIG ist im übrigen erfüllt. Dass der Beschwerdeführer mit seiner bisherigen Berufsausbildung ohne praktische Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt erschwert vermittelbar ist, ist unbestritten und ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher weder im Bereich PC-Support noch in einem anderen Erwerbsbereich - von Seiten der Arbeitslosenversicherung wurde entsprechend seiner in der Türkei erworbenen Ausbildung zum Lehrer auch eine Tätigkeit als Betreuer oder Türkischlehrer als realistische Möglichkeit eingestuft (vgl. Urk. 77/4/1, Urk. 7/6 S. 2 Ziff. 4) - eingegliedert werden konnte. Die bisherigen Suchbemühungen (vgl. Urk. 7/5) blieben ohne Erfolg.
3.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass mit dem vorliegend in Frage stehenden Programm zur vorübergehenden Beschäftigung die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt verbessert werden kann, weshalb seinem Gesuch zu entsprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. August 2003 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem vorübergehenden Beschäftigungsprogramm an der Medizinischen Fakultät der Universität X.___, Biomedizinische und Naturwissenschaftliche Forschung, Zweigstelle Y.___, im Bereich PC-Support und LAN-Management gegeben sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- I.___
- RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).