AL.2003.00275

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Imhof
Urteil vom 26. April 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Mit Verfügung vom 23. Juni 2003 (Urk. 10/6) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Winterthur, den Anspruch von S.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. März 2003 und begründete dies damit, dass die Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 20. März 2001 bis 19. März 2003 lediglich knapp drei Monate anstatt der erforderlichen sechs Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung vorweisen könne und keine Gründe für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich seien.
1.2     Hiergegen erhob die Versicherte am 29. Juli 2003 Einsprache und beantragte insbesondere die Anerkennung der Anspruchsberechtigung infolge Beitragsbefreiung (Urk. 10/2). Sie machte geltend, innerhalb der Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit nicht nur während drei Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, sondern während acht Wochen eine Weiterbildung in der Fachschule ___, ___, besucht zu haben. Zudem habe sie seit Februar 2002 bei mehreren Ärztinnen oder Ärzten in Behandlung gestanden und sei bis Februar 2003 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Dem der Einsprache beigelegten Zeugnis vom 21. Mai 2003 von lic. phil. Z.___, Psychotherapeutin SPV, lässt sich entnehmen, dass die Versicherte von September 2002 bis Februar 2003 aufgrund von Stresssymptomen in psychotherapeutischer Behandlung stand und vollständig arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 10/3).
1.3     Die Arbeitslosenkasse lehnte die Einsprache mit Entscheid vom 4. September 2003 (Urk. 2) ab und begründete dies damit, dass die Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit aufgrund der belegten Krankheitszeiten und der geltend gemachten Weiterbildungszeiten lediglich während insgesamt maximal acht anstatt der gesetzlich erforderlichen zwölf Monate an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert gewesen sei. Im Übrigen liessen sich ihren Vorbringen keine Anhaltspunkte für zusätzliche zurückgelegte Beitragszeiten entnehmen.

2.      
2.1     Hiergegen erhob die Versicherte am 3. Oktober 2003 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Anerkennung der Anspruchsberechtigung infolge Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Zur Begründung führte sie an, innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten aufgrund von Krankheit an der Erfüllung der Beitragszeit verhindert gewesen zu sein, da bereits ab März 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Die Versicherte reichte zugleich mit der Beschwerde ein ärztliches Zeugnis vom 26. September 2003 des Dr. med. A.___, ___, ___, (Urk. 3/2) sowie am 29. Oktober 2003 (Urk. 5) eine ärztliche Bestätigung vom 8. Oktober 2003 des Dr. med. B.___, ___, ___, ___(Urk. 6) ein.
2.2     Die Arbeitslosenkasse beantragte in der Beschwerdeantwort vom 26. November 2003 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 (Urk. 12) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
2.3
2.3.1   Am 21. Januar 2004 (Urk. 13) ersuchte das Gericht Hausarzt Dr. A.___ um ergänzende Auskünfte betreffend Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem 20. März 2001 bis 19. März 2003 und forderte die Beschwerdeführerin auf, genauere Unterlagen betreffend den Besuch von Kursen der Fachschule ___ einzureichen.
2.3.2   Zum Bericht von Dr. A.___ vom 2. Februar 2004 (Urk. 16) nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. März 2004 (Urk. 20) und die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. März 2004 (Urk. 21) Stellung. Zudem reichte die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2004 (Urk. 19) die verlangten Unterlagen betreffend die besuchten Weiterbildungskurse ein (Urk. 19A).
         Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
        

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. März 2003 hat. Dies hängt insbesondere davon ab, ob die Beschwerdeführerin die gesetzlich vorgeschriebene Beitragszeit für die Eröffnung einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 20. März 2003 bis 19. März 2005 erfüllt hat oder allenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.

2.      
2.1     Art. 8 Abs. 1 lit. a-g des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zählt die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung auf. Danach hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e).
         Laut Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
2.2     Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG (in der bis 30. Juni 2003 gültigen Fassung) hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Wird eine versicherte Person innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss sie eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen.
2.3
2.3.1   Nach Art. 14 Abs. 1 AVIG sind von der Erfüllung der Beitragszeit Personen befreit, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren Wohnsitz in der Schweiz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des    Sozialversicherungsrechts [ATSG], Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5  ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten.
         Laut Art. 3 ATSG ist Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
2.3.2   Wie die Rechtsprechung hervorhebt, muss der angerufene Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 AVIG innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten d.h. während mindestens eines Jahres und einem Tag vorgelegen haben (ARV 2000 Nr. 28 S. 146 Erw. 2a). Weiter verlangt der klare Gesetzeswortlaut, dass die versicherte Person durch die in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert wurde. Somit wird ein Kausalzusammenhang zwischen den genannten Gründen und der Nichterfüllung der Beitragszeit vorausgesetzt. Dabei ist zu beachten, dass Art. 13 Abs. 1 AVIG eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichstellt. Die erforderliche Kausalität zwischen den genannten Gründen und der Nichterfüllung der Beitragszeit liegt daher nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (ARV 1995 Nr. 29 S. 167 f. Erw. 3b/aa).
2.4     Eine Kumulation oder Kompensation der Tatbestände nach Art. 13 AVIG und Art. 14 AVIG ist ausgeschlossen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in BSVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 1998, S. 83 Rz. 207 mit Hinweisen auf die Materialien). Dagegen sind die mehreren Befreiungsgründe nach Art. 14 Abs. 1 lit. a und lit. b AVIG kumulierbar (SVR 1995 ALV Nr. 46 S. 135 Erw. 2b; Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 206).

3.       Die Beschwerdeführerin hatte bereits vom 1. Mai 1998 bis 30. April 2000 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug inne (vgl. Urk. 10/12). Daher muss sie laut Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG (in der bis am 30. Juni 2003 gültigen Fassung) für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 20. März 2003 eine zwölfmonatige Beitragszeit vorweisen können. Da die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit vom 20. März 2001 bis 19. März 2003 einzig vom 1. Januar bis 29. März 2002 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte (Urk. 10/14), erfüllt sie die gesetzlich geforderte Mindestbeitragszeit für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 20. März 2003 nicht. Angefügt werden kann, dass diese knapp drei Monate der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung nach Art. 13 AVIG nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht mit allfälligen Befreiungszeiten nach Art. 14 AVIG zusammengerechnet werden können.

4.      
4.1     Im Bericht vom 2. Februar 2004 (Urk. 16) zuhanden des Gerichts legt Dr. A.___ dar, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 15. Januar 1998 in seiner zeitweiligen Behandlung. Zwischen dem 20. März 2001 und dem 19. März 2003 habe die Beschwerdeführerin ihn am 12. Juni 2001 wegen verschiedener Beschwerden und am 13. September 2002 notfallmässig wegen Ohrensausen, starkem Herzklopfen und Zittern aufgesucht sowie ihn wegen derselben Gründe am 23. September 2002 telefonisch konsultiert. Während des genannten Zeitraums hätten keine weiteren Konsultationen stattgefunden, jedoch habe die Beschwerdeführerin in dieser Zeit zahlreiche weitere Ärztinnen und Ärzte aufgrund unterschiedlichster Leiden aufgesucht. Die dabei durchgeführten Abklärungen hätten indes keine Anhaltspunkte für körperliche Ursachen der geklagten Symptome ergeben. Daher müsse bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer Somatisierungsstörung gestellt werden. Weiter hätten zwar die jeweiligen behandelnden Ärztinnen oder Ärzte aufgrund der Dr. A.___ vorliegenden Berichte der Beschwerdeführerin mangels körperlicher Ursachen keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, insgesamt aber müsse aufgrund der Vielzahl der Beschwerden und Arztbesuche für den Zeitraum ab Frühjahr 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen der genannten Somatisierungsstörung angenommen werden. Indes lasse sich die Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem 20. März 2001 und dem 19. März 2003 in ihrer Leistungsfähigkeit bzw. in einer leidensangepassten Tätigkeit eingeschränkt war, so nicht beantworten. Falls Zweifel an der genannten Arbeitsunfähigkeit bestünden, wäre seines Erachtens eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin angezeigt.
4.2     In der Eingabe vom 15. März 2004 (Urk. 21) legte die Beschwerdeführerin dar, ihre damaligen psychosomatischen Probleme seien durch die damalige Wohnsituation (Nachbarlärm) verursacht worden. Nach einem unterdessen erfolgten Umzug, einer begonnen Psychotherapie sowie einem Kräftigungstraining habe sich ihre gesundheitliche Situation gebessert, so dass sie sich zu 50-60 % arbeitsfähig fühle.
4.3     Die Beschwerdegegnerin führte in der Stellungnahme vom 5. März 2004 (Urk. 20) aus, zwischen dem 20. März 2001 und 19. März 2003 habe kein einziger Arzt der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Zudem habe sie vom 1. Januar bis 29. März 2002 eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines Teilzeitpensums von 50 % bei der ___, ___, ausgeübt und dabei gemäss der Arbeitgeberbescheinigung vom 3. April 2003 (Urk. 10/14) keine krankheitsbedingten Absenzen gehabt. Die Beschwerdegegnerin hielt daher am Antrag auf Abweisung fest.
4.4     Dr. A.___ betrachtet die Beschwerdeführerin ab Frühjahr 2002 als vollständig arbeitsunfähig, ohne genauere Angaben über deren Einschränkung im Zeitraum zwischen dem 20. März 2001 und dem 19. März 2003 machen zu können. Im genannten Zeitraum konsultierte die Beschwerdeführerin Dr. A.___ lediglich zwei bis drei Mal, weshalb auf dessen Festlegung der beschwerdeführerischen Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden kann. Des Weitern attestierte keine der mehreren im fraglichen Zeitraum konsultierten ärztlichen Personen der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit, und diese suchte damals nie einen Psychiater auf. Daher erübrigt sich auch das Einholen einer psychiatrischen Expertise, da es im Sozialversicherungsrecht für die Erstellung einer anspruchsrelevanten Arbeitsunfähigkeit eines hinreichend sicheren Nachweises bedarf, welcher nicht durch nachträgliche Annahmen und Überlegungen ersetzt werden kann, sondern nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen hat (BGE 126 V 360 Erw. 5b). Zudem kann auch auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme von Dr. B.___ durch das Gericht verzichtet werden, da sie diesen Arzt laut dessen Bestätigung vom 8. Oktober 2003 lediglich ein einziges Mal im Mai 2002 zwecks ___ aufsuchte (Urk. 6). Anzufügen ist, dass auch die Bescheinigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit von Frühjahr bis September 2002 im Arztzeugnis vom 26. September 2003 von Dr. A.___ angesichts der Tatsache, dass dieser Arzt die Beschwerdeführerin in den fünfzehn der Konsultation vom 13. September 2002 vorangegangenen Monaten nie sah, in beweisrechtlicher Hinsicht ungenügend ist. Kann aber der Befreiungsgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG nicht erstellt werden, so trägt die Beschwerdeführerin die objektiven Folgen der Beweislosigkeit, weshalb die Erfüllung der genannten Anspruchsvoraussetzung zu verneinen ist.

5.       Mit Eingabe vom 9. Februar 2004 (Urk. 19) sowie den zugehörigen Beilagen (Urk. 19A) präzisierte und belegte die Beschwerdeführerin, dass sie nach dem Datum des 20. März 2001 als dem Beginn der Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit vom 7. bis 11. und 14. bis 18. Mai 2001 die letzten zwei Kurswochen sowie die Abschlussprüfung an der Fachschule ___ absolvierte. Die Frage, ob diese Kurse für die Nichtausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung kausal waren (vgl. oben Erw. 2.3.2), kann offengelassen werden, da die belegten Kurswochen die notwendige Dauer des Befreiungstatbestandes der Weiterbildung in Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG von mindestens einem Jahr und einem Tag bei weitem nicht zu erreichen vermögen und keine kumulierbaren andern Befreiungsgründe vorliegen.

6.       Im Ergebnis steht damit fest, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit vom 20. März 2001 bis 19. März 2003 weder die gesetzlich vorgeschriebenen Beitragszeiten von mindestens zwölf Monaten noch Befreiungstatbestände von mindestens zwölf Monaten und einem Tag ausweisen kann. Daher erfüllt die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für die Eröffnung einer zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 20. März 2003 nicht.
         Der angefochtene Einspracheentscheid kann demnach nicht beanstandet werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19, 19A und 21
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).