AL.2003.00312
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 7. April 2004
in Sachen
O.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die DFA Kirchliche Dienststelle für Arbeitslose
Anna Suter
Badenerstrasse 41,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Geschäftsstelle Zürich
Josefstrasse 84, Postfach 1067, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 7. März 2003 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Antrag von O.___, geboren 1977, auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 14. Oktober 2002 ab (Urk. 3/4). Dagegen erhob die Versicherte am 17. März 2003 Einsprache (Urk. 3/3 = Urk. 8/27). Mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2003 hielt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich an ihrem Entscheid fest (Urk. 2). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die DFA Kirchliche Dienststelle für Arbeitslose, am 31. Oktober 2003 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 11. Dezember 2002 zu bejahen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab diesem Zeitpunkt zu eröffnen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. November 2003 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 18. November 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9)
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Leistungsgesuchs am 14. Oktober 2002 unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung der Beitragszeit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllte. Hierfür sind die diesbezüglichen, im damaligen Zeitpunkt in Kraft stehenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) heranzuziehen.
1.2 Zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG, dass die versicherte Person die Beitragszeit innerhalb der dafür massgebenden Rahmenfrist (vgl. Art. 9 Abs. 1 AVIG) erfüllt hat. Als Beitragszeit angerechnet werden gemäss Art. 13 Abs. 2bis AVIG Zeiten, in denen die versicherte Person keine Beschäftigung ausgeübt hat, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmete, sofern die versicherte Person im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen muss. Das Ende der Erziehungsperiode bestimmt die versicherte Person selbst und kann bis zum Zeitpunkt geltend gemacht werden, in welchem das jüngste Kind das Alter von 16 Jahren erreicht hat (Art. 11a Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).
1.3 Eine wirtschaftliche Zwangslage liegt gemäss Art. 13 Abs. 2ter AVIG vor, wenn das anrechenbare Einkommen der versicherten Person und ihres Ehegatten einen vom Bundesrat festgelegten Grundbetrag nicht erreicht. Der Bundesrat legt auch den anrechenbaren Teil des Vermögens fest. Gemäss Art. 11b Abs. 1 AVIV kann ein Anspruch im Sinne von Art. 13 Abs. 2bis AVIG geltend gemacht werden, wenn das anrechenbare Einkommen zusammen mit dem anrechenbaren Teil des Vermögens weniger als 35 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Art. 23 Abs. 1 AVIG beträgt. Dieser Prozentsatz erhöht sich um 10 %, wenn die versicherte Person verheiratet ist und um zusätzliche 10 % für das erste Kind sowie um 5 % für jedes weitere Kind, für das eine Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 33 besteht, höchstens aber um 30 %. Abs. 2 von Art. 11b AVIV bestimmt, dass das anrechenbare Einkommen und der anrechenbare Teil des Vermögens aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der letzten zwölf Monate vor Einreichung des Entschädigungsantrages berechnet werden. Anrechenbar sind das gesamte Bruttoeinkommen der versicherten Person und des Ehegatten sowie 10 % des Vermögens der versicherten Person und des Ehegatten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Verfügung vom 7. März 2003 mit der Begründung, während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 14. Oktober 2000 bis 14. (richtig: 13.) Oktober 2002 sei die Beschwerdeführerin keiner beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Auch eine Anrechnung von Erziehungsperioden sei nicht möglich, denn es liege keine wirtschaftliche Zwangslage vor. Eine solche könnte nur dann bejaht werden, wenn das Einkommen beider Ehegatten zusammen weniger als Fr. 4'895.-- beziehungsweise weniger als 55 % von Fr. 8'900.-- betragen würde. Dies sei nicht der Fall. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe in den Monaten Januar bis Dezember 2002 ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von Fr. 5'641.-- erzielt (Urk. 3/4 S. 2).
2.2 Nachdem die Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 17. März 2003 geltend gemacht hatte, massgebend seien nicht 55 % von Fr. 8'900.--, sondern 65 %, was Fr. 5'785.-- ergebe, denn sie sei verheiratet und habe drei Kinder (vgl. Urk. 3/3 S. 1), stellte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid fest, zwar sei der Einwand berechtigt, dass bei der Berechnung der wirtschaftlichen Zwangslage auch die beiden in Ghana wohnhaften Kinder zu berücksichtigen seien, jedoch sei das in der Schweiz wohnhafte Kind im Zeitpunkt der Anmeldung beim RAV erst rund 16 Monate alt gewesen, weshalb in diesem Zeitpunkt die gesetzliche geforderte Erziehungszeit von mindestens 18 Monaten nicht erfüllt gewesen sei (Urk. 2 S. 1).
2.3 In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Sohn C.___ sei am 14. Oktober 2002 noch nicht 18 Monate alt gewesen, jedoch am 11. Dezember 2002. Von diesem Zeitpunkt an erfülle sie daher die Anspruchsvoraussetzungen (Urk. 1 S. 2). Dem stellt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort den Standpunkt entgegen, die Beschwerdeführerin habe sich nicht ab Dezember 2002 sondern vom 14. Oktober 2002 an zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Somit sei das Kausalitätserfordernis der Verhinderung der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung ab dem 14. Oktober 2002 nicht erfüllt gewesen (Urk. 7 S. 2 f.).
3.
3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit kein beitragspflichtiges Einkommen erzielte, sondern in dieser Zeit lediglich ihr Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachging (vgl. Urk. 10/79-82).
3.2 Da die Beschwerdeführerin drei Kinder hat, nämlich die Zwillinge A.___ und B.___, geboren am 26. April 1996, beide bei der Grossmuter in Ghana lebend, sowie C.___, geboren am 10. Juni 2001, der bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann in der Schweiz lebt (Urk. 8/21-23, Urk. 8/25, Urk. 8/28, Urk. 8/58), prüfte die Beschwerdegegnerin, ob bei der Beschwerdeführerin Erziehungszeiten als Beitragszeit angerechnet werden können. Sie verneinte dies im angefochtenen Einspracheentscheid mit der Begründung, der in der Schweiz lebende Sohn C.___ sei im Zeitpunkt des Leistungsgesuches noch nicht 18 Monate alt gewesen, weshalb die gesetzlich geforderte Erziehungszeit von mindestens 18 Monaten innerhalb der Rahmenfrist noch nicht erfüllt gewesen sei.
3.3 Diesem Standpunkt ist entgegenzuhalten, dass der diesbezügliche Art. 11a Abs. 2 AVIV mit Ziff. I der Verordnung vom 24. November 1999 (vgl. AS 2000 174) aufgehoben respektive ersatzlos gestrichen wurde. Mithin war im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt keine Erziehungsperiode von mindestens 18 Monaten Dauer innerhalb der Rahmenfrist mehr nötig. Somit reicht es aus, wenn die Erziehungsperiode innerhalb der Rahmenfrist mindestens während 6 Monaten (Mindestbeitragszeit, vgl. Art. 13 Abs. 1 AVIG) angedauert hat. Dies ist vorliegend der Fall. Bei dieser Sachlage braucht auf das in der Beschwerdebegründung sowie in der Beschwerdeantwort Ausgeführte nicht weiter eingegangen zu werden.
3.4 Was die für die Anrechnung der Erziehungszeit als Beitragszeit kumulativ erforderliche wirtschaftliche Zwangslage betrifft, ist dem unbestrittenen Standpunkt der Beschwerdeführerin zu folgen, dass bei der Ermittlung des vorliegend massgeblichen Prozentsatzes gemäss Art. 11b Abs. 1 AVIV nicht nur das in der Schweiz lebende Kind, sondern auch die beiden in Ghana lebenden Kinder zu berücksichtigen seien, weshalb nicht nur ein Prozentsatz von 55 % sondern ein solcher von 65 % massgebend ist, nämlich 35 % zuzüglich 10 %, weil die Beschwerdeführerin verheiratet ist, sowie weitere 10 % für das erste Kind und schliesslich je zusätzlich 5 % für die beiden anderen Kinder.
3.5 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 7. März 2003 von einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen des Ehemannes von Fr. 5'641.-- einschliesslich Kinderzulagen aus (Urk. 3/4 S. 2). Ins Gewicht fallende Vermögenswerte besitzt das Ehepaar keine (vgl. Urk. 8/56).
Massgebend ist gemäss Art. 11b Abs. 2 AVIV das Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate vor Einreichung des Entschädigungsantrages. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erzielte im November 2001 ein Bruttoeinkommen von Fr. 5'090.--, im Dezember 2001 Fr. 9'678.35 einschliesslich Gratifikation, im Januar 2002 Fr. 5'285.--, im Februar, März und April je Fr. 5'205.--, im Mai Fr. 5'214.90, im Juni, Juli und August je Fr. 5'265.-- und im Oktober Fr. 5'147.15 (Urk. 8/64-74). Für den Monat September 2002 fehlt ein Beleg. Der Durchschnitt der erwähnten 11 Monatseinkommen beträgt Fr. 5'620.--.
Der Höchstbetrag des versicherten Verdientes beläuft sich, wie von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 7. März 2003 zutreffend erwähnt wurde, gemäss Art. 23. Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung auf Fr. 8'900.--. 65 % davon ergeben Fr. 5'785.-- (Fr. 8'900.-- x 0,65). Sowohl der vorliegend als auch der von der Beschwerdegegnerin ermittelte etwas höhere Durchschnittsmonatslohn des Ehemannes der Beschwerdeführerin liegt unter 65 % des monatlichen Höchstbetrages des versicherten Verdienstes.
3.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin beide Voraussetzungen für die Anrechnung der Erziehungszeit als Beitragszeit erfüllt sind, weshalb die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung ab 14. Oktober 2002 unter diesem Gesichtspunkt zu Unrecht verneinte.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Anspruchsberechtigung ab 14. Oktober 2002 unter dem Gesichtspunkt der Anrechnung von Erziehungszeit als Beitragszeit zu bejahen ist, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DFA Kirchliche Dienststelle für Arbeitslose
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).