AL.2003.00324

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 7. Mai 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     S.___, geboren 1954, kündigte ihr seit 1. September 1996 bei der A.___ AG, „___“, bestehendes Arbeitsverhältnis als Treuhand-Sachbearbeiterin, am 22. Mai 2002 auf den 31. Juli 2003 (Urk. 6/6/1-2). Anschliessend meldete sich die Versicherte am 10. September 2003 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 10. September 2003 an (Urk. 6/7/3, Urk. 6/1 Ziff. 2).
1.2     Mit Verfügung vom 27. Oktober 2003 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass die Versicherte in der Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich eine Beitragszeit von 10,7 Monaten aufweise und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 10. September 2003 wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit (Urk. 6/3/1 S. 2). Die dagegen von der Versicherten am 4. November 2003 erhobene Einsprache (Urk. 6/2/2) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 5. November 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 6/2/1).

2.      
2.1     Dagegen erhob die Versicherte am 11. November 2003 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. November 2003 und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 10. September 2003 (Urk. 1).
2.2     In der Beschwerdeantwort vom 27. November 2003 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die der Versicherten mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 eingeräumte Frist zur Replik (Urk. 8) liess diese ungenützt verstreichen, so dass Verzicht darauf anzunehmen ist. Mit Verfügung vom 26. Januar 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AVIG).
1.2     Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Mindestbeitragszeit haben auch Versicherte zu erfüllen, die bei Ablauf der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug arbeitslos sind (BGE 125 V 355 ff.).
1.3     Für die Ermittlung der Beitragszeit zählt laut Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Massgebend ist, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 249, 256). Soweit die versicherte Person, wie dies bei im Stundenlohn Beschäftigten oftmals der Fall ist, eine Ferienentschädigung erhält, ist diese für die Festlegung der Beitragszeit zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 3 AVIV; BGE 112 V 226, bestätigt in BGE 123 V 74 Erw. 5c).
1.4     Gemäss Art. 9 AVIG in der ab 1. Juli 2003 gültigen Fassung gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4).

2.       Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 27. Oktober 2003 (Urk. 6/3/1) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 5. November 2003 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der massgebenden zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit nur während insgesamt 10,7 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen habe. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass sie während der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine Sprachausbildung von 1,75 Monaten Dauer absolviert habe, weshalb der Tatbestand der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit wegen Schulbesuchs, Umschulung oder Weiterbildung (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG) erfüllt und bei Berücksichtigung beider Zeiten die Mindestdauer von 12 Monaten erreicht sei (Urk. 1).

3.
3.1     In der vom 10. September 2001 bis 9. September 2003 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) hat die Beschwerdeführerin als Treuhand-Sachbearbeiterin vom 10. September 2001 bis 31. Juli 2002 bei der A.___ AG eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt.
3.2     Massgebend für die Ermittlung der anrechenbaren Werktage ist die rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ AG vom 10. September 2001 bis 31. Juli 2002:
        
         Vom 10. bis 30. September 2001:                                         15
         vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2001:                                66
         vom 1. Januar bis 31. Juli 2002:                                          152
          Total Werktage                                                                233
         Hierbei sind alle in die rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses fallenden Wochentage von Montag bis Freitag, einschliesslich der darin enthaltenen Feiertage, berücksichtigt worden.
3.3     Für die Umrechnung in Kalendertage werden die ermittelten Werktage mit dem Faktor 1.4 multipliziert, was 326,2 Kalendertage (233 x 1,4) ergibt. Diese Vorgehensweise führt zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis, als wenn eine Aufrechnung auf Grund der jeweils effektiven Monatstage (28, 30 oder 31) vorgenommen wird (vgl. BGE 122 V 263 Erw. 5a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen H. vom 17. November 2000, C 349/99, Erw. 3b). Die erforderliche Beitragszeit von 360 Kalendertagen ist demnach eindeutig nicht ausgewiesen.

4.      
4.1     Während in den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von anrechenbaren Zeiten ohne Beschäftigung (Art. 13 Abs. 2 lit. a bis d AVIG) ersichtlich sind, bleibt zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen eines Befreiungstatbestandes im Sinne von Art. 14 AVIG erfüllt sind.
4.2     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a.       einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie                       während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b.       Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit                       Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c.        eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitser-                         ziehungsanstalt oder einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung                            (Art. 14 Abs. 1 AVIG).
         Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt (BGE 126 V 384 ff., 125 V 123 ff.) und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
4.3     Praxisgemäss (BGE 121 V 336 ff.) wird ein Kausalzusammenhang zwischen den in Art. 14 Abs. 1 AVIG umschriebenen Hinderungsgründen und der Nichterfüllung der Beitragszeit vorausgesetzt. Um kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt den Versicherten während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (BGE 121 V 342 Erw. 5b mit Hinweis). Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Denn bei genügender Beitragszeit, wenn die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist während der gesetzlich geforderten Zeit eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), kommt die Befreiungsregelung grundsätzlich nicht zum Zuge (ARV 2001 Nr. 2 S. 72 Erw. 2b, BGE 121 V 342 f. Erw. 5b).

5.       Innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 10. September 2001 bis 9. September 2003 hat die Beschwerdeführerin jeweils vom 2. bis 27. September 2002 (Urk. 6/5/2) und 27. Mai bis 13. Juni 2003 (Urk. 6/5/4), somit während einer Zeit von insgesamt knapp zwei Monaten, Kurse zur Erlernung der italienischen Sprache besucht. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit keiner Teilzeitbeschäftigung nachgehen konnte, wäre ein Kausalzusammenhang zwischen der von der Beschwerdeführerin absolvierten Sprachausbildung und der fehlenden Beitragszeit jedoch zu verneinen. Denn vorliegend fehlte es schon an der in Art. 14 Abs. 1 AVIG statuierten Voraussetzung der zwölfmonatigen Dauer der Verhinderung in Ausübung einer Arbeitstätigkeit.

6.       Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass ungenügende Beitragszeiten und Zeiten mit Befreiungstatbeständen nicht kumuliert werden können (Urk. 5 S. 2 unten), ist zutreffend. Die Befreiungsregel nach Art. 14 AVIG ist als Ausnahmeklausel subsidiär zur Mindestbeitragspflicht (vgl. ARV 1995 Nr. 29 S. 67 Erw. 3b/aa, S. 170 Erw. 4c).

7.       Nach Gesagten ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 27. Oktober 2003 (Urk. 6/3/1) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid (Urk. 2) mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit für die Zeit ab 10. September 2003 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung verneinte.
         Die gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2003 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).