Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 31. März 2004
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Geschäftsstelle Zürich-Nord
Binzmühlestrasse 15, Postfach 5156, 8050 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1961 geborene K.___ ist schweizerischer Staatsangehöriger und gelernter kaufmännischer Angestellter (Urk. 3). Ab Mai 1997 arbeitete er in A.___, zuletzt vom 1. Januar 2000 bis 30. April 2002 bei der C.___ (Urk. 7/9). Im Juli 2002 kehrte er in die Schweiz zurück und wohnt seither in X.___. Eine Erwerbstätigkeit nahm er in der Schweiz nicht auf (Urk. 7/7). Am 16. Januar 2003 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Opfikon-Glattbrugg zur Stellenvermittlung und erhob ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/8 und Urk. 7/9). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom 7. Mai 2003 einen solchen Anspruch (Urk. 7/4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Juni 2003 (Urk. 7/2) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 15. Oktober 2003 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob K.___ am 8. November 2003 Beschwerde und stellte den Hauptantrag, es sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. Januar 2003 zu bejahen. Eventuell beantragte er Bevorschussung der ihm in England zustehenden Arbeitslosenunterstützung sowie Unterstützung bei der Geltendmachung seiner gesetzlichen Ansprüche in England zur Rückzahlung des Vorschusses (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2003 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 12. Januar 2004 und in der Duplik vom 30. Januar 2004 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest (Urk. 11, Urk. 14). Am 2. Februar 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Seit dem 1. Juni 2002 ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit in Kraft (Personenfreizügigkeitsabkommen, APF). Gemäss Art. 8 APF regeln die Vertragsstaaten die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit, indem sie unter anderem die anwendbaren Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit Anhang II des Abkommens bestimmen. Gemäss Abschnitt A/1 Anhang II APF wenden die Vertragsstaaten zum Zweck dieser Koordinierung die Normen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, an (nachfolgend: Verordnung).
1.2 Laut Art. 94 Abs. 1 der Verordnung begründet sie keine Ansprüche für den Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten (Verbot der echten Rückwirkung). Hingegen kennen Art. 94 Abs. 2 bis 7 der Verordnung verschiedene Formen der unechten Rückwirkung. So sind nach Art. 94 Abs. 2 der Verordnung für die Feststellung des Leistungsanspruchs sämtliche Versicherungs-, Beitrags- und Wohnzeiten zu berücksichtigen, die vor Inkrafttreten der Verordnung zurückgelegt worden sind. Nach Art. 94 Abs. 3 der Verordnung wird ein Leistungsanspruch für Ereignisse begründet, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung liegen, soweit Absatz 1 nicht etwas anderes bestimmt.
1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung gilt sie für Arbeitnehmer und Selbstständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind. Neben den Staaten der Europäischen Gemeinschaft gilt auch die Schweiz als Mitgliedstaat in diesem Sinn (Art. 1 Anhang II APF).
1.4 Nach Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung unterliegt ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaates beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn er im Gebiet eines andern Mitgliedstaates wohnt (sog. Beschäftigungsland-Prinzip).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sind Arbeitslose ebenfalls "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung. Arbeitslose erhalten Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates, genauer des Staates, in welchem sie unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt waren. Zuständig für die Gewährung von Leistungen ist damit der Beschäftigungsstaat (Art. 67 Abs. 3 der Verordnung, EuGH Rs. C-275/96 [Kuusijärvi] Slg. 1998 I-3419 Rn. 18 ff.). Eine Ausnahme von dieser Regel ist für "echte Grenzgänger" und für "unechte Grenzgänger" vorgesehen (Art. 71 der Verordnung).
Als "echter Grenzgänger" gilt, wer im Gebiet eines Mitgliedstaates beschäftigt ist und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich, zurückkehrt (Art. 1 lit. b der Verordnung). Bei Ganzarbeitslosigkeit erhält der "echte Grenzgänger" Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates. Zuständig für die Gewährung von Leistungen ist damit der Wohnsitzstaat (Art. 71 Abs. 1 lit. a Ziffer ii) der Verordnung).
Als "unechter Grenzgänger" gilt, wer im Gebiet eines Mitgliedstaates beschäftigt ist und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt, in das er nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt. Bei Ganzarbeitslosigkeit erhält der "unechte Grenzgänger" Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates seiner letzten Beschäftigung oder Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates, falls er sich dort der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt. Im letztgenannten Fall ist damit der Wohnsitzstaat zuständig für die Gewährung von Leistungen (Art. 71 Abs. 1 lit. b Ziffer ii) der Verordnung). "Unechte Grenzgänger" sind insbesondere Saisonarbeitnehmer (Beschluss Nr. 160 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaft für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 28. November 1995).
Gemäss Art. 1 lit. h der Verordnung gilt als Wohnort der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes. Der Wohnort als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes befindet sich stets an demjenigen Ort, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung hat. Zu berücksichtigen sind u.a. die familiären Beziehungen, die Wohnverhältnisse sowie die Dauer der Anwesenheit. Massgeblich für die Bestimmung des Wohnortes sind die gesamten äusseren Lebensumstände (vgl. Eichenhofer in: Fuchs (Herausgeber), Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 2. Auflage, Baden-Baden 2000, Art. 1 Rz 29 ff., Art. 71 Rz 7 f., vgl. BGE 127 V 238 f. mit Hinweisen).
2. Umstritten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. Januar 2003.
Die Arbeitslosenkasse hat gestützt auf das APF einen solchen Anspruch verneint (Urk. 2). Zur Begründung stellte sie fest, der Beschwerdeführer habe zuletzt eine beitragspflichtige Beschäftigung in A.___ ausgeübt, nämlich von 1997 bis April 2002. Damit sei England als letzter Beschäftigungsstaat zuständig für die Gewährung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Da der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargetan habe, dass er während seiner Erwerbstätigkeit in A.___ Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe, und damit nicht als Grenzgänger eingestuft werden könne, sei eine Zuständigkeit der Schweiz für die Gewährung von Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. Dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführer in X.___ eine Eigentumswohnung besitze, komme keine Bedeutung zu (Urk. 6, Urk. 14).
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass er während seiner Beschäftigung als Arbeitnehmer in A.___ in der Schweiz seinen Wohnsitz gehabt habe, insbesondere weil er in X.___ eine Eigentumswohnung gekauft habe, um dort mit seiner Familie zu leben (Urk. 1, Urk. 11).
3.
3.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die vorliegende Streitsache unter das APF und die Verordnung fällt.
Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. Januar 2003 erhoben, also nach Inkrafttreten des APF am 1. Juni 2002. Deshalb sind das Abkommen und die Verordnung in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Dass die Arbeitslosigkeit am 1. Mai 2002 und damit vor Inkrafttreten des APF eingetreten ist, ändert daran nichts, da gemäss Art. 94 Abs. 3 der Verordnung auch leistungsbegründende Ereignisse, die vor Inkrafttreten des APF eingetreten sind, zu berücksichtigen sind. In persönlicher Hinsicht sind das APF und die Verordnung auf den Beschwerdeführer anwendbar, weil er vormaliger Arbeitnehmer, für welchen das Recht von Grossbritannien galt, und Staatsangehöriger der Schweiz ist. Auch der sachliche Anwendungsbereich ist gegeben, da die Verordnung für alle Rechtsvorschriften gilt, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (Art. 4 Abs. 1 lit. g der Verordnung).
Damit steht fest, dass das APF und die Verordnung anzuwenden sind.
3.2 Der Beschwerdeführer hat seine letzte beitragspflichtige Beschäftigung bis Ende April 2002 in A.___ ausgeübt und ist seither arbeitslos. Im Grundsatz ist damit Grossbritannien als letzter Beschäftigungsstaat zuständig, ihm Arbeitslosenentschädigung zu gewähren (Erw. 1.4). In Abweichung von diesem Grundsatz ist eine Zuständigkeit der Schweiz für die Gewährung von Arbeitslosenentschädigung anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer vor Eintreten der Arbeitslosigkeit im Frühjahr 2002 in der Schweiz gewohnt hat und damit als Grenzgänger einzustufen ist. Zu untersuchen ist somit, ob der Beschwerdeführer vor Eintreten der Arbeitslosigkeit im Frühjahr 2002 in der Schweiz gewohnt hat.
Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 23. Januar 2003 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich von März 1995 bis Juli 2002 in England aufgehalten habe, vom Mai 1997 bis April 2002 als Arbeitnehmer (Urk. 7/9 Ziffer 28 und 32). Im Schreiben vom 2. April 2003 an die Arbeitslosenkasse hielt er fest, dass er nach sieben Jahren Ausland in die Schweiz zurückgekehrt sei und Wohnsitz in X.___ genommen habe (Urk. 7/7). Im Weiteren machte er in der Einsprache geltend, nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle bei der C.___ habe er seine Aussichten, als Ausländer in der EU (in A.___ oder Frankfurt) eine Stelle zu finden, als geringer als in der Schweiz erachtet. Er habe sich daher entschlossen, mit seiner griechischen Lebenspartnerin, die ein Kind von ihm erwartet habe, nach X.___ zurückzukehren, wo er eine Eigentumswohnung besitze (Urk. 7/2). Er habe seine Eigentumswohnung in X.___ immer als Wohnort betrachtet, weil er sie damals gekauft habe, um dort mit seiner Familie zu leben (Urk. 11).
Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass er sich vor Eintreten der Arbeitslosigkeit im Frühjahr 2002 in der Schweiz aufgehalten und engere persönliche oder berufliche Bindungen zur Schweiz gehabt hat. Der Umstand, dass er eine Eigentumswohnung in der Schweiz in der Absicht gekauft hatte, dort mit seiner Familie zu wohnen, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, da es für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes einer Person nicht auf den inneren Willen, sondern auf die äusseren Umstände ankommt. Noch in der Einspracheschrift vom 6. Juni 2003 hatte der Beschwerdeführer überdies dargelegt, er habe versucht, auf den europäischen Finanzplätzen eine Stelle zu suchen. Der Markt sei aber so klein, dass diese Suche erfolglos geblieben sei. Da man ohne Stelle keine Aufenthaltsbewilligung erhalte und auch keine Wohnung mieten könne, habe er sich entschlossen, mit seiner schwangeren zukünftigen Frau in die Schweiz zurückzukehren, da er hier eine eigene Wohnung besitze und auch keine Aufenthaltsbewilligung benötige. Die Stellensuche sei hier ebenfalls fruchtlos geblieben (Urk. 7/2). Diese Ausführungen lassen den Schluss zu, dass der Versicherte in A.___ geblieben wäre, wenn er nicht überraschend seine Stelle verloren und keine andere gefunden hätte. Auch lebte die Frau, die er heiraten wollte und die von ihm ein Kind erwartete, mit ihm in A.___. Dies spricht eindeutig dafür, dass sich der Mittelpunkt der Beziehungen des Versicherten ebenfalls in A.___ befand. Erst der Stellenverlust, die nachfolgende erfolglose Suche und die mit der Stellenlosigkeit verbundene Tatsache, dass er damit rechnen musste, keine Aufenthaltsbewilligung mehr zu erhalten und auch keine Wohnung mehr mieten zu können, liessen den Versicherten den Entschluss fassen, in die Schweiz zurückzukehren. Dies bedeutet, dass der Versicherte vordem seinen Wohnsitz in A.___ hatte.
Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen, dass er vor Eintreten der Arbeitslosigkeit im Frühjahr 2002 seinen Wohnort entgegen der dokumentierten Tatsachen in der Schweiz gehabt hat, nicht überzeugend darlegen können. Es ist deshalb mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 56 Erw. 2.4) davon auszugehen, dass er vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Frühjahr 2002 keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Damit erfüllt er die Voraussetzungen eines Grenzgängers nicht, so dass eine Zuständigkeit der Schweiz für die Gewährung von Arbeitslosenentschädigung ausser Betracht fällt. Zuständig für die Gewährung von Arbeitslosenentschädigung ist ausschliesslich Grossbritannien.
3.3. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das APF und die Verordnung in der Schweiz keinen Anspruch auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 16. Januar 2003 hat.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich bei der Stellensuche flexibel gezeigt habe und jetzt für diese Flexibilität bestraft werde, ist hier anzumerken, dass das APF auch in Bezug auf die Arbeitslosigkeit eine Freizügigkeit ermöglicht. So sieht Art. 69 der Verordnung vor, dass ein Arbeitsloser, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um eine Beschäftigung zu suchen, seinen im zuständigen Staat begründeten Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit für eine bestimmte Zeit aufrechterhalten kann, sofern verschiedene formelle Voraussetzungen erfüllt sind.
4. Am Ergebnis würde sich nichts ändern, wenn die Streitsache nicht unter das APF fallen würde und damit allein nach schweizerischem Recht zu beurteilen wäre. Nach schweizerischem Recht hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er u.a. die Beitragszeit erfüllt hat. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens 6 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG, in der bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung). Der Beschwerdeführer hat während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 16. Januar 2001 bis 15. Januar 2003 keine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt und damit das Erfordernis der Mindestbeitragszeit nicht erfüllt. Damit hätte er selbst dann, wenn ausschliesslich schweizerisches Recht anzuwenden wäre, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
5. Es ergibt sich, dass die Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. Januar 2003 zu Recht verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2003 erweist sich damit als richtig.
Zum Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Bevorschussung der von Grossbritannien zu gewährenden Arbeitslosenentschädigung und auf Unterstützung bei deren Geltendmachung hat die Arbeitslosenkasse im angefochtenen Einspracheentscheid nicht verbindlich Stellung genommen. Deshalb ist darauf mangels Anfechtungsobjektes nicht einzutreten.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).