Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Beschluss vom 18. August 2004
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Arbeitslosenkasse des Kantons Bern
Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Fachdienst,
Lagerhausweg 10, 3018 Bern
2. Caisse publique cantonale vaudoise de chômage,
Agence de la Côte,
Route de St. Cergue 48a, 1260 Nyon
Beschwerdegegnerinnen
1. Der im Jahr 1947 geborene R.___ war ab 13. Juni 2000 als kaufmännischer Angestellter für die Firma A.___ tätig, wobei er ab dem 16. Oktober 2000 aufgrund von Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert war (Urk. 7/1). Am 16. März 2001 meldete sich R.___ bei der Einwohner- und Fremdenkontrolle in "___" (Kanton Bern) an (Urk. 6, 7/11), nachdem er sich von seiner Ehefrau getrennt, seine bisherige Wohngemeinde "___" (Kanton Waadt) verlassen und Aufenthalt in der Klinik S.___ in "____" genommen hatte. Gleichzeitig meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) "___" zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 1. April 2001 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da die A.___ das Arbeitsverhältnis mit ihm per 31. März 2001 aufgelöst hatte (Urk. 7/1, 7/5, 7/7).
In den Monaten April und Mai 2001 füllte der Versicherte zuhanden des RAV "___" die jeweils Ende Monat abzugebenden Formulare mit den Angaben der versicherten Person aus (Urk. 7/3, 7/4). Aufgrund fehlender Unterlagen verzögerte sich jedoch die Abklärung der Anspruchsberechtigung (Urk. 13/22, 13/26).
Am 28. Juni 2001 überwies die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Zahlstelle "___", das Dossier des Versicherten zuständigkeitshalber an die Caisse cantonale de chômage in "___" (Kanton Waadt), nachdem die Einwohner- und Fremdenkontrolle der Gemeinde "___" am 19. Juni 2001 festgestellt hatte, dass es sich bei der vom Versicherten angegebenen Wohnadresse um eine Klinik handle, weshalb eine Anmeldung zur Niederlassung in "___" nicht möglich sei (Urk. 7/11, 7/12).
Am 24. Januar 2003 und erneut am 6. Oktober 2003 ersuchte der Versicherte die Caisse cantonale de chômage in "___" um Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung für die Monate April bis Juli 2001 (Urk. 7/18, 7/20). Diese lehnte einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung im Wesentlichen mit der Begründung ab, er habe sich im Zeitraum April bis Juli 2001 in "___" weder zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet, noch sei sie im Besitz der für die Geltendmachung des Anspruchs notwendigen Kontrolldaten (Urk. 7/19, 7/21). Am 21. März 2003 hatte sich der Versicherte zudem an die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Zahlstelle "___", gewandt und sie darum gebeten, zu überprüfen, ob die Arbeitslosenentschädigung für die Zeitspanne April bis Juli 2001 von ihr ausgerichtet werden könne (Urk. 13/39). Dies wurde von der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern am 10. April 2003 verneint (Urk. 13/41).
2. Mit Eingabe vom 3. November 2003 (Urk. 1) wandte sich R.___ ans Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) und bat um eine "genaue Abklärung" des Falles. Am 17. November 2003 leitete das seco das Schreiben R.___s gestützt auf Art. 56 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 57 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) unter dem Titel "Rechtsverweigerungs-Rechtsverzögerungsbeschwerde" an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter (Urk. 3).
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 setzte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich R.___ eine 10tägige Frist an, um seine Eingabe vom 3. November 2003 zu verbessern (Urk. 4). Am 8. Januar 2004 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzte Rechtsschrift ein, in der er ausführte, die Beschwerde beziehungsweise Forderungsklage richte sich gegen die kantonale Arbeitslosenkasse des Kantons Bern in "___" oder eventualiter gegen die Caisse cantonale de chômage in "___". Gleichzeitig stellte er den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Arbeitslosenentschädigung für die Monate April 2001 bis und mit Juli 2001 auszurichten (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 18. Februar 2004 stellte das Sozialversicherungsgericht der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (Zahlstelle "___") sowie der Caisse cantonale de chômage ("___") je eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers zu und setzte ihnen eine Frist von 30 Tagen an, um schriftlich dazu und insbesondere zu ihrer örtlichen Zuständigkeit und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen und die vollständigen Akten einzureichen (Urk. 10).
Mit Schreiben vom 15. März 2004 erklärte sich die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern für die Zeit, während welcher der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht auf dem RAV in "___" erfüllte, mangels "offizieller Wohnsitznahme" des Beschwerdeführers in "___" oder "___" für die Auszahlung von Leistungen als nicht zuständig (Urk. 12). Die Caisse cantonale de chômage ("___") liess sich nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
Nach der Rechtsprechung sind hingegen die verfahrensrechtlichen Neuerungen mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (vgl. dazu BGE 117 V 93 Erw. 6b, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b). Die im ATSG enthaltenen und die gestützt darauf in den Spezialgesetzen auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrensbestimmungen gelangen daher bereits vorliegend zur Anwendung.
1.2 Gemäss Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keine Verfügung beziehungsweise keinen Entscheid erlässt. Von Rechtsverzögerung kann gesprochen werden, wenn die Behörde eine Beschwerde oder ein Gesuch in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist behandelt und abschliesst, also "verschleppt" (Kölz/Häner Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 253 Rz. 719; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 56 Rz. 10).
Für das Erheben der Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde wird vorausgesetzt, dass der Rechtssuchende zunächst ein Begehren auf Erlass der Verfügung bei der erstinstanzlich zuständigen Behörde gestellt hat. Eine Verfügung als Anfechtungsobjekt kann bei dieser Beschwerdeform nicht vorausgesetzt werden; die Verweigerung oder Verzögerung einer Verfügung ist einer solchen gleichgestellt (vgl. Art. 56 Abs. 2 ATSG). Es muss jedoch geltend gemacht werden, dass es sich um die Verweigerung oder Verzögerung einer Verfügung durch die zuständige Behörde handelt und ein Anspruch auf Erlass dieser Verfügung besteht. Andernfalls wird die Beschwerde durch Nichteintreten erledigt. Von einem Anspruch auf Erlass einer Verfügung ist immer dann auszugehen, wenn die Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln (Kölz/Häner, a.a.O., S. 255 Rz. 723 ff. mit Hinweisen).
Nach der zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten des ATSG ergangenen Rechtsprechung bilden die materiellen Rechte und Pflichten bei Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden nicht Streitgegenstand (vgl. RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 245 Erw. 2; nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 5. Juli 1999, I 54/99). An dieser Rechtsprechung ist auch unter dem Geltungsbereich des ATSG festzuhalten (Urteil K. vom 23. Oktober 2003, I 328/03; vgl. auch Kieser, a.a.O., Art. 56 Rz. 12).
1.3 Solange das mit der Rechtsverweigerungs- beziehungsweise der Rechtsverzögerungsbeschwerde anbegehrte Verwaltungshandeln nicht erfolgt ist, ist diese in der Regel nicht verspätet. Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde kann nämlich grundsätzlich jederzeit erhoben werden (Kölz/Häner, a.a.O., S. 255 Rz. 726). Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kann eine Verspätung aber dann eintreten, wenn eine Partei nach langem Untätigsein in Kenntnis, dass das verlangte Verwaltungshandeln noch nicht erfolgt ist, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhebt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 29. Oktober 2003, U 217/02, Erw. 4). Zwar verlangt das sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung ergebende Beschleunigungsgebot in erster Linie von den Verwaltungsbehörden beziehungsweise vom Richter, daneben aber auch von den Parteien, das je ihnen Mögliche und Zumutbare dazu beizutragen, dass das Verfahren zügig voranschreitet (Kölz/Häner, a.a.O., S. 53 ff. Rz. 153 ff.; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 64). Hinzu tritt der Grundsatz von Treu und Glauben, welcher Behörden und Privaten gleichermassen rechtsmissbräuchliches und widersprüchliches Verhalten verbietet (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 126; Gygi, a.a.O., S. 50). Das Zuwarten mit dem Erheben einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde darf dementsprechend nicht gegen Treu und Glauben verstossen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Vorbemerkungen zu §§°19-28, N. 50).
2.
2.1 Vorliegend steht gestützt auf die Akten fest, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2001 seinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung zuhanden der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Zahlstelle "___", ausfüllte (Urk. 13/7) und danach erst am 21. März 2003 wieder an die Kasse gelangte und sie ersuchte, zu überprüfen, ob sie ihm für den Zeitraum April bis Juli 2001 Arbeitslosenentschädigung ausrichten könne (Urk. 13/39). In der Zeit dazwischen blieb der Beschwerdeführer (gegenüber der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern) untätig. Allein schon die Tatsache, dass er gegenüber der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern nie deren Zuständigkeit behauptet und ebenso wenig die Eröffnung einer beschwerdefähigen Verfügung verlangt hat (Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren), obwohl die Kasse ihm mitgeteilt hatte, dass sie sich nicht als zuständig erachte (Urk. 6), muss das Erheben der Rechtsverweigerungsbeschwerde als gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossend erscheinen lassen. Ohnehin wäre aber die am 3. November 2003 - das heisst mehr als zweieinhalb Jahre nach der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung - erhobene Beschwerde (Urk. 1) unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben als verspätet zu betrachten. Auf die Beschwerde ist deshalb, soweit sie sich gegen die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern richtet, nicht einzutreten.
2.2 Das Gleiche gilt im Ergebnis, soweit sich die Beschwerde gegen das Untätigsein der Caisse cantonale de chômage in "___" richtet. Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch für den strittigen Zeitraum bei der Waadtländer Kasse erstmals (wieder) im Januar 2003 geltend machte (Urk. 7/18), nachdem die Berner Kasse sein Dossier bereits im Juni 2001 überwiesen hatte (Urk. 7/12). In der Zeit dazwischen blieb er auch hier untätig. Weder bat er die Waadtländer Kasse - soweit ersichtlich - je um Auskunft nach dem Stand des Verfahrens, noch ersuchte er um dessen Beschleunigung. Es ist deshalb auch diesbezüglich unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben infolge Verspätung nicht auf die Beschwerde einzutreten.
Unter diesen Umständen kann offen bleiben, welche Kasse für die Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zuständig war und inwieweit Anspruch auf Erlass einer Verfügung bestand.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Fachdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
- Caisse publique cantonale vaudoise de chômage, Agence de la Côte, Route de St. Cergue 48a, 1260 Nyon
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).