AL.2003.00345

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 26. April 2004
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 069
Schwamendingenstrasse 10, 8050 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:


1.       Wegen Nichterfüllung der Beitragszeit verneinte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (ALK-GBI) den Anspruch von E.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 24. Juli 2003 (Verfügung vom 29. September 2003, Urk. 7/5). Die Einsprache des Versicherten wies die ALK-GBI mit Entscheid vom 27. Oktober 2003 ab (Urk. 2).
         Hiergegen erhob E.___ mit Eingabe vom 27. November 2003 Beschwerde mit dem Antrag, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei zu bejahen, da er am 8. April 2002 verunfallt und darauf bis Ende Mai 2003 arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 1). Die ALK-GBI ersuchte unter Hinweis auf den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2003 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dieses Verfahren wird unter der Prozess-Nr. AL.2003.00345 geführt.
2.       Mit Verfügung vom 22. Dezember 2003 verneinte die ALK-GBI den erneut erhobenen Anspruch von E.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2003 ebenfalls wegen fehlender Beitragszeit (Urk. 10/7/3). Mit Entscheid vom 3. Februar 2004 wies sie die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 10/2).
         Am 2. März 2004 (Urk. 10/1) erhob E.___ auch gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde mit demselben Antrag, es sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen. Die ALK-GBI ersuchte mit derselben Begründung und unter Hinweis auf das vorerwähnte Verfahren AL.2003.00345 um Abweisung der Beschwerde. Dieses zweite Verfahren wird unter Prozess-Nr. AL.2004.00082 geführt.


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges rechtfertigt es sich, den Prozess AL.2004.00082 mit dem vorliegenden Prozess AL.2003.00345 zu vereinigen und unter dieser Bezeichnung weiterzuführen. Das Verfahren AL.2004.00082 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 10/0-10 geführt.
2.
2.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
2.2     Von der Erfüllung der Beitragszeit ist unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit oder Unfall nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG).
3.
3.1     Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 24. Juli 2003 eine beitragspflichtige Beschäftigung von 11.239 Monaten (Urk. 2) und für den Anspruch ab 1. Dezember 2003 eine solche von 10.779 Monaten (Urk. 10/2) errechnet. Diese Zahlen bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Indessen beruft er sich auf den Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 AVIG und macht geltend, er habe am 8. April 2002 einen Unfall erlitten und sei bis Ende Mai 2003 arbeitsunfähig gewesen. Er habe deshalb unfallbedingt während 13 Monaten keiner beitragspflichtigen Beschäftigung nachgehen können, weshalb er Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht habe (Urk. 1 und Urk. 10/1).
3.2     Die Beschwerdegegnerin hat richtig erkannt, der Beschwerdeführer sei bis am 31. August 2002 in einem Arbeitsverhältnis gestanden, was die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 AVIG für diesen Zeitraum ausschliesse (Urk. 2 und Urk. 10/2). Nach Lehre und Rechtsprechung kann sich eine versicherte Person nur auf den Befreiungstatbestand Krankheit oder Unfall (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) berufen, wenn die Verhinderung ausserhalb eines Arbeitsverhältnisses gegeben war. Wenn eine versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber keinen Lohn bezieht und keine Beiträge bezahlt, kommt Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG zur Anwendung, d.h. auch in einem solchen Fall gilt die Dauer des Arbeitsverhältnisses als Beitragszeit und geht dem Befreiungstatbestand vor (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 78 Rz 197 mit Hinweisen).
3.3     Der Beschwerdeführer war bis längstens Ende Mai 2003 ganz oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Gutachten zuhanden der Zürich Versicherungs-Gesellschaft vom 31. März 2003, Urk. 10/3/2 S. 12). Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ausserhalb eines Arbeitsverhältnisses dauerte somit neun Monate. Dies genügt nach dem Gesagten für die Anwendung des Befreiungstatbestandes gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG nicht.
3.4     Der Beschwerdeführer hat zusammenfassend während den beiden zu beurteilenden Rahmenfristen für die Beitragszeit weder eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 12 Monaten (inkl. Militärdienst) ausgeübt (Art. 13 AVIG) noch war er während mindestens 12 Monaten krankheitsbedingt an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert (Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit, Art. 14 AVIG). Da ein Zusammenzählen von Beitragszeiten mit Zeiten der Beitragsbefreiung nicht zulässig ist (vgl. Randziffer [Rz] B120 des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung, Januar 2003, und Entscheid des Eidgenössichen Versicherungsgerichts vom 7. März 2001 in Sachen L., C 401/00), hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung sowohl per 24. Juli 2003 wie per 1. Dezember 2003 zu Recht verneint.


Das Gericht beschliesst:

Der Prozess AL.2004.00082 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess AL.2003.00345 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,



und erkennt:


1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E.___
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 069
- Amt für Wirtschaft und Arbeit
- Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).