AL.2003.00355
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 16. März 2004
in Sachen
W.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Rudolf Diesel-Str. 28, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. September 2003 von W.___ Arbeitslosenentschädigung im "Nettobetrag" von Fr. 27'492.50 zurückgefordert hat (Urk. 1) und sie mit Entscheid vom 4. November 2003 auf seine Einsprache vom 28. Oktober 2003 mangels Rechtzeitigkeit nicht eingetreten ist (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 3. Dezember 2003, mit welcher W.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 22. Januar 2003 (Urk. 7) sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung, dass
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis ist, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet; nach dieser Begriffsumschreibung Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch sind, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird BGE 125 V 413 f.),
das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden hat, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist, wenn sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid richtet; der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkten des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand hat; sich das Gericht dagegen mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen hat (BGE 121 V 159 Erw. 2b, 116 V 266 Erw. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 Erw. 1a),
vorliegend deshalb nur zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 4. November 2003 zu Recht nicht auf das Begehren des Beschwerdeführers eingetreten ist,
es nach der Rechtsprechung Sache der Verwaltung ist, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung dem Adressaten zugestellt worden ist; dagegen der Beschwerdeführer den Nachweis für die rechtzeitige Einreichung seiner Beschwerde zu leisten hat (BGE 103 V 65 Erw. 2a, 99 Ib 359 Erw. 2; ZAK 1987 S. 50 Erw. 3); es sich dabei - weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird - nicht um die subjektive Beweisführungslast handelt (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die so genannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 113 mit Hinweisen),
die Arbeitslosenkasse ihr Nichteintreten auf die Einsprache damit begründet hat, dass der Beschwerdeführer die eingeschriebene Verfügung vom 16. September 2003 spätestens am 22. September 2003 erhalten haben müsse, weshalb mit der Eingabe vom 28. Oktober 2003 die 30tägige Einsprachefrist nicht eingehalten sei (Urk. 2),
der Beschwerdeführer demgegenüber geltend macht, er habe die angefochtene Verfügung erst am 30. September 2003 entgegengenommen und somit innert Frist Einsprache erhoben (Urk. 1),
sich die Angaben des Beschwerdeführers mit denjenigen der Schweizerischen Post decken, wonach die eingeschriebene Verfügung der Arbeitslosenkassse vom 16. September 2003 (Sendungs-Nr. 98.00.803100.00172629; Urk. 3/4 S. 3, Urk. 15) erst am 30. September 2003 in Empfang genommen wurde (Urk. 16, 1),
demzufolge die Einsprache vom 28. Oktober 2003 (Urk. 8/2) innert der 30tägigen Frist erfolgte und die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten ist,
das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
aus dem Gesagten folgt, dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen ist, damit sie den Rückforderungsanspruch materiell überprüfe;
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. November 2003 aufgehoben, und es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese über den Rückforderungsanspruch befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Winterthur
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).