Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2003.00359
AL.2003.00359

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 15. März 2004
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Keller
SvH Schaufelberger & van Hoboken
Seestrasse 17, Postfach, 8702 Zollikon

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 067
Tellstrasse 31, Postfach 7683, 8023 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1944 geborene A.___ war vom 1. März 1966 bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung am 30. September 2002 infolge personeller Redimensionierung bei der B.___ (früher C.___ AG) tätig (Urk. 8/7-11). Am 3. Juli 2003 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/3) und stellte am darauffolgenden Tag Antrag auf Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich (nachfolgend "die Kasse"; Urk. 8/2). Seit anfangs April 2003 ist er für D.___ als Experte mit unregelmässigen Einsätzen tätig (Urk. 8/12). Gegen die von der Kasse am 29. August, 1. September und 8. Oktober 2003 erlassenen Taggeldabrechnungen, worin ein Höchstanspruch von 400 Taggeldern festgelegt wurde (Urk. 12/2-4), erhob A.___ am 19. September 2003 Einsprache (Urk. 12/1). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 11. November 2003 abgewiesen (Urk. 2).

2. Dagegen liess A.___ am 5. Dezember 2003 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Gewährung eines Anspruches auf 520 Taggelder erheben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2004 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 21. Januar 2004 geschlossen wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in der ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach dem Alter des versicherten Person sowie nach der Beitragszeit (Abs. 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf:
a.    höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt zwölf Monaten nachweisen kann;
b.    höchstens 520 Taggelder, wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und eine Beitragszeit von mindestens 18. Monaten nachweisen kann;
c.    höchstens 520 Taggelder, wenn sie:
1.         eine Invalidenrente der Invalidenversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung bezieht oder eine solche Rente beantragt hat und der Antrag nicht aussichtslos erscheint, und
2.         eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann (Abs. 2).
         Gemäss der bis 30. Juni 2003 geltenden Fassung bestimmte sich die Höchstzahl der Taggelder lediglich nach dem Alter der versicherten Person (Art. 27 Abs. 1 aAVIG). Dabei hatte diese Anspruch auf:
a.    höchstens 150 Taggelder bis zur Vollendung des 50. Altersjahrs,
     höchstens 250 Taggelder ab dem vollendeten 50. Altersjahr,
     höchstens 400 Taggelder ab dem vollendeten 60. Alterjahr,
     höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Invalidenrente der Invalidenversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung bezog oder eine solche Rente beantragt hatte und der Antrag nicht aussichtslos erschien;
b.    besondere Taggelder nach Art. 59b AVIG innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug, sofern das AVIG nichts anderes vorsieht (Abs. 2).
         Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das AVIG nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
1.2     Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) ist eine falsche Auskunft bindend,
1.    wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2.    wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3.    wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
4.    wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
5.    wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.
2.
2.1 Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer am 6. März 2003 die Beschwerdegegnerin per elektronischer Post unter anderem darum, zu klären, ob die Revision des AVIG nach ihrem Inkrafttreten am 1. Juli 2003 eine Änderung seines Anspruches bringen werde. Dabei wies er darauf hin, dass er 58 Jahre alt und seit 1. Oktober 2002 bei der Kasse als arbeitslos gemeldet sei. Da er aber bisher noch keine Taggelder bezogen habe, weil er im Oktober 2002 Urlaub gemacht habe und von November 2002 bis Januar 2003 im Ausland selbständig erwerbstätig gewesen sei, möchte er die seit 1. Oktober 2002 laufende Rahmenfrist löschen lassen. Des Weiteren fragte er die Beschwerdegegnerin, wann er sich wieder anmelden solle (Urk. 3/3).
Mit elektronischer Post vom 10. März 2003 erteilte ihm ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin die Auskunft, dass er von der per 1. Juli 2003 in Kraft tretenden Verkürzung der Taggelder auf 400 nicht betroffen wäre, da dies nur für Personen vor dem 55. Altersjahr gelte, weshalb es keine Rolle spiele, wann er sich wieder anmelde. Schliesslich wurde er darauf hingewiesen, dass er ab dem 1. Juli 2003 eine Beitragszeit von 12 Monaten werde vorweisen müssen (Urk. 3/4).
2.2     Die von der Beschwerdegegnerin am 10. März 2003 unbestrittenermassen (vgl. Urk. 2 S. 2 und Urk. 7 S. 1) erteilte Auskunft entspricht nicht dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG in der ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung. Es handelt sich somit um eine falsche Auskunft einer zur Erteilung solcher Auskünfte zuständigen Behörde (vgl. BGE 127 I 36 Erw. 3a). Da diese Auskunft auf einen konkreten, ihr in den relevanten Einzelheiten bekannten, den Beschwerdeführer direkt betreffenden Sachverhalt bezogen war, ist sie grundsätzlich geeignet, ein die erteilende Behörde bindendes Vertrauen zu begründen (BGE 125 I 274 f. Erw. 4c).
         Gestützt auf den Inhalt der Auskunft vom 10. März 2003 wartete der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben (Urk. 1 S. 9) bis zum 3.  Juli 2003 mit der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung. Zu diesem Zeitpunkt konnte er eine Beitragszeit von mehr als 12, aber weniger als 18 Monaten nachweisen, weshalb ihm die Beschwerdeführerin lediglich einen Anspruch auf höchstens 400 statt 520 Taggelder zuerkannte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welchen Vorteil er bei richtiger Auskunft genossen hätte. Denn mit einer Anmeldung vor dem 1. Juli 2003 hätte er unabhängig von der Länge der Beitragszeit Anspruch auf höchstens 250 oder allenfalls 400 Taggelder gehabt (Art. 27 Abs. 2 lit. a und b aAVIG; zur Erreichung der Alterkategorie vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, hrsg. von Koller/Müller/ Rhinow/Zimmerli, Basel/Genf/München 1998, Rz 327). Einen Anspruch auf höchstens 520 Taggelder hatten unter dem alten Recht lediglich Bezüger einer Invalidenrente oder Versicherte, die eine solche beantragt hatten (Art. 27 Abs. 2 al. 4 aAVIG). Dass der Beschwerdeführer zu dieser Kategorie von Taggeldberechtigten fällt, macht er nicht geltend und ergibt sich auch nicht den Akten. Unter diesen Umständen kann trotz Fehlerhaftigkeit der Auskunft der Beschwerdegegnerin nicht von einer dadurch verursachten nachteiligen Disposition des Beschwerdeführers ausgegangen werden, weshalb die Voraussetzungen für eine Bindung der Beschwerdegegnerin an die erteilte Auskunft nicht erfüllt sind.
        

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Katrin Keller
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 067
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).