AL.2003.00360
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 31. März 2004
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
gegen
AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1973, ausgebildeter Marketingplaner mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis, arbeitete zuletzt ab 1. Juli 2001 bei der E.___. Das Arbeitsverhältnis endete gemäss Arbeitsvertrag Ende Dezember 2002 (Urk. 8/9, Urk. 8/10/1). Am 10. Januar 2003 meldete er sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2003 an (Urk. 8/8). Vom 17. Februar bis 16. Juni 2003 absolvierte er in England einen Sprachkurs in Englisch (Urk. 8/7/1 und 8/7/3). In der Folge verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 14. April 2003 die Vermittlungsfähigkeit von K.___ ab 1. Januar 2003 (Urk. 8/3). Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Mai 2003 (Urk. 8/2/1) wies das AWA mit Entscheid vom 7. November 2003 ab (Urk. 2).
2. Hiegegen erhob K.___ am 7. Dezember 2003 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid aufzuheben und die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2003 zu bejahen. In der Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2004 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 16. Februar 2004 und Duplik vom 8. März 2004 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest (Urk. 11, Urk. 14). Am 9. März 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) setzt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung u.a. voraus, dass der Versicherte in der Schweiz wohnt (lit. c) und vermittlungsfähig ist (lit. f).
Nach der Rechtsprechung setzt der Begriff des Wohnens in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus, ferner die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrecht zu erhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben. Bei im Ausland wohnenden Personen wäre die Überprüfung der Arbeitslosigkeit verunmöglicht (BGE 115 V 448; siehe auch Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes, ATSG).
1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung gilt eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig (BGE 126 V 522 Erw. 3a mit Hinweisen). In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten Stelle und dem Beginn der neuen Beschäftigung von einem andern Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch anstellen würde (BGE 110 V 208 Erw. 1 mit Hinweisen; SVR 2000 AlV Nr. 1 S. 1 Erw. 2b; ARV 1991 Nr. 3 S. 24 Erw. 2b, 1990 Nr. 14 S. 84 Erw. 2a; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 86 Rz 216).
2.
2.1 Aktenkundig ist, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers am 31. Dezember 2002 endete (Urk. 8/9). Am 16. Januar 2003 erhielt er die Bestätigung der Sprachschule für den Sprachkurs vom 17. Februar bis 16. Juni 2003 in England (Kurs bis 6. Juni, Aufenthalt bis 16. Juni, Urk. 8/4/3). Am 30. Januar 2003 hatte er ein Vorstellungsgespräch bei der R.___ AG (Urk. 8/6/1). Mit Schreiben vom 4. Februar 2003 teilte er der Arbeitslosenkasse mit, dass er von Mitte Februar bis Mitte Juni 2003 einen Sprachkurs in England absolviere (Urk. 8/7/2). Am 13. Februar erhielt er die Zusage der R.___ AG, dass er die Stelle am 1. Juli antreten könne. Ab 16. Februar hielt sich der Beschwerdeführer in England auf und besuchte den Sprachkurs (Urk. 8/7/2-4). Am 24. Februar 2003 sagte er den Beratungstermin vom 7. März 2003 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) per E-mail ab und teilte gleichzeitig mit, dass er am 1. Juli 2003 eine neue Stelle antreten werde (Urk. 8/7/1). Nach Absolvierung des Kurses kehrte der Beschwerdeführer Mitte Juni wieder in die Schweiz zurück. Am 1. Juli 2003 trat er eine Vollzeitstelle an (vgl. Urk. 11).
Die Kosten des Kurses beliefen sich auf Fr. 6'187.-- (£ 2'690), die Kosten der Unterkunft auf Fr. 3'597.-- (£ 1564), die gesamten Kosten des Sprachaufenthaltes damit auf Fr. 9'784.-- (£ 4'254, Umrechnungskurs 1 £ Fr. 2.30, Urk. 8/2, Urk. 8/4/4). Gemäss Angaben der Sprachschule konnte die Vereinbarung über den Kurs unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgelöst werden, dann wären nach Abzug der erbrachten Leistungen 75 % der restlichen Kosten zurückbezahlt worden. Die Vereinbarung über die Unterkunft konnte unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist aufgelöst werden, dann wären nach Abzug der erbrachten Leistungen 100 % der restlichen Kosten zurückerstattet worden (Urk. 4).
Für den Monat Januar 2003 wies der Beschwerdeführer 15 Bewerbungen aus, wobei es sich mit wenigen Ausnahmen um telefonische Spontanbewerbungen handelte. Für den Monat Februar 2003 wies der Beschwerdeführer keine Arbeitsbemühungen aus (Urk. 8/6/1-3).
2.2 In dem erwähnten Schreiben vom 4. Februar 2003 an die Arbeitslosenkasse führte der Beschwerdeführer aus, bei der Suche nach Kaderstellen im Marketing-, Tourismus- und Veranstaltungsbereich habe er festgestellt, dass belegte Englischkenntnisse Voraussetzung sei (Urk. 8/7/2). Er verfüge weder über einen Praxisnachweis noch über ein entsprechendes Zertifikat. Er habe sich daher entschieden, sich in einer Sprachschule in England weiterzubilden und eine Prüfung im Advanced Level abzulegen.
Auf entsprechende Fragen des AWA im Schreiben vom 2. April 2003 (Urk. 8/5) führte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 7. April 2003 aus, er habe sich am 16. Januar 2003 zum Sprachaufenthalt angemeldet und den Entschluss dazu kurz davor gefasst (Urk. 8/4). Ab Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 1. Januar 2003 sei er jederzeit bereit und in der Lage gewesen, eine Vollzeitstelle anzutreten. Auf die Frage, wie er seine Chance beurteile, vor Antritt des Sprachaufenthaltes eine Festanstellung zu finden, antwortete er, er habe sich bei Stellenvermittlern und Arbeitgebern als "verfügbar per sofort" beworben und damit optimale Voraussetzungen geschaffen. Trotz dieser Ausgangslage sei es bis zum 30. Januar nie zu einem Vorstellungsgespräch gekommen. Das erste Vorstellungsgespräch habe zu einem Arbeitsvertrag geführt.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2003.
3.2 Der Beschwerdeführer hatte in der Zeit vom 17. Februar bis 16. Juni 2003 seinen tatsächlichen Aufenthalt in England und erfüllte für diese Zeit das Wohnerfordernis gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG damit nicht. Ab 17. Februar 2003 ist damit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, so dass die Vermittlungsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr untersucht werden muss.
3.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in der Zeit ab 1. Januar bis 16. Februar 2003 vermittlungsfähig war. Entscheidend ist dabei die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne der in Erw. 1.2 erwähnten Rechtsprechung auf den 16. Februar anderweitig disponiert hatte. In diesem Fall wäre er nur bis 16. Februar für eine neue Beschäftigung zur Verfügung gestanden, was ihn vermittlungsunfähig gemacht hätte.
3.3.1 Das AWA hat angenommen, der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, seine Dispositionen hinsichtlich des Sprachaufenthaltes zu Gunsten des Antritts einer Dauerstelle zu ändern. Insbesondere liessen seine ungenügenden Arbeitsbemühungen bis zum Kursantritt nicht auf ein ernsthaftes Interesse an einer Dauerstelle schliessen. Demzufolge hat das AWA die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar bis 16. Februar verneint (Urk. 2, Urk. 8/3).
Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, er habe ab 1. Januar eine Vollzeitstelle gesucht und sich der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung gestellt. Eine Abmeldung vom Kurs wäre jederzeit und mit vertretbaren Kosten möglich gewesen (Urk. 1). Bei allen Arbeitsbemühungen habe er den 16. Februar nie als kritisches Datum genannt. Gegenüber den Arbeitsvermittlern habe er klargestellt, dass er auch für temporäre Einsätze zur Verfügung stehe (Urk. 8/2). Die Zusage für die Stelle ab 1. Juli 2003 sei am 13. Februar 2003 erfolgt. Dem neuen Arbeitgeber habe er erklärt, dass er den Kurs absagen könne, um die Stelle früher anzutreten, was jener jedoch nicht verlangt habe (Urk. 1). Er sei damit für die Zeit vom 1. Januar bis 16. Februar 2003 vermittlungsfähig gewesen.
3.3.2 Es ist nachvollziehbar und erscheint sinnvoll, dass der Beschwerdeführer die Zeit der Arbeitslosigkeit dazu verwenden wollte, seine Englischkenntnisse mit einem Sprachaufenthalt zu erweitern, so eine Lücke in seiner Ausbildung zu schliessen und damit seine Chancen auf eine Arbeitsstelle zu verbessern. Im Weiteren ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer jederzeit bereit gewesen wäre, zu Gunsten einer Dauerstelle auf den geplanten Sprachaufenthalt zu verzichten. Bei ordnungsgemässer Abmeldung bis 1. Februar hätte er 75 % der gesamten Kurskosten von Fr. 6'187.-- sowie die gesamten Kosten der Unterkunft zurückerhalten. Damit hätte ihn eine Abmeldung Fr. 1'546.-- gekostet, was tragbar erscheint. Der Umstand, dass er gegenüber Arbeitsvermittlern seine Bereitschaft auch für temporäre Einsätze kundgetan hat, steht der Annahme, dass er bereit war, eine Dauerstelle anzutreten, ebenfalls nicht entgegen, zumal er aufgrund seiner Schadenminderungspflicht gehalten war, auch temporäre Stellen zu suchen. Dass der Beschwerdeführer im Formular "persönliche Arbeitsbemühungen" als Ergebnis der Bewerbung bei der B. "Temporär zu kurzfristig, Grundsatzgespräch für Projekte ab Juli" (Urk. 8/6/2) vermerkt hat, kann ihm ebenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden. So hat er plausibel dargetan, dass er im Bewerbungsgespräch das Szenario "England" erwähnt, dabei aber zu wenig darauf hingewiesen habe, dass die Stellensuche davon unabhängig sei. Das habe zum vermerkten unbefriedigenden Ergebnis geführt, welches nicht seinem Wunsch entsprochen habe. Bei den nachfolgenden Arbeitsbemühungen habe er daher das Szenario "England" nicht mehr erwähnt oder für die nötige Klarstellung gesorgt (Urk. 11). Schliesslich steht auch die Angabe des Beschwerdeführers im Schreiben vom 4. Februar 2003, wonach er auf eine Vollzeitstelle nach seiner Rückkehr angewiesen sei, der Annahme, dass er bereit war, eine Dauerstelle anzutreten, nicht entgegen (Urk. 8/7/2).
Insgesamt lässt sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers keine fehlende Bereitschaft zum Antritt einer Dauerstelle ableiten. Die Anzahl der Bewerbungen allein reicht nicht aus, um die Vermittlungsfähigkeit zu verneinen. Die allenfalls ungenügenden Arbeitsbemühungen wären - nach dem auch im Arbeitslosenversicherungsrecht geltenden Verhältnismässigkeitsprinzip - mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren gewesen. Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Januar bis 16. Februar 2003 ist deshalb zu bejahen.
3.4 Nach dem Gesagten hat das AWA die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Januar bis 16. Februar 2003 zu Unrecht, für die Zeit ab 17. Februar 2003 dagegen zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. November 2003 ist deshalb, soweit er den Zeitraum vom 1. Januar bis 16. Februar 2003 betrifft, aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit vermittlungsfähig war, und es ist die Sache an das AWA zurückzuweisen, damit es nach Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Januar bis 16. Februar 2003 befinde.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutgeheissen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. November 2003, soweit er die Periode vom 1. Januar bis 16. Februar 2003 betrifft, aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit vermittlungsfähig war, und es wird die Sache an das AWA zurückgewiesen, damit es nach Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Januar bis 16. Februar 2003 befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Winterthur
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).