AL.2003.00361

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 31. März 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch A.___
 

gegen

Arbeitslosenkasse___
Bankstrasse 36, 8610 Uster
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1966, bezog während der Rahmenfrist vom 1. Februar 2000 bis 31. Januar 2002 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/16). Am 18. Februar 2003 meldete er sich erneut zur Arbeitsvermittlung und am 20. Februar 2003 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung vom 18. Februar 2003; Urk. 7/8, und Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 20. Februar 2003; Urk. 7/7). Mit Schreiben vom 5. März 2003 (Urk. 7/33) forderte die Arbeitslosenkasse___ (nachfolgend Arbeitslosenkasse) den Versicherten auf, diverse Unterlagen einzureichen. Am 3. April 2003 teilte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten mit, dass verschiedene Arbeitgeberbescheinigungen mangelhaft ausgefüllt seien und forderte ihn dazu auf, um die Zustellung der ausgefüllten Arbeitgeberbescheinigungen bemüht zu sein (Urk. 7/46). Mit Schreiben vom 22. Juli 2003 (Urk. 7/45) erinnerte die Arbeitslosenkasse den Versicherten an die ausstehenden Unterlagen und bat ihn, diese bis zum 31. August 2003 einzureichen. Am 6. August 2003 meldete sich der Vater des Versicherten, A.___, per Fax bei der Arbeitslosenkasse und gab dieser bekannt, dass er sich mit der Beschaffung der verlangten Unterlagen befasse und diese sobald als möglich zustellen werde (Urk. 7/44). Mit Schreiben vom 11. August 2003 (Urk. 7/43) ersuchte die Arbeitslosenkasse den Vater des Versicherten eine von seinem Sohn unterzeichnete Vollmacht einzureichen. Der Vater des Versicherten nahm daraufhin mit Schreiben vom 29. August 2003 (Urk. 7/42) zu den diversen Arbeitsverhältnissen seines Sohnes Stellung und reichte eine schriftliche Vertretungsvollmacht (Urk. 7/1) und diverse Unterlagen bei der Arbeitslosenkasse ein. Mit Schreiben vom 1. September 2003 (Urk. 7/41) reichte der Vater das Versicherten noch weitere Unterlagen ein. Am 3. September 2003 erinnerte die Arbeitslosenkasse den Versicherten selber, dass noch diverse Unterlagen fehlten und setzte ihm eine letzte Frist bis zum 30. September 2003 an, um diese einzureichen. Andernfalls würde der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Februar, März, April, Mai und Juni 2003 verfallen (Urk. 7/38). Der Vater des Versicherten reichte daraufhin mit Eingabe vom 6. September 2003 (Urk. 7/40) Kopien seiner Schreiben vom 29. August und vom 1. September 2003 sowie diverse Unterlagen bei der Arbeitslosenkasse ein.
         Mit Verfügung vom 7. Oktober 2003 (Urk. 7/5) eröffnete die Arbeitslosenkasse dem Versicherten, dass der Anspruch für die Kontrollperioden Februar, März, April, Mai und Juni 2003 verfallen sei, da von ihm keinerlei Reaktion auf das Schreiben vom 3. September 2003 erfolgt sei. Darauf rügte der Vater des Versicherten mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 (Urk. 7/4), dass nur sein Sohn über den Verfall der Ansprüche in Kenntnis gesetzt worden sei und bat um Zustellung der Verfügung an ihn selber. Mit Eingabe vom 4. November 2003 (Urk. 7/3) erhob der Vater des Versicherten Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2003. Daraufhin wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache mit Entscheid vom 14. November 2003 ab (Urk. 7/2 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vater des Versicherten mit Eingabe vom 8. Dezember 2003 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides. Die Arbeitslosenkasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2004 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Der Vater des Versicherten reichte die Replik vom 11. Februar 2004 (Urk. 10) ein und hielt an seinem Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 25. Februar 2004 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik und hielt an ihrem Antrag fest. Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. Februar 2004 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die arbeitslose Person macht ihren Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erlischt der Anspruch, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 mit Hinweisen).
         Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) ist die Kasse verpflichtet, den Versicherten auf den Untergang seines Entschädigungsanspruches im Säumnisfall (nicht rechtzeitige Einreichung der Unterlagen und des Entschädigungsbegehrens) hinzuweisen (BGE 124 V 220 ff. Erw. 2b/aa mit Hinweisen).
1.2     Im Sozialversicherungsrecht des Bundes gilt der allgemeine Grundsatz, dass Mitteilungen von Behörden an die Vertretung einer Partei zu richten sind, solange die Partei ihre Vollmacht nicht widerruft. Dieser Grundsatz dient - im Interesse der Rechtssicherheit - dazu, allfällige Zweifel darüber zum vorneherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (ZAK 1991 S. 377 Erw. 2a, RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
         Dieser allgemeine Grundsatz wurde in dem ab 1. Januar 2003 geltenden Art. 37 Abs. 3 ATSG kodifiziert.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den Verfall des Anspruches für die Kontrollperioden Februar, März, April, Mai und Juni 2003 damit, dass der Versicherte bestimmte einverlangte Unterlagen nicht eingereicht habe (Urk. 7/5 und Urk. 7/2 = Urk. 2). Die einverlangten Unterlagen sind folgende: Kopie des AHV-Ausweises, die Zwischenverdienstbescheinigung von B.___ und von D.___ für die Kontrollperiode Februar 2003 oder eine schriftliche Stellungnahme, falls falsche Angaben gemacht worden sind, die Zwischenverdienstbescheinigung von C.___, B.___ und von D.___ für die Kontrollperioden März bis Juli 2003 oder ebenfalls eine schriftliche Stellungnahme, falls falsche Angaben gemacht worden sind (Urk. 7/38).
         Demgegenüber macht der Vater des Versicherten geltend, die verlangten Unterlagen fristgerecht eingereicht und eine ausführliche Stellungnahme abgegeben zu haben (Urk. 1).
2.2     Im Schreiben vom 29. August 2003 (Urk. 7/42) teilte der Vater des Versicherten der Arbeitslosenkasse mit, er habe die Arbeitgeberbescheinigung der Firma B.___ einverlangt, diese sei jedoch unausgefüllt und ohne jeden Kommentar an ihn zurückgeschickt worden. Ebenso habe er die Arbeitgeberbescheinigung der Firma C.___ trotz Erinnerungsschreiben noch nicht erhalten, die Zustellung sei ihm jedoch telefonisch versprochen worden. Die AHV-Versicherungskarte sei nicht auffindbar. Es dürfte sich jedoch eine Kopie davon in den Akten der Arbeitslosenkasse befinden, da der Versicherte bereits früher Arbeitslosentaggelder bezogen habe.
         Mit Schreiben vom 1. September 2003 (Urk. 7/41) bestätigte der Vater des Versicherten, dass er der Arbeitslosenkasse die Bescheinigung über den Zwischenverdienst der Firma C.___ in der Beilage zugestellt habe. Diese Bescheinigung vom 26. August 2003 für die Zeitdauer Februar bis Dezember 2002 und Januar bis Juni 2003 befindet sich in den Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/27) und trägt den Eingangsstempel vom 2. September 2003.
2.3     Am 6. September 2003 gab der Vater des Versicherten der Arbeitslosenkasse bekannt (Urk. 7/40), die Zwischenverdienstbescheinigung von D.___ habe er angefordert. Er werde sie sobald als möglich einreichen. Sein Sohn habe dort nur im Mai 2003 gearbeitet. Eine Arbeitsbestätigung und Gehaltsabrechnung legte er bei. Diese Unterlagen befinden sich bei den Akten (Beilagen zu Urk. 7/29).
         Mit Begleitschreiben vom 16. September 2003 (Beilage zu Urk. 7/29) teilte der Vater des Versicherten der Arbeitslosenkasse mit, dass er ihr nun die Zwischenverdienstbescheinigung von D.___ in der Beilage zustelle. Auch diese Bescheinigung befindet sich in den Akten der Beschwerdegegnerin (Beilage zu Urk. 7/29) und trägt den Eingangsstempel 17. September 2003.
2.4 Bezüglich Arbeitgeberbescheinigung der Firma B.___ teilte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten mit Schreiben vom 3. September 2003 (Urk. 7/38) mit, dass sie diese selber direkt bei der Firma einverlangen werde, was sie gleichentags getan hat (Beilage zu Urk. 7/31). Mit Schreiben vom 9. September 2003 (bei der Beschwerdegegnerin eingegangen am 17. September 2003; Beilage zu Urk. 7/31) erklärte die Firma B.___, der Versicherte habe nur am 30. März 2003 einen unentgeltlichen Probetag geleistet und keine weitere Arbeitsleistung erbracht.
2.5     Eine Kopie des AHV-IV Versicherungsausweises befindet sich als Urk. 7/26 bei den Akten der Beschwerdegegnerin.
2.6 Zusammenfassend bestanden folgende Arbeitsverhältnisse im fraglichen Zeitraum: Bei C.___ arbeitete der Versicherte von Januar bis Juni 2003 (Urk. 7/40 und Urk. 7/27). Der Eingang der Arbeitgeberbescheinigung (Urk. 7/27) bei der Arbeitslosenkasse erfolgte am 2. September 2003. Bei D.___ arbeitete der Versicherte nur im Mai 2003 (Urk. 7/40 und Beilagen zu Urk. 7/29). Die Arbeitgeberbescheinigung (Beilage zu Urk. 7/29) ging am 17. September 2003 bei der Arbeitslosenkasse ein. Bei der Firma B.___ arbeitete der Versicherte überhaupt nicht (Beilage zu Urk. 7/31), eingegangen bei der Arbeitslosenkasse am 17. September 2003.
         Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin alle mit Schreiben vom 3. September 2003 verlangten Unterlagen bis spätestens 17. September 2003, beziehungsweise eine Stellungnahme des Vaters des Versicherten oder der Arbeitgeberfirma über die Dauer der Arbeitsverhältnisse erhalten. Es bestand daher kein Anlass, den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Februar bis Juni 2003 für verfallen zu erklären, weil verlangte Unterlagen nicht eingegangen waren.

3.       Dieses Vorgehen war aber schon deshalb nicht angängig, weil die Arbeitslosenkasse ihre Schreiben und Verfügungen zu Unrecht weiterhin an den Versicherten gerichtet hat, obwohl der Vater des Beschwerdeführers eine klar formulierte schriftliche Vertretungsvollmacht eingereicht hatte (Urk. 7/1). Die Zustellungen an den Beschwerdeführer und namentlich die damit verbundenen einschneidenden Androhungen konnten unter diesen Umständen gar keine Wirkung entfalten.
         Angesichts dessen, dass einerseits eine klare Vollmacht des Beschwerdeführers an seinen Vater bei den Akten lag und sich dieser anderseits ausserordentlich bemüht hatte, den Auflagen der Arbeitslosenkasse in Vertretung seines Sohnes nachzukommen und hierin auch erfolgreich war, grenzt das Verhalten der Arbeitslosenkasse an Mutwilligkeit. Unverständlich ist vor allem, dass die Arbeitslosenkasse trotz ihres offensichtlich unhaltbaren Vorgehens auch im Beschwerdeverfahren an ihrem Standpunkt festgehalten hat.
         Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. November 2003 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit diese nunmehr über den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Februar bis Juni 2003 materiell entscheide, wobei sie davon auszugehen hat, dass die von ihr einverlangten Unterlagen rechtzeitig eingereicht worden sind. Die Arbeitslosenkasse wird ferner zukünftig ihre Korrespondenz ausschliesslich an den Vater des Versicherten zu richten haben, solange die Vollmacht Geltung hat.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. November 2003 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse___ zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Arbeitslosenkasse___
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).